Keine gemeinsame elterliche Sorge bei häuslicher Gewalt

ShortId
11.3301
Id
20113301
Updated
27.07.2023 20:20
Language
de
Title
Keine gemeinsame elterliche Sorge bei häuslicher Gewalt
AdditionalIndexing
28;12;Ehescheidung;Rechte des Kindes;häusliche Gewalt;Jugendschutz;elterliche Sorge;Konvention UNO
1
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L06K100202020501, Konvention UNO
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat bereitet zurzeit die Botschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge vor. In diesem Rahmen wird er sich auch zum Verhältnis häusliche Gewalt und elterliche Sorge äussern. Im Folgenden nimmt er deshalb nur insofern zur Interpellation Stellung, als sich diese nicht auf die geplante Vorlage bezieht. </p><p>Statistik über häusliche Gewalt</p><p>Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2010 9233 Personen Opfer von strafrechtlich relevanter häuslicher Gewalt. Darunter befinden sich 2306 Ex-Partner und 1008 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Erhebungen zu polizeilichen Schutzmassnahmen der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt des Kantons Zürich aus den Jahren 2007 und 2008 zeigen ausserdem auf, dass bei 53,7 Prozent der polizeilichen Interventionen wegen Partnerschaftsgewalt Kinder anwesend waren. </p><p>Recht auf persönlichen Verkehr und Kindesschutzmassnahmen </p><p>Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB) haben die Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht dient in erster Linie dem Wohl des Kindes. Dementsprechend trifft die zuständige Behörde (je nachdem der Eheschutzrichter, der Scheidungsrichter oder die Vormundschaftsbehörde) die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs, namentlich in Fällen häuslicher Gewalt, für das Kind nachteilig auswirkt (Art. 307ff. ZGB). Das Gesetz schreibt in diesem Bereich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime vor. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist und dass sie von Amtes wegen die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Beweise erhebt. Die Behörde verfügt zudem über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen. Dies ermöglicht es, diejenige Massnahme anzuordnen, die dem konkreten Einzelfall am besten gerecht wird. Die Behörde kann beispielsweise die Dauer und/oder die Häufigkeit des Besuchsrechts einschränken; eine Besuchsrechtsbeistandschaft anordnen; ein begleitetes Besuchsrecht in einem geschützten Rahmen anordnen; den besuchsberechtigten Elternteil anweisen, sich einer Therapie oder einem Lernprogramm gegen Gewalt zu unterziehen (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 5A_457/2009); das Besuchsrecht suspendieren oder sogar entziehen. Diese Massnahmen können auch miteinander kombiniert werden. Wenn die Behörde es im Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, kann sie zudem die elterliche Obhut aufheben und die elterliche Sorge entziehen. </p><p>Im Übrigen prüfen die Fachstelle gegen Gewalt (FGG) des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das Bundesamt für Justiz (BJ) gemeinsam gemäss Bericht des Bundesrats "Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen" vom 13. Mai 2009 (Postulat Stump 05.3694) Weiterbildungsangebote für Richterinnen und Richter zum Thema häusliche Gewalt (Massnahme N). Ein entsprechendes neues Angebot wird derzeit im Auftrag der FGG und des BJ durch das Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie (IRP) der Universität St. Gallen erarbeitet und wird voraussichtlich 2012 eingeführt werden. Die Organisation der Kindesschutzbehörde als Fachbehörde gemäss dem neuen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Art. 440 ZGB), welches auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird, wird ebenfalls zu einem verbesserten Schutz des Kindes beitragen. </p><p>Gemeinsame elterliche Sorge und häusliche Gewalt: Erfahrungen im Ausland </p><p>Der Bundesrat hat keine offiziellen Informationen zu dieser Thematik. Dem Bundesrat sind aber erste Erfahrungsberichte seitens Nichtregierungsorganisationen (NGO) aus Ländern bekannt, welche die gemeinsame elterliche Sorge bereits kennen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Dass das Aufwachsen mit häuslicher Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet werden muss, ist wissenschaftlich belegt. Die Gefährdung des Kindeswohls durch häusliche Gewalt ist häufig mit der Trennung von Mutter und Vater nicht beendet. Die Beziehung der Kinder zum gewaltausübenden Elternteil ist oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet. Teilweise müssen Kinder im Umgangskontakt anhaltende Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegen den gewaltbetroffenen Elternteil miterleben und sind auch selbst unmittelbar gefährdet. Umgangsregelungen müssen deshalb bei häuslicher Gewalt mit grosser Sorgfalt abgeklärt werden und Fragen der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und vor allem der Kinder höchste Priorität haben, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht zur Regel werden sollte.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- In wie vielen Fällen wird die häusliche Gewalt nach Trennungen fortgesetzt? Wie viele Kinder sind davon betroffen? </p><p>- Wie wird das in Artikel 19 der Kinderrechtskonvention verankerte Recht der Kinder auf Schutz bei der aktuellen Revision des Zivilgesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge, berücksichtigt?</p><p>- Wie wird der Sicherheitsfrage (gewaltbetroffene Bezugsperson und Kinder) bei der ZGB-Revision Rechnung getragen? </p><p>- Wie wird der Wille der Kinder gemäss Artikel 12 der Kinderrechtskonvention inskünftig bei Entscheiden zur elterlichen Sorge berücksichtigt?</p><p>- Teilt der Bundesrat die Auffassung von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden, dass die elterliche Sorge bei wiederholter häuslicher Gewalt der gewaltausübenden Person entzogen werden soll?</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass häusliche Gewalt bei Sorgerechtsentscheiden von den Gerichten erkannt und mitbedacht wird?</p><p>- Welche Erfahrungen wurden im Ausland mit gemeinsamer elterlicher Sorge bei häuslicher Gewalt gemacht? Wie fliessen sie in die neue Gesetzesvorlage ein?</p><p>- Die Praxis zeigt, dass sich Gewaltausübende der Kindesgefährdung nicht bewusst sind. Wie kann der Umgang des Gewaltausübenden mit den Kindern an Auflagen geknüpft (Täter-Lernprogramme, Erhöhung Elternkompetenzen) werden?</p><p>- Wie wird eine neue Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Fokus auf häusliche Gewalt nach Inkrafttreten evaluiert?</p>
  • Keine gemeinsame elterliche Sorge bei häuslicher Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat bereitet zurzeit die Botschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge vor. In diesem Rahmen wird er sich auch zum Verhältnis häusliche Gewalt und elterliche Sorge äussern. Im Folgenden nimmt er deshalb nur insofern zur Interpellation Stellung, als sich diese nicht auf die geplante Vorlage bezieht. </p><p>Statistik über häusliche Gewalt</p><p>Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2010 9233 Personen Opfer von strafrechtlich relevanter häuslicher Gewalt. Darunter befinden sich 2306 Ex-Partner und 1008 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Erhebungen zu polizeilichen Schutzmassnahmen der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt des Kantons Zürich aus den Jahren 2007 und 2008 zeigen ausserdem auf, dass bei 53,7 Prozent der polizeilichen Interventionen wegen Partnerschaftsgewalt Kinder anwesend waren. </p><p>Recht auf persönlichen Verkehr und Kindesschutzmassnahmen </p><p>Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB) haben die Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht dient in erster Linie dem Wohl des Kindes. Dementsprechend trifft die zuständige Behörde (je nachdem der Eheschutzrichter, der Scheidungsrichter oder die Vormundschaftsbehörde) die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs, namentlich in Fällen häuslicher Gewalt, für das Kind nachteilig auswirkt (Art. 307ff. ZGB). Das Gesetz schreibt in diesem Bereich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime vor. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist und dass sie von Amtes wegen die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Beweise erhebt. Die Behörde verfügt zudem über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen. Dies ermöglicht es, diejenige Massnahme anzuordnen, die dem konkreten Einzelfall am besten gerecht wird. Die Behörde kann beispielsweise die Dauer und/oder die Häufigkeit des Besuchsrechts einschränken; eine Besuchsrechtsbeistandschaft anordnen; ein begleitetes Besuchsrecht in einem geschützten Rahmen anordnen; den besuchsberechtigten Elternteil anweisen, sich einer Therapie oder einem Lernprogramm gegen Gewalt zu unterziehen (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 5A_457/2009); das Besuchsrecht suspendieren oder sogar entziehen. Diese Massnahmen können auch miteinander kombiniert werden. Wenn die Behörde es im Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, kann sie zudem die elterliche Obhut aufheben und die elterliche Sorge entziehen. </p><p>Im Übrigen prüfen die Fachstelle gegen Gewalt (FGG) des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das Bundesamt für Justiz (BJ) gemeinsam gemäss Bericht des Bundesrats "Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen" vom 13. Mai 2009 (Postulat Stump 05.3694) Weiterbildungsangebote für Richterinnen und Richter zum Thema häusliche Gewalt (Massnahme N). Ein entsprechendes neues Angebot wird derzeit im Auftrag der FGG und des BJ durch das Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie (IRP) der Universität St. Gallen erarbeitet und wird voraussichtlich 2012 eingeführt werden. Die Organisation der Kindesschutzbehörde als Fachbehörde gemäss dem neuen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Art. 440 ZGB), welches auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird, wird ebenfalls zu einem verbesserten Schutz des Kindes beitragen. </p><p>Gemeinsame elterliche Sorge und häusliche Gewalt: Erfahrungen im Ausland </p><p>Der Bundesrat hat keine offiziellen Informationen zu dieser Thematik. Dem Bundesrat sind aber erste Erfahrungsberichte seitens Nichtregierungsorganisationen (NGO) aus Ländern bekannt, welche die gemeinsame elterliche Sorge bereits kennen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Dass das Aufwachsen mit häuslicher Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet werden muss, ist wissenschaftlich belegt. Die Gefährdung des Kindeswohls durch häusliche Gewalt ist häufig mit der Trennung von Mutter und Vater nicht beendet. Die Beziehung der Kinder zum gewaltausübenden Elternteil ist oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet. Teilweise müssen Kinder im Umgangskontakt anhaltende Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegen den gewaltbetroffenen Elternteil miterleben und sind auch selbst unmittelbar gefährdet. Umgangsregelungen müssen deshalb bei häuslicher Gewalt mit grosser Sorgfalt abgeklärt werden und Fragen der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und vor allem der Kinder höchste Priorität haben, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht zur Regel werden sollte.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- In wie vielen Fällen wird die häusliche Gewalt nach Trennungen fortgesetzt? Wie viele Kinder sind davon betroffen? </p><p>- Wie wird das in Artikel 19 der Kinderrechtskonvention verankerte Recht der Kinder auf Schutz bei der aktuellen Revision des Zivilgesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge, berücksichtigt?</p><p>- Wie wird der Sicherheitsfrage (gewaltbetroffene Bezugsperson und Kinder) bei der ZGB-Revision Rechnung getragen? </p><p>- Wie wird der Wille der Kinder gemäss Artikel 12 der Kinderrechtskonvention inskünftig bei Entscheiden zur elterlichen Sorge berücksichtigt?</p><p>- Teilt der Bundesrat die Auffassung von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden, dass die elterliche Sorge bei wiederholter häuslicher Gewalt der gewaltausübenden Person entzogen werden soll?</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass häusliche Gewalt bei Sorgerechtsentscheiden von den Gerichten erkannt und mitbedacht wird?</p><p>- Welche Erfahrungen wurden im Ausland mit gemeinsamer elterlicher Sorge bei häuslicher Gewalt gemacht? Wie fliessen sie in die neue Gesetzesvorlage ein?</p><p>- Die Praxis zeigt, dass sich Gewaltausübende der Kindesgefährdung nicht bewusst sind. Wie kann der Umgang des Gewaltausübenden mit den Kindern an Auflagen geknüpft (Täter-Lernprogramme, Erhöhung Elternkompetenzen) werden?</p><p>- Wie wird eine neue Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Fokus auf häusliche Gewalt nach Inkrafttreten evaluiert?</p>
    • Keine gemeinsame elterliche Sorge bei häuslicher Gewalt

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