Bedeutung eines Kernreaktorunfalles in der Schweiz und die Aufklärung der Bevölkerung
- ShortId
-
11.3336
- Id
-
20113336
- Updated
-
28.07.2023 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Bedeutung eines Kernreaktorunfalles in der Schweiz und die Aufklärung der Bevölkerung
- AdditionalIndexing
-
66;04;2841;nuklearer Unfall;Informationsrecht;Informationspolitik;Gesundheitsrisiko;Kernenergie;Mutterschaft;Informationsverbreitung;radioaktive Verseuchung
- 1
-
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- L03K170301, Kernenergie
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K06020312, radioaktive Verseuchung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0107030401, Mutterschaft
- L04K12010201, Informationsrecht
- L03K120102, Informationspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist von den dramatischen Ereignissen, die der japanischen Bevölkerung widerfahren sind, sehr betroffen. Er ist besorgt über die Situation in Fukushima, die er aufmerksam verfolgt. Hinsichtlich der Lage in Japan hat der Bundesrat die offiziellen Mitteilungen auf der Internetseite <a href="http://www.admin.ch/japan">www.admin.ch/japan</a> zusammengefasst. </p><p>Der Bundesrat hält die Informationspflicht bei einem Störfall einer Kernanlage für eine wesentliche Aufgabe. Die Informationen können entscheidend zur Aufklärung und Sicherheit der Bevölkerung beitragen. Die konkreten Fragen werden nachfolgend kurz beantwortet; für detaillierte Informationen verweist der Bundesrat auf die Internetseiten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi). </p><p>1. Es gibt keine allgemeingültige Unterteilung der Dosisleistung (in Sievert pro Zeiteinheit) in leicht, mittel und schwer. Die Dosisleistung ist ein Mass für die Intensität der Strahlung. Für die Beurteilung der Strahlenbelastung ist das Produkt aus Dosisleistung und Zeit von Bedeutung. Als klein können Dosisleistungen bezeichnet werden, die im Bereich von 0,1 Mikrosievert pro Stunde liegen (entspricht der natürlichen Strahlung in der Schweiz). Bei einem Daueraufenthalt in einem Strahlungsfeld mit dieser Dosisleistung wird der Jahresgrenzwert für die Bevölkerung von 1 Millisievert pro Jahr nicht überschritten. Mittlere Dosisleistungen treten bei beruflichen Tätigkeiten auf. Liegt die Dosisleistung unterhalb von 10 Mikrosievert pro Stunde, so wird während der Arbeitszeit von 2000 Stunden der für beruflich strahlenexponierte Personen gültige Grenzwert von 20 Millisievert pro Jahr nicht überschritten. Dosisleistungen über 100 Mikrosievert pro Stunde können als stark bezeichnet werden.</p><p>Die Anzahl der pro Zeiteinheit zerfallenden Kerne eines radioaktiven Stoffes bezeichnet man als Aktivität. Die Einheit der Aktivität ist das Becquerel (Bq), ein Becquerel bedeutet einen Zerfall pro Sekunde. Der Begriff Strahlung bezeichnet die Ausbreitung von Teilchen oder Wellen. </p><p>2. Die geeignete Grösse für die Beurteilung der Gefahren einer Strahlenexposition ist die Dosis. Akutschäden an einem Organ entstehen nur, wenn die Organdosis einen gewissen Wert, den Schwellenwert, übersteigt. Dieser beträgt bei kurzzeitiger Bestrahlung (d. h. Stunden) für sensible Organe ca. 500 Millisievert (0,5 Sievert). Bei Bestrahlung des ganzen Körpers mit Dosen über 5 Sievert ist mit 50 Prozent Todesfällen zu rechnen. </p><p>Dosen, wie sie etwa als Folge der natürlichen Umgebungsstrahlung oder in der medizinischen Diagnostik auftreten, führen zu keinen Akutschäden. In diesem Dosisbereich können jedoch Spätschäden auftreten. Erst Jahre nach der Bestrahlung kann Krebs auftreten oder können Erbschäden sichtbar werden. Man nimmt an, dass es für die Auslösung von Erbschäden und von Krebs keine Schwellendosis gibt. Solche Schäden können folglich schon durch kleine Dosen verursacht werden, allerdings auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Spätschaden auftritt, wird mit zunehmender Dosis grösser. Deshalb lautet ein Prinzip im Strahlenschutz: Die Dosen sind so klein zu halten, wie dies vernünftigerweise möglich ist. </p><p>3. Die Strahlung kann kurzfristig Akutschäden verursachen, langfristig können, wie in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, Krebs oder Erbschäden auftreten. Eine externe Bestrahlung, Kontaminationen der Haut und das Einatmen oder die Einnahme von radioaktiven Stoffen haben vergleichbare biologische Wirkungen. Das BAG hat auf seiner Internetseite eine Broschüre mit ausführlichen Informationen zu diesen Fragen unter dem Stichwort "Radioaktivität und Strahlenschutz" publiziert.</p><p>4. Schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sollen in jedem Fall besonders geschützt werden. Föten und Kinder sind besonders empfindlich auf ionisierende Strahlung, ebenso das Erbgut von Frau und Mann. Kurzfristig kann es zu Aborten oder Missbildungen führen. Langfristig stehen Krebserkrankungen oder eine Schädigung des Erbgutes im Vordergrund.</p><p>5. Bei Leichtwasserreaktoren westlicher Bauart, wie sie in der Schweiz im Einsatz stehen, geht das Ensi davon aus, dass sich ein schwerwiegender Störfall oder Unfall langsam entwickeln würde. Das Betriebspersonal, welches geschult ist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, würde eine Abweichung vom Normalbetrieb unmittelbar feststellen. Die Betreiber der Kernanlage sind verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Sicherheit der Anlagen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sofort dem Ensi zu melden. Bei einer Abgabe von Radioaktivität würden die in der Umgebung der Kernkraftwerke angebrachten Messstationen ansprechen und Alarm auslösen. </p><p>6. Für den Fall eines Ereignisses in einem Kernkraftwerk in der Schweiz oder im grenznahen Ausland existiert eine Notfallplanung, die sich auf die ABCN-Einsatzverordnung (SR 520.17), die Notfallschutzverordnung (SR 732.33) sowie auf die Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18) stützt. </p><p>Nach einem KKW-Unfall informieren die involvierten Stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. In einer ersten Phase hat die Nationale Alarmzentrale (NAZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die Koordinationsrolle; danach übernimmt der Bundesstab ABCN bzw. die Bundeskanzlei. Mit einer ersten Medieninformation der NAZ ist innert zwei Stunden ab Einsatzbeginn zu rechnen, danach folgen regelmässig Medienmitteilungen.</p><p>Zeichnet sich eine Gefährdung der Bevölkerung ab, wird unverzüglich ein klar definierter Warnungs- und Alarmierungsprozess in Gang gesetzt. Dabei wird die Bevölkerung mittels Sirenenalarm und Radiomitteilungen über das Ereignis ins Bild gesetzt und über die Vorbereitung und den Vollzug von Schutzmassnahmen informiert. </p><p>Artikel 9 der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung; SR 520.17) regelt die Verantwortung für die Informationsführung des zuständigen Departements oder des Bundesamts im Ereignisfall. Die Information erfolgt in Absprache und Koordination mit den Kantonen.</p><p>7. Die konkreten Massnahmen zum Schutze der Menschen sind in der genannten ABCN-Einsatzverordnung festgelegt. Konkret sind dort der Aufenthalt im Haus, der geschützte Aufenthalt oder die vorsorgliche Evakuierung vorgesehen. Für die Information ist das zuständige Departement verantwortlich. Die Informationen werden durch die Bundeskanzlei koordiniert.</p><p>Damit die Radioaktivität nicht in die Lebensmittelkette gelangen kann, sind für den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität vorsorgliche Weide- und Ernteverbote vorgesehen. Lebensmittel haben grundsätzlich den in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (SR 817.021.23) aufgeführten Grenz- und Toleranzwerten zu genügen. </p><p>8. Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung statuiert eine umfassende Informationspflicht des Bundesrates über seine Tätigkeit. In Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) wird diese Informationspflicht dahingehend konkretisiert, dass der Bundesrat dafür zu sorgen hat, dass die Öffentlichkeit, die Bundesversammlung und die Kantone einheitlich, frühzeitig und kontinuierlich über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehrungen informiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Katastrophe von Fukushima hat uns leider bewiesen, was Expertinnen und Experten seit Langem wissen: Die Atomtechnologie ist nicht beherrschbar und ist die gefährlichste Form, Energie zu erzeugen. In diesem Kontext stellt sich die Frage, wie sich die Folgen eines Kernreaktorunfalls manifestieren und welche Vorkehrungen nach einem solchen Störfall getroffen werden. Die aktuelle Auseinandersetzung und Thematisierung zeigt, dass die Bevölkerung über die konkreten Gefahren und Auswirkungen nicht oder kaum informiert ist. Dazu stellen sich verschiedene Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie werden leichte, mittlere und schwere Strahlenbelastungen definiert (in mSV pro Stunde/Tag/Jahr), und worin besteht der Unterschied zwischen Radioaktivität und Strahlung?</p><p>2. Welchen Gefahren sind biologische Organismen (Mensch, Tier, Pflanze) bei leichten, mittleren und schweren Strahlenbelastungen ausgesetzt?</p><p>3. Wie wirkt sich kurz-, mittel- und langfristig</p><p>a. die Strahlenbelastung als Fernwirkung aus,</p><p>b. eine Verunreinigung (Kontamination) mit radioaktivem Material aus und</p><p>c. die Aufnahme (Inkorporation) radioaktiver Substanzen durch Einatmen oder mittels Nahrungsaufnahme im Körper aus?</p><p>4. Welche kurz-, mittel- und langfristigen medizinischen bzw. genetischen Folgen hat die "radioaktive Verstrahlung" auf schwangere Frauen bzw. deren ungeborene Kinder (bezüglich Missbildungen und Vererbung) und auf das Samengut der Männer?</p><p>5. Wie wird ein Reaktorunfall eines Schweizer Kernkraftwerkes erkannt?</p><p>6. Welche konkreten Massnahmen sind geplant bzw. werden eingeleitet, und wie wird die Schweizer Bevölkerung informiert?</p><p>7. Welches Szenario ist bei einem schweren Kernreaktorunfall vorgesehen, wenn unser Boden und dadurch auch unser Trinkwasser und unsere Lebensmittel radioaktiv kontaminiert sind?</p><p>8. Welche Informationspflicht haben Staat, Behörden und Bildungsstätte, und wie wird dem Informationsrecht der Bevölkerung Rechnung getragen?</p>
- Bedeutung eines Kernreaktorunfalles in der Schweiz und die Aufklärung der Bevölkerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat ist von den dramatischen Ereignissen, die der japanischen Bevölkerung widerfahren sind, sehr betroffen. Er ist besorgt über die Situation in Fukushima, die er aufmerksam verfolgt. Hinsichtlich der Lage in Japan hat der Bundesrat die offiziellen Mitteilungen auf der Internetseite <a href="http://www.admin.ch/japan">www.admin.ch/japan</a> zusammengefasst. </p><p>Der Bundesrat hält die Informationspflicht bei einem Störfall einer Kernanlage für eine wesentliche Aufgabe. Die Informationen können entscheidend zur Aufklärung und Sicherheit der Bevölkerung beitragen. Die konkreten Fragen werden nachfolgend kurz beantwortet; für detaillierte Informationen verweist der Bundesrat auf die Internetseiten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi). </p><p>1. Es gibt keine allgemeingültige Unterteilung der Dosisleistung (in Sievert pro Zeiteinheit) in leicht, mittel und schwer. Die Dosisleistung ist ein Mass für die Intensität der Strahlung. Für die Beurteilung der Strahlenbelastung ist das Produkt aus Dosisleistung und Zeit von Bedeutung. Als klein können Dosisleistungen bezeichnet werden, die im Bereich von 0,1 Mikrosievert pro Stunde liegen (entspricht der natürlichen Strahlung in der Schweiz). Bei einem Daueraufenthalt in einem Strahlungsfeld mit dieser Dosisleistung wird der Jahresgrenzwert für die Bevölkerung von 1 Millisievert pro Jahr nicht überschritten. Mittlere Dosisleistungen treten bei beruflichen Tätigkeiten auf. Liegt die Dosisleistung unterhalb von 10 Mikrosievert pro Stunde, so wird während der Arbeitszeit von 2000 Stunden der für beruflich strahlenexponierte Personen gültige Grenzwert von 20 Millisievert pro Jahr nicht überschritten. Dosisleistungen über 100 Mikrosievert pro Stunde können als stark bezeichnet werden.</p><p>Die Anzahl der pro Zeiteinheit zerfallenden Kerne eines radioaktiven Stoffes bezeichnet man als Aktivität. Die Einheit der Aktivität ist das Becquerel (Bq), ein Becquerel bedeutet einen Zerfall pro Sekunde. Der Begriff Strahlung bezeichnet die Ausbreitung von Teilchen oder Wellen. </p><p>2. Die geeignete Grösse für die Beurteilung der Gefahren einer Strahlenexposition ist die Dosis. Akutschäden an einem Organ entstehen nur, wenn die Organdosis einen gewissen Wert, den Schwellenwert, übersteigt. Dieser beträgt bei kurzzeitiger Bestrahlung (d. h. Stunden) für sensible Organe ca. 500 Millisievert (0,5 Sievert). Bei Bestrahlung des ganzen Körpers mit Dosen über 5 Sievert ist mit 50 Prozent Todesfällen zu rechnen. </p><p>Dosen, wie sie etwa als Folge der natürlichen Umgebungsstrahlung oder in der medizinischen Diagnostik auftreten, führen zu keinen Akutschäden. In diesem Dosisbereich können jedoch Spätschäden auftreten. Erst Jahre nach der Bestrahlung kann Krebs auftreten oder können Erbschäden sichtbar werden. Man nimmt an, dass es für die Auslösung von Erbschäden und von Krebs keine Schwellendosis gibt. Solche Schäden können folglich schon durch kleine Dosen verursacht werden, allerdings auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Spätschaden auftritt, wird mit zunehmender Dosis grösser. Deshalb lautet ein Prinzip im Strahlenschutz: Die Dosen sind so klein zu halten, wie dies vernünftigerweise möglich ist. </p><p>3. Die Strahlung kann kurzfristig Akutschäden verursachen, langfristig können, wie in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, Krebs oder Erbschäden auftreten. Eine externe Bestrahlung, Kontaminationen der Haut und das Einatmen oder die Einnahme von radioaktiven Stoffen haben vergleichbare biologische Wirkungen. Das BAG hat auf seiner Internetseite eine Broschüre mit ausführlichen Informationen zu diesen Fragen unter dem Stichwort "Radioaktivität und Strahlenschutz" publiziert.</p><p>4. Schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sollen in jedem Fall besonders geschützt werden. Föten und Kinder sind besonders empfindlich auf ionisierende Strahlung, ebenso das Erbgut von Frau und Mann. Kurzfristig kann es zu Aborten oder Missbildungen führen. Langfristig stehen Krebserkrankungen oder eine Schädigung des Erbgutes im Vordergrund.</p><p>5. Bei Leichtwasserreaktoren westlicher Bauart, wie sie in der Schweiz im Einsatz stehen, geht das Ensi davon aus, dass sich ein schwerwiegender Störfall oder Unfall langsam entwickeln würde. Das Betriebspersonal, welches geschult ist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, würde eine Abweichung vom Normalbetrieb unmittelbar feststellen. Die Betreiber der Kernanlage sind verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Sicherheit der Anlagen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sofort dem Ensi zu melden. Bei einer Abgabe von Radioaktivität würden die in der Umgebung der Kernkraftwerke angebrachten Messstationen ansprechen und Alarm auslösen. </p><p>6. Für den Fall eines Ereignisses in einem Kernkraftwerk in der Schweiz oder im grenznahen Ausland existiert eine Notfallplanung, die sich auf die ABCN-Einsatzverordnung (SR 520.17), die Notfallschutzverordnung (SR 732.33) sowie auf die Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18) stützt. </p><p>Nach einem KKW-Unfall informieren die involvierten Stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. In einer ersten Phase hat die Nationale Alarmzentrale (NAZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die Koordinationsrolle; danach übernimmt der Bundesstab ABCN bzw. die Bundeskanzlei. Mit einer ersten Medieninformation der NAZ ist innert zwei Stunden ab Einsatzbeginn zu rechnen, danach folgen regelmässig Medienmitteilungen.</p><p>Zeichnet sich eine Gefährdung der Bevölkerung ab, wird unverzüglich ein klar definierter Warnungs- und Alarmierungsprozess in Gang gesetzt. Dabei wird die Bevölkerung mittels Sirenenalarm und Radiomitteilungen über das Ereignis ins Bild gesetzt und über die Vorbereitung und den Vollzug von Schutzmassnahmen informiert. </p><p>Artikel 9 der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung; SR 520.17) regelt die Verantwortung für die Informationsführung des zuständigen Departements oder des Bundesamts im Ereignisfall. Die Information erfolgt in Absprache und Koordination mit den Kantonen.</p><p>7. Die konkreten Massnahmen zum Schutze der Menschen sind in der genannten ABCN-Einsatzverordnung festgelegt. Konkret sind dort der Aufenthalt im Haus, der geschützte Aufenthalt oder die vorsorgliche Evakuierung vorgesehen. Für die Information ist das zuständige Departement verantwortlich. Die Informationen werden durch die Bundeskanzlei koordiniert.</p><p>Damit die Radioaktivität nicht in die Lebensmittelkette gelangen kann, sind für den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität vorsorgliche Weide- und Ernteverbote vorgesehen. Lebensmittel haben grundsätzlich den in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (SR 817.021.23) aufgeführten Grenz- und Toleranzwerten zu genügen. </p><p>8. Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung statuiert eine umfassende Informationspflicht des Bundesrates über seine Tätigkeit. In Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) wird diese Informationspflicht dahingehend konkretisiert, dass der Bundesrat dafür zu sorgen hat, dass die Öffentlichkeit, die Bundesversammlung und die Kantone einheitlich, frühzeitig und kontinuierlich über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehrungen informiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Katastrophe von Fukushima hat uns leider bewiesen, was Expertinnen und Experten seit Langem wissen: Die Atomtechnologie ist nicht beherrschbar und ist die gefährlichste Form, Energie zu erzeugen. In diesem Kontext stellt sich die Frage, wie sich die Folgen eines Kernreaktorunfalls manifestieren und welche Vorkehrungen nach einem solchen Störfall getroffen werden. Die aktuelle Auseinandersetzung und Thematisierung zeigt, dass die Bevölkerung über die konkreten Gefahren und Auswirkungen nicht oder kaum informiert ist. Dazu stellen sich verschiedene Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie werden leichte, mittlere und schwere Strahlenbelastungen definiert (in mSV pro Stunde/Tag/Jahr), und worin besteht der Unterschied zwischen Radioaktivität und Strahlung?</p><p>2. Welchen Gefahren sind biologische Organismen (Mensch, Tier, Pflanze) bei leichten, mittleren und schweren Strahlenbelastungen ausgesetzt?</p><p>3. Wie wirkt sich kurz-, mittel- und langfristig</p><p>a. die Strahlenbelastung als Fernwirkung aus,</p><p>b. eine Verunreinigung (Kontamination) mit radioaktivem Material aus und</p><p>c. die Aufnahme (Inkorporation) radioaktiver Substanzen durch Einatmen oder mittels Nahrungsaufnahme im Körper aus?</p><p>4. Welche kurz-, mittel- und langfristigen medizinischen bzw. genetischen Folgen hat die "radioaktive Verstrahlung" auf schwangere Frauen bzw. deren ungeborene Kinder (bezüglich Missbildungen und Vererbung) und auf das Samengut der Männer?</p><p>5. Wie wird ein Reaktorunfall eines Schweizer Kernkraftwerkes erkannt?</p><p>6. Welche konkreten Massnahmen sind geplant bzw. werden eingeleitet, und wie wird die Schweizer Bevölkerung informiert?</p><p>7. Welches Szenario ist bei einem schweren Kernreaktorunfall vorgesehen, wenn unser Boden und dadurch auch unser Trinkwasser und unsere Lebensmittel radioaktiv kontaminiert sind?</p><p>8. Welche Informationspflicht haben Staat, Behörden und Bildungsstätte, und wie wird dem Informationsrecht der Bevölkerung Rechnung getragen?</p>
- Bedeutung eines Kernreaktorunfalles in der Schweiz und die Aufklärung der Bevölkerung
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