Wahrung der Privatsphäre im Rahmen einer Abgeltungssteuer
- ShortId
-
11.3326
- Id
-
20113326
- Updated
-
28.07.2023 01:42
- Language
-
de
- Title
-
Wahrung der Privatsphäre im Rahmen einer Abgeltungssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Bankgeschäft;Vermögenssteuer;Schutz der Privatsphäre;Steuerübereinkommen
- 1
-
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L03K110402, Bankgeschäft
- L03K110705, Vermögenssteuer
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p>Die Abgeltungssteuer bringt für die betroffenen Steuersubjekte eine abschliessende Erfüllung der Steuerpflicht für die relevanten Vermögenswerte und Steuertatbestände. Das Steuersubjekt hat demnach mit Begleichung der Abgeltungssteuer seine Steuerpflicht für die betroffenen Vermögenswerte gegenüber dem Wohnsitzstaat erschöpfend erfüllt. Durch die Entrichtung der Abgeltungssteuer können die Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Verpflichtungen in korrekter Weise nachkommen, bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Privatsphäre. Ein Amtshilfeverfahren für die von der Abgeltungssteuer abgedeckten Steuerarten und Vermögenswerte wird damit in jedem Fall hinfällig. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen von Vereinbarungen über eine Abgeltungssteuer klar festzuhalten.</p><p>Um die Privatsphäre von Bankkunden zu schützen, sind bei der Beantwortung von Amtshilfebegehren, die Steuertatbestände betreffen, die unter den Geltungsbereich der Abgeltungssteuer fallen oder die aus anderen Gründen ungerechtfertigt sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies könnte beispielsweise über eine standardisierte Antwort erfolgen: "Xyy verfügt in der Schweiz über keine Vermögenswerte bei der angefragten Zahlstelle oder hat seine Steuerpflicht im Rahmen der Abgeltungssteuer bereits geleistet."</p>
- <p>Die Schweiz bereitet mit Deutschland und Grossbritannien die Unterzeichnung von Abgeltungssteuerabkommen vor. Diese Abkommen sollen eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher und britischer Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen und berücksichtigen gleichzeitig das berechtigte Interesse der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer Privatsphäre.</p><p>Sie sehen unter anderem die Einführung einer Abgeltungssteuer auf zukünftige Erträge vor. Damit soll sichergestellt werden, dass bestimmte Einkünfte wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Kapitalerträge an der Quelle in der Schweiz besteuert werden. Andere Zuflüsse wie z. B. Erbschaften, gewerbliche Einkommen und andere Kapitalzuflüsse werden von der Abgeltungssteuer jedoch nicht erfasst. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass nach Inkrafttreten des Abkommens unversteuerte Gelder auf Schweizer Konten angelegt werden. Zur Sicherung des Abkommenszwecks sollen deshalb Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen des Partnerstaates erteilt werden. Die von den Partnerstaaten gestellten Ersuchen müssen unter Angabe der Identität der betroffenen Person und eines plausiblen Anlasses erfolgen, die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle ist nicht erforderlich. Dieses Instrument geht über den gegenwärtigen OECD-Minimalstandard hinaus und soll den ausländischen Steuerbehörden ermöglichen, die Steuererklärungen der Steuerpflichtigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Gemeldet wird im Rahmen dieser Ersuchen nur, ob der betroffene Steuerpflichtige im zu prüfenden Veranlagungszeitraum ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle unterhält oder unterhalten hat.</p><p>Die Auskunftsersuchen im Rahmen dieser Abkommen dürfen nicht willkürlich gestellt werden, sogenannte "fishing expeditions" bleiben auch weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ist die jährliche Anzahl solcher Ersuchen gemäss Staatsvertrag zahlenmässig beschränkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p></p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei den laufenden Verhandlungen über eine Abgeltungssteuer mit anderen Staaten (insbesondere Deutschland und Grossbritannien) nur Abkommen abzuschliessen, welche die Möglichkeit der Amtshilfe auf jene Steuerarten und Vermögenswerte beschränken, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Bei der Beantwortung von Amtshilfebegehren ist die Privatsphäre der Bankkunden zu schützen.</p>
- Wahrung der Privatsphäre im Rahmen einer Abgeltungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p></p><p>Die Abgeltungssteuer bringt für die betroffenen Steuersubjekte eine abschliessende Erfüllung der Steuerpflicht für die relevanten Vermögenswerte und Steuertatbestände. Das Steuersubjekt hat demnach mit Begleichung der Abgeltungssteuer seine Steuerpflicht für die betroffenen Vermögenswerte gegenüber dem Wohnsitzstaat erschöpfend erfüllt. Durch die Entrichtung der Abgeltungssteuer können die Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Verpflichtungen in korrekter Weise nachkommen, bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Privatsphäre. Ein Amtshilfeverfahren für die von der Abgeltungssteuer abgedeckten Steuerarten und Vermögenswerte wird damit in jedem Fall hinfällig. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen von Vereinbarungen über eine Abgeltungssteuer klar festzuhalten.</p><p>Um die Privatsphäre von Bankkunden zu schützen, sind bei der Beantwortung von Amtshilfebegehren, die Steuertatbestände betreffen, die unter den Geltungsbereich der Abgeltungssteuer fallen oder die aus anderen Gründen ungerechtfertigt sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies könnte beispielsweise über eine standardisierte Antwort erfolgen: "Xyy verfügt in der Schweiz über keine Vermögenswerte bei der angefragten Zahlstelle oder hat seine Steuerpflicht im Rahmen der Abgeltungssteuer bereits geleistet."</p>
- <p>Die Schweiz bereitet mit Deutschland und Grossbritannien die Unterzeichnung von Abgeltungssteuerabkommen vor. Diese Abkommen sollen eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher und britischer Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen und berücksichtigen gleichzeitig das berechtigte Interesse der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer Privatsphäre.</p><p>Sie sehen unter anderem die Einführung einer Abgeltungssteuer auf zukünftige Erträge vor. Damit soll sichergestellt werden, dass bestimmte Einkünfte wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Kapitalerträge an der Quelle in der Schweiz besteuert werden. Andere Zuflüsse wie z. B. Erbschaften, gewerbliche Einkommen und andere Kapitalzuflüsse werden von der Abgeltungssteuer jedoch nicht erfasst. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass nach Inkrafttreten des Abkommens unversteuerte Gelder auf Schweizer Konten angelegt werden. Zur Sicherung des Abkommenszwecks sollen deshalb Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen des Partnerstaates erteilt werden. Die von den Partnerstaaten gestellten Ersuchen müssen unter Angabe der Identität der betroffenen Person und eines plausiblen Anlasses erfolgen, die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle ist nicht erforderlich. Dieses Instrument geht über den gegenwärtigen OECD-Minimalstandard hinaus und soll den ausländischen Steuerbehörden ermöglichen, die Steuererklärungen der Steuerpflichtigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Gemeldet wird im Rahmen dieser Ersuchen nur, ob der betroffene Steuerpflichtige im zu prüfenden Veranlagungszeitraum ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle unterhält oder unterhalten hat.</p><p>Die Auskunftsersuchen im Rahmen dieser Abkommen dürfen nicht willkürlich gestellt werden, sogenannte "fishing expeditions" bleiben auch weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ist die jährliche Anzahl solcher Ersuchen gemäss Staatsvertrag zahlenmässig beschränkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p></p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei den laufenden Verhandlungen über eine Abgeltungssteuer mit anderen Staaten (insbesondere Deutschland und Grossbritannien) nur Abkommen abzuschliessen, welche die Möglichkeit der Amtshilfe auf jene Steuerarten und Vermögenswerte beschränken, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Bei der Beantwortung von Amtshilfebegehren ist die Privatsphäre der Bankkunden zu schützen.</p>
- Wahrung der Privatsphäre im Rahmen einer Abgeltungssteuer
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