Zielgerichtete Alkoholprävention

ShortId
11.3334
Id
20113334
Updated
14.11.2025 08:49
Language
de
Title
Zielgerichtete Alkoholprävention
AdditionalIndexing
2841;Suchtprävention;Projektanalyse;Alkoholkonsum;Durchführung eines Projektes;Alkoholismus
1
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L05K0101020101, Alkoholismus
  • L06K070305010103, Projektanalyse
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor 2011 verwaltete Sucht Info Schweiz (vormals: SFA - Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme) im Auftrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) die Beiträge, die nach Artikel 43a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680.0) ausgerichtet werden. Das Mandat stützte sich auf Absatz 2 der genannten Bestimmung. Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt die Verwaltung wieder durch die EAV. Die Finanzmittel für das Nationale Programm Alkohol 2008-2012 (NPA) waren jedoch von dieser Auslagerung nicht betroffen.</p><p>1. Im Voranschlag 2011 bewilligten die eidgenössischen Räte 2,525 Millionen Franken. Davon ist 1 Million für das NPA bestimmt.</p><p>2. Die für das NPA gesprochene Million wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Restbetrag von 1,525 Millionen Franken von der EAV verwaltet.</p><p>3./4. Die Finanzmittel werden nach den Vorgaben von Artikel 43a AlkG für Alkoholpräventionsprojekte eingesetzt, die von NGO oder Institutionen durchgeführt werden. Diese Projekte werden von Fachleuten (drei unabhängige Personen, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BAG und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EAV) nach einem vorgegebenen Raster einer Qualitätsprüfung unterzogen. Sie müssen insbesondere von überregionaler Tragweite sein, einem aktuellen Bedürfnis entsprechen, sich an ein klar definiertes Zielpublikum richten, eine anerkannte Methodik befolgen, über ein anerkanntes Netzwerk und Wissen verfügen sowie explizit evaluier- und kommunizierbar sein.</p><p>Der gesamte Betrag geht an die Prävention und an Projekte, welche die Verminderung des problematischen Alkoholkonsums bezwecken. Die Finanzmittel werden auf drei Arten zugewiesen:</p><p>a. In der Regel erhalten sowohl Sucht Info Schweiz wie die Schweizerische Stiftung für Alkoholforschung (SSA) einen fixen jährlichen Betrag für ihre Leistungen.</p><p>b. Verschiedene NGO und Institutionen erhalten eine finanzielle Unterstützung für Projekte, welche die genannten Voraussetzungen und Kriterien erfüllen und im Rahmen des NPA durchgeführt werden. Zu den Empfängern dieser Beiträge gehören im Jahre 2011 insbesondere (nichtabschliessende Aufzählung, da manche Vergaben noch nicht unter Vertrag sind): Sucht Info Schweiz, Blaues Kreuz, Radix, Infodrog, Social Insight, Fosumos, Swiss Olympic, Reper, Fondation Nez Rouge.</p><p>c. Die EAV führt mit der Unterstützung von Partnerorganisationen selber einige Projekte durch, die dem besseren Vollzug des Rechtes dienen, z. B. die Testkäufe oder die Schaffung von Unterrichtsmaterialien für Personal, das Alkohol verkauft. Es handelt sich um Projekte, die den Ansatz der "Verhältnisprävention" befolgen und die zum Teil der Unterstützung eigens dafür beauftragter Fachleute bedürfen.</p><p>5. Beim NPA ist der Strategieausschuss für die Kontrolle der Vergabe der Finanzmittel verantwortlich. Er setzt sich aus dem BAG, der Eidgenössischen Kommission für Alkoholfragen, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und der EAV zusammen. Die von der EAV verwalteten Mittel unterliegen der Überprüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, die alle Rechnungen der EAV, einschliesslich deren Präventionsbudget, kontrolliert.</p><p>6. Unter Punkt 3 wird ein Kriterienraster erwähnt, der auf alle Projekte angewendet wird. Das NPA verfügt zudem über einen Aktivitätenkatalog. Innerhalb dieses Rahmens werden Projekte unterstützt und tragen so zur Präventionspolitik im Bereich des Alkohols bei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 43a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG) hält fest:</p><p>1. Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.</p><p>2. Die Beiträge sind von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.</p><p>Gleichzeitig sieht das vom Bundesrat verabschiedete Nationale Programm Alkohol (NPA) vor (Broschüre BAG Internet), dass "die öffentliche Hand die Mittel für eine wirksame Alkoholprävention in ausreichendem Masse zur Verfügung stellt, der effiziente Mitteleinsatz gewährleistet und bei der Mittelverwendung die Anliegen des NPA angemessen gewichtet werden".</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch sind die Mittel gemäss Artikel 43 AlkG?</p><p>2. Wer ist für die Verteilung der Mittel zuständig? Aufgrund welcher Kriterien wird diese Zuständigkeit delegiert?</p><p>3. Für welche Aufgaben und Projekte werden die Mittel gemäss Artikel 43a eingesetzt? Nach welchen Kriterien werden die Mittel verteilt?</p><p>4. An welche gesamtschweizerischen und interkantonalen Organisationen gehen die Mittel effektiv? Ist gewährleistet, dass der gesamte Betrag gemäss Artikel 43a AlkG auch tatsächlich an gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen geht, die sich für die "Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken" engagieren?</p><p>5. Wie wird die Mittelvergabe kontrolliert?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass die Mittel einen Beitrag zum NPA leisten?</p>
  • Zielgerichtete Alkoholprävention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor 2011 verwaltete Sucht Info Schweiz (vormals: SFA - Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme) im Auftrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) die Beiträge, die nach Artikel 43a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680.0) ausgerichtet werden. Das Mandat stützte sich auf Absatz 2 der genannten Bestimmung. Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt die Verwaltung wieder durch die EAV. Die Finanzmittel für das Nationale Programm Alkohol 2008-2012 (NPA) waren jedoch von dieser Auslagerung nicht betroffen.</p><p>1. Im Voranschlag 2011 bewilligten die eidgenössischen Räte 2,525 Millionen Franken. Davon ist 1 Million für das NPA bestimmt.</p><p>2. Die für das NPA gesprochene Million wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Restbetrag von 1,525 Millionen Franken von der EAV verwaltet.</p><p>3./4. Die Finanzmittel werden nach den Vorgaben von Artikel 43a AlkG für Alkoholpräventionsprojekte eingesetzt, die von NGO oder Institutionen durchgeführt werden. Diese Projekte werden von Fachleuten (drei unabhängige Personen, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BAG und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EAV) nach einem vorgegebenen Raster einer Qualitätsprüfung unterzogen. Sie müssen insbesondere von überregionaler Tragweite sein, einem aktuellen Bedürfnis entsprechen, sich an ein klar definiertes Zielpublikum richten, eine anerkannte Methodik befolgen, über ein anerkanntes Netzwerk und Wissen verfügen sowie explizit evaluier- und kommunizierbar sein.</p><p>Der gesamte Betrag geht an die Prävention und an Projekte, welche die Verminderung des problematischen Alkoholkonsums bezwecken. Die Finanzmittel werden auf drei Arten zugewiesen:</p><p>a. In der Regel erhalten sowohl Sucht Info Schweiz wie die Schweizerische Stiftung für Alkoholforschung (SSA) einen fixen jährlichen Betrag für ihre Leistungen.</p><p>b. Verschiedene NGO und Institutionen erhalten eine finanzielle Unterstützung für Projekte, welche die genannten Voraussetzungen und Kriterien erfüllen und im Rahmen des NPA durchgeführt werden. Zu den Empfängern dieser Beiträge gehören im Jahre 2011 insbesondere (nichtabschliessende Aufzählung, da manche Vergaben noch nicht unter Vertrag sind): Sucht Info Schweiz, Blaues Kreuz, Radix, Infodrog, Social Insight, Fosumos, Swiss Olympic, Reper, Fondation Nez Rouge.</p><p>c. Die EAV führt mit der Unterstützung von Partnerorganisationen selber einige Projekte durch, die dem besseren Vollzug des Rechtes dienen, z. B. die Testkäufe oder die Schaffung von Unterrichtsmaterialien für Personal, das Alkohol verkauft. Es handelt sich um Projekte, die den Ansatz der "Verhältnisprävention" befolgen und die zum Teil der Unterstützung eigens dafür beauftragter Fachleute bedürfen.</p><p>5. Beim NPA ist der Strategieausschuss für die Kontrolle der Vergabe der Finanzmittel verantwortlich. Er setzt sich aus dem BAG, der Eidgenössischen Kommission für Alkoholfragen, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und der EAV zusammen. Die von der EAV verwalteten Mittel unterliegen der Überprüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, die alle Rechnungen der EAV, einschliesslich deren Präventionsbudget, kontrolliert.</p><p>6. Unter Punkt 3 wird ein Kriterienraster erwähnt, der auf alle Projekte angewendet wird. Das NPA verfügt zudem über einen Aktivitätenkatalog. Innerhalb dieses Rahmens werden Projekte unterstützt und tragen so zur Präventionspolitik im Bereich des Alkohols bei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 43a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG) hält fest:</p><p>1. Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.</p><p>2. Die Beiträge sind von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.</p><p>Gleichzeitig sieht das vom Bundesrat verabschiedete Nationale Programm Alkohol (NPA) vor (Broschüre BAG Internet), dass "die öffentliche Hand die Mittel für eine wirksame Alkoholprävention in ausreichendem Masse zur Verfügung stellt, der effiziente Mitteleinsatz gewährleistet und bei der Mittelverwendung die Anliegen des NPA angemessen gewichtet werden".</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch sind die Mittel gemäss Artikel 43 AlkG?</p><p>2. Wer ist für die Verteilung der Mittel zuständig? Aufgrund welcher Kriterien wird diese Zuständigkeit delegiert?</p><p>3. Für welche Aufgaben und Projekte werden die Mittel gemäss Artikel 43a eingesetzt? Nach welchen Kriterien werden die Mittel verteilt?</p><p>4. An welche gesamtschweizerischen und interkantonalen Organisationen gehen die Mittel effektiv? Ist gewährleistet, dass der gesamte Betrag gemäss Artikel 43a AlkG auch tatsächlich an gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen geht, die sich für die "Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken" engagieren?</p><p>5. Wie wird die Mittelvergabe kontrolliert?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass die Mittel einen Beitrag zum NPA leisten?</p>
    • Zielgerichtete Alkoholprävention

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