Unternehmenssteuerreform II. Auswirkungen auf Bund und Kantone

ShortId
11.3311
Id
20113311
Updated
28.07.2023 11:11
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform II. Auswirkungen auf Bund und Kantone
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Aktionär/in;Steuererhebung;rückwirkende Kraft des Gesetzes;Steuerpolitik;Kanton;Kapitalanlage;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Gesetzesevaluation
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
  • L06K050301010206, rückwirkende Kraft des Gesetzes
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./2. Dem Bund entstehen Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer und bei der Einkommenssteuer. Weil 2011 Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen des Vorjahres rückerstattet wird, aber infolge der Kapitalrückzahlung anstelle der Dividendenausschüttung keine neue Verrechnungssteuer eingeht, resultieren 2011 einmalige Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Franken. Dieser Einbruch ist auf die heute bekannten Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen von 8 Milliarden Franken im Jahre 2011 zurückzuführen. Die in diesem Jahr fehlenden 2,8 Milliarden Franken Einnahmen (35 Prozent von 8 Milliarden Franken) werden durch den Rückgang der Akontozahlungen im selben Jahr, im Umfang von rund 1,6 Milliarden Franken, teilweise aufgefangen. Nach Ablauf der Kapitalrückzahlungsperiode stehen diesen Mindereinnahmen einmalige Mehreinnahmen in Höhe von ebenfalls 1,2 Milliarden Franken gegenüber, weil dann wieder eine steuerbare Dividende ausgeschüttet wird und keine Rückerstattung aus dem Vorjahr anfällt. Die Kapitalrückzahlungsperiode ist die Phase, in der die steuerfreie Kapitalrückzahlung aus Reserven aus Kapitaleinlagen die steuerbare Dividende aus erwirtschafteten Gewinnen ersetzt, bis die Reserve aus Kapitaleinlagen aufgebraucht, d. h. vollständig zurückgezahlt, ist. Solange sich die Unternehmen in dieser Phase befinden, resultieren bei der Verrechnungssteuer weiter geschätzte Mindereinnahmen von anfänglich 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr, die im Laufe dieser Phase abnehmen werden. Diese Mindereinnahmen sind darauf zurückzuführen, dass erfahrungsgemäss jeweils rund 10 Prozent der Verrechnungssteuereingänge nicht rückerstattet werden. Bei der Einkommenssteuer betragen die Mindereinnahmen des Bundes anfänglich 70 bis 100 Millionen Franken. Sieht man vom einmaligen Verrechnungssteuereffekt ab, der sich langfristig wieder auf null saldiert, muss der Bund mittelfristig somit mit Mindereinnahmen von bis zu 270 bis 400 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Die Kantone und Gemeinden sind bei der Einkommenssteuer betroffen. Sie müssen mit Mindereinnahmen in Höhe von bis zu 140 bis 200 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Diese Mindereinnahmen basieren auf den heute bekannten Rückzahlungen von jährlich 8 Milliarden Franken. Wie sich diese Rückzahlungen in den kommenden Jahren entwickeln werden, ist nicht voraussehbar.</p><p>3. Die einkommenssteuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen ist nicht auf inländische Kapitalgesellschaften beschränkt. Auch die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen von ausländischen Kapitalgesellschaften an in der Schweiz ansässige Inhaber der Beteiligungsrechte ist einkommenssteuerfrei. Der Umstand, dass nach dem schweizerischen Steuerrecht Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen vor dem 1. Januar 2011 systemwidrig als steuerbares Einkommen erfasst wurden, lässt nicht den Schluss zu, es handle sich neu um einen Profit der Aktionäre.</p><p>4. Aufgrund der Ende April 2011 der Verwaltung vorliegenden Unterlagen haben 250 Gesellschaften Reserven aus Kapitaleinlagen von insgesamt 262 Milliarden Franken gemeldet. Davon entfallen 196 Milliarden Franken auf 82 Publikumsgesellschaften (börsenkotiert). Da die Reserve aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz des im Kalenderjahr 2011 endenden Geschäftsjahres ausgewiesen werden muss, können die Gesellschaften ihre Meldungen über den Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung, d. h. bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bis Mitte des Jahres 2012, der Verwaltung einreichen.</p><p>5. Der Hinweis, dass durch das Kapitaleinlageprinzip (KEP) Mindereinnahmen zu erwarten seien, erfolgte in der Botschaft ans Parlament in den Kapiteln 8.1.6 und 8.3.1.2.: "Die Mindereinnahmen, welche dem Bund und den Kantonen ... infolge der Einführung des Kapitaleinlageprinzips ... entstehen, sind kaum quantifizierbar. Von einer Schätzung dieser Mindereinnahmen wird deshalb abgesehen." Im Vorfeld der Abstimmung drehte sich die Diskussion mehrheitlich um andere Themen, insbesondere um die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch die Teilbesteuerung von Dividenden. Das KEP nahm in den Abstimmungsunterlagen denn auch vergleichsweise wenig Raum ein; allfällige Mindererträge sind darin nicht aufgeführt, fehlte doch die Grundlage, sie zu beziffern. Insbesondere im Abstimmungsbüchlein hätte erneut darauf hingewiesen werden sollen, dass die Mindereinnahmen des KEP nicht quantifizierbar seien. Aufgrund der fehlenden Angabe entstand der Eindruck, die Mindereinnahmen aufgrund des Wechsels vom Nennwertprinzip zum KEP seien vernachlässigbar. Der Bundesrat bedauert dies sehr. Der hohe Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen als Folge der Kapitalerhöhungen von Publikumsgesellschaften wurde von niemandem eingebracht und thematisiert. Im Vordergrund standen die Bemühungen, die Mindererträge des Teilbesteuerungsverfahrens zuverlässig zu schätzen. Da inzwischen Beschwerden eingereicht wurden, obliegt es nun den Gerichten, diese Angelegenheit zu beurteilen.</p><p>6. Der Bundesrat hat in seinen Antworten zu verschiedenen Vorstössen kundgetan, dass er bereit ist, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende Bedingungen knüpfen. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Bundesrat in seinen Antworten zu den Motionen 11.3189 und 11.3199 abgelehnt, die Rückwirkung aufzuheben.</p><p>7. Einer offenen und vollständigen Information der Bevölkerung über die Abstimmungsvorlagen kommt in unserem direktdemokratischen System tragende Bedeutung zu. Der Bundesrat ist bestrebt, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich ist klargeworden, dass die Unternehmenssteuerreform II viel gravierendere negative Folgen für die öffentlichen Finanzen haben wird als vorausgesehen. Ich ersuche deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Um welchen Maximalbetrag drohen die Steuereinnahmen des Bundes zu schrumpfen, weil mit der Unternehmenssteuerreform II der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip vollzogen wurde?</p><p>2. Um welchen Maximalbetrag drohen die Steuereinnahmen der Kantone aufgrund der Umsetzung dieses Elements der Reform zu schrumpfen?</p><p>3. Ist zusätzlich zu den Steuereinbussen aufgrund von Rückzahlungen aus Agio-Reserven durch schweizerische Unternehmen auch zu befürchten, dass Schweizer Aktionäre und Aktionärinnen von steuerfreien Agio-Ausschüttungen ausländischer Unternehmen profitieren?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil der Publikumsgesellschaften und jener der KMU an den Hunderten von Milliarden Franken an Agio-Reserven aus Kapitaleinlagen?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Bevölkerung anlässlich der Volksabstimmung mangelhaft über Folgen des Volksentscheids informiert wurde, dies auch mit Blick auf das knappe Abstimmungsergebnis?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, auf die Rückwirkung zurückzukommen?</p><p>7. Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, um künftig eine offene und vollständige Information der Bevölkerung über die Folgen von Volksentscheiden zu gewährleisten?</p>
  • Unternehmenssteuerreform II. Auswirkungen auf Bund und Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Dem Bund entstehen Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer und bei der Einkommenssteuer. Weil 2011 Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen des Vorjahres rückerstattet wird, aber infolge der Kapitalrückzahlung anstelle der Dividendenausschüttung keine neue Verrechnungssteuer eingeht, resultieren 2011 einmalige Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Franken. Dieser Einbruch ist auf die heute bekannten Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen von 8 Milliarden Franken im Jahre 2011 zurückzuführen. Die in diesem Jahr fehlenden 2,8 Milliarden Franken Einnahmen (35 Prozent von 8 Milliarden Franken) werden durch den Rückgang der Akontozahlungen im selben Jahr, im Umfang von rund 1,6 Milliarden Franken, teilweise aufgefangen. Nach Ablauf der Kapitalrückzahlungsperiode stehen diesen Mindereinnahmen einmalige Mehreinnahmen in Höhe von ebenfalls 1,2 Milliarden Franken gegenüber, weil dann wieder eine steuerbare Dividende ausgeschüttet wird und keine Rückerstattung aus dem Vorjahr anfällt. Die Kapitalrückzahlungsperiode ist die Phase, in der die steuerfreie Kapitalrückzahlung aus Reserven aus Kapitaleinlagen die steuerbare Dividende aus erwirtschafteten Gewinnen ersetzt, bis die Reserve aus Kapitaleinlagen aufgebraucht, d. h. vollständig zurückgezahlt, ist. Solange sich die Unternehmen in dieser Phase befinden, resultieren bei der Verrechnungssteuer weiter geschätzte Mindereinnahmen von anfänglich 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr, die im Laufe dieser Phase abnehmen werden. Diese Mindereinnahmen sind darauf zurückzuführen, dass erfahrungsgemäss jeweils rund 10 Prozent der Verrechnungssteuereingänge nicht rückerstattet werden. Bei der Einkommenssteuer betragen die Mindereinnahmen des Bundes anfänglich 70 bis 100 Millionen Franken. Sieht man vom einmaligen Verrechnungssteuereffekt ab, der sich langfristig wieder auf null saldiert, muss der Bund mittelfristig somit mit Mindereinnahmen von bis zu 270 bis 400 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Die Kantone und Gemeinden sind bei der Einkommenssteuer betroffen. Sie müssen mit Mindereinnahmen in Höhe von bis zu 140 bis 200 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Diese Mindereinnahmen basieren auf den heute bekannten Rückzahlungen von jährlich 8 Milliarden Franken. Wie sich diese Rückzahlungen in den kommenden Jahren entwickeln werden, ist nicht voraussehbar.</p><p>3. Die einkommenssteuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen ist nicht auf inländische Kapitalgesellschaften beschränkt. Auch die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen von ausländischen Kapitalgesellschaften an in der Schweiz ansässige Inhaber der Beteiligungsrechte ist einkommenssteuerfrei. Der Umstand, dass nach dem schweizerischen Steuerrecht Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen vor dem 1. Januar 2011 systemwidrig als steuerbares Einkommen erfasst wurden, lässt nicht den Schluss zu, es handle sich neu um einen Profit der Aktionäre.</p><p>4. Aufgrund der Ende April 2011 der Verwaltung vorliegenden Unterlagen haben 250 Gesellschaften Reserven aus Kapitaleinlagen von insgesamt 262 Milliarden Franken gemeldet. Davon entfallen 196 Milliarden Franken auf 82 Publikumsgesellschaften (börsenkotiert). Da die Reserve aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz des im Kalenderjahr 2011 endenden Geschäftsjahres ausgewiesen werden muss, können die Gesellschaften ihre Meldungen über den Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung, d. h. bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bis Mitte des Jahres 2012, der Verwaltung einreichen.</p><p>5. Der Hinweis, dass durch das Kapitaleinlageprinzip (KEP) Mindereinnahmen zu erwarten seien, erfolgte in der Botschaft ans Parlament in den Kapiteln 8.1.6 und 8.3.1.2.: "Die Mindereinnahmen, welche dem Bund und den Kantonen ... infolge der Einführung des Kapitaleinlageprinzips ... entstehen, sind kaum quantifizierbar. Von einer Schätzung dieser Mindereinnahmen wird deshalb abgesehen." Im Vorfeld der Abstimmung drehte sich die Diskussion mehrheitlich um andere Themen, insbesondere um die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch die Teilbesteuerung von Dividenden. Das KEP nahm in den Abstimmungsunterlagen denn auch vergleichsweise wenig Raum ein; allfällige Mindererträge sind darin nicht aufgeführt, fehlte doch die Grundlage, sie zu beziffern. Insbesondere im Abstimmungsbüchlein hätte erneut darauf hingewiesen werden sollen, dass die Mindereinnahmen des KEP nicht quantifizierbar seien. Aufgrund der fehlenden Angabe entstand der Eindruck, die Mindereinnahmen aufgrund des Wechsels vom Nennwertprinzip zum KEP seien vernachlässigbar. Der Bundesrat bedauert dies sehr. Der hohe Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen als Folge der Kapitalerhöhungen von Publikumsgesellschaften wurde von niemandem eingebracht und thematisiert. Im Vordergrund standen die Bemühungen, die Mindererträge des Teilbesteuerungsverfahrens zuverlässig zu schätzen. Da inzwischen Beschwerden eingereicht wurden, obliegt es nun den Gerichten, diese Angelegenheit zu beurteilen.</p><p>6. Der Bundesrat hat in seinen Antworten zu verschiedenen Vorstössen kundgetan, dass er bereit ist, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende Bedingungen knüpfen. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Bundesrat in seinen Antworten zu den Motionen 11.3189 und 11.3199 abgelehnt, die Rückwirkung aufzuheben.</p><p>7. Einer offenen und vollständigen Information der Bevölkerung über die Abstimmungsvorlagen kommt in unserem direktdemokratischen System tragende Bedeutung zu. Der Bundesrat ist bestrebt, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich ist klargeworden, dass die Unternehmenssteuerreform II viel gravierendere negative Folgen für die öffentlichen Finanzen haben wird als vorausgesehen. Ich ersuche deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Um welchen Maximalbetrag drohen die Steuereinnahmen des Bundes zu schrumpfen, weil mit der Unternehmenssteuerreform II der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip vollzogen wurde?</p><p>2. Um welchen Maximalbetrag drohen die Steuereinnahmen der Kantone aufgrund der Umsetzung dieses Elements der Reform zu schrumpfen?</p><p>3. Ist zusätzlich zu den Steuereinbussen aufgrund von Rückzahlungen aus Agio-Reserven durch schweizerische Unternehmen auch zu befürchten, dass Schweizer Aktionäre und Aktionärinnen von steuerfreien Agio-Ausschüttungen ausländischer Unternehmen profitieren?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil der Publikumsgesellschaften und jener der KMU an den Hunderten von Milliarden Franken an Agio-Reserven aus Kapitaleinlagen?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Bevölkerung anlässlich der Volksabstimmung mangelhaft über Folgen des Volksentscheids informiert wurde, dies auch mit Blick auf das knappe Abstimmungsergebnis?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, auf die Rückwirkung zurückzukommen?</p><p>7. Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, um künftig eine offene und vollständige Information der Bevölkerung über die Folgen von Volksentscheiden zu gewährleisten?</p>
    • Unternehmenssteuerreform II. Auswirkungen auf Bund und Kantone

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