Pflegefinanzierung. Massive Mehrbelastung betreuungsbedürftiger Personen in einzelnen Kantonen
- ShortId
-
11.3337
- Id
-
20113337
- Updated
-
28.07.2023 07:57
- Language
-
de
- Title
-
Pflegefinanzierung. Massive Mehrbelastung betreuungsbedürftiger Personen in einzelnen Kantonen
- AdditionalIndexing
-
2841;Preisüberwachung;Krankenpflege;Gebrechlichenpflege;Kanton;Preissteigerung;Langzeitpflege;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsaufsicht;Finanzierung;Pflegeheim;Selbstbehalt
- 1
-
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L03K110902, Finanzierung
- L06K010505110102, Pflegeheim
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L04K11050309, Preisüberwachung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L06K080701020108, Kanton
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber vorgesehen, die Kosten auf drei Kostenträger zu verteilen: auf den KVG-Krankenversicherer, die versicherte Person und den Wohnkanton. Im Gesetz sind der Finanzierungsanteil der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die maximale Beteiligung der versicherten Person festgelegt, während die Restfinanzierung ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone liegt.</p><p>In seiner Antwort vom 7. März 2011 auf die Frage Weber-Gobet 11.5070 erinnert der Bundesrat im Übrigen diesbezüglich daran, dass die Leistungserbringer eine transparente Kosten-und-Leistungs-Rechnung führen müssen und dass es nicht gestattet ist, den Versicherten KVG-Pflegeleistungen unter der Bezeichnung Betreuungsleistungen zu verrechnen. Mit anderen Worten: Die KVG-Revision berechtigt weder die Kantone noch die Leistungserbringer, die Finanzierung der im Pflegeheim erbrachten, finanziell nicht gedeckten Leistungen auf die Betreuungstaxe oder auf die Pensionskosten zu überwälzen oder eine neue Taxe einzuführen, um diese Kosten zu decken. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass die Pflegeheimkosten transparent dargelegt werden und dass die Taxen, die für jeden Leistungstyp in Rechnung gestellt werden, gesetzmässig sind.</p><p>2./3. Eine Umfrage über die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat gezeigt, dass bei den kantonalen Ausführungsbestimmungen Unterschiede bestehen. Diese Unterschiede sind darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber den Kantonen die Zuständigkeit für die Regelung der Restfinanzierung übertragen hat. In seiner Antwort auf die Interpellation Schenker Silvia 11.3252, "Neue Pflegefinanzierung. Benachteiligung von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden", hat der Bundesrat betont, dass die vom Gesetzgeber gewollte Verteilung der Kompetenzen der Kantone nicht infrage gestellt wurde. Über die Umfrage und deren Ergebnisse wurde am 13. Mai 2011 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) Bericht erstattet. Die SGK-N hat beschlossen, die Umsetzung der Pflegefinanzierung anhand eines neuen, innert Jahresfrist von der Verwaltung zu erstellenden Berichts weiterhin zu beobachten. Einen unmittelbaren Handlungsbedarf hat sie hingegen nicht festgestellt.</p><p>Was die Aufgaben des Preisüberwachers anbelangt, sind diese in Artikel 4 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20) festgelegt. Sie umfassen die Beobachtung der Preisentwicklung, die Verhinderung oder Beseitigung der missbräuchlichen Erhöhung und Beibehaltung von Preisen sowie die Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Preisüberwachers. Vorbehalten bleibt jedoch die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden. Speziell verfügt der Preisüberwacher über ein Empfehlungsrecht bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (Art. 14 PüG), also auch bei kantonalen Heimtaxen.</p><p>Angesichts der Zuständigkeiten der Kantone im Bereich der Restfinanzierung und der obenaufgeführten Aufgaben des Preisüberwachers würde eine Verstärkung der Aufsichtsinstrumente dem bisher geäusserten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.</p><p>Wie in der bereits erwähnten Antwort auf die Interpellation Schenker festgehalten, wäre nach Ansicht des Bundesrates mittelfristig eine Evaluation sinnvoll. Gegebenenfalls könnte gestützt auf diese Evaluation geprüft werden, ob es notwendig ist, weitere Massnahmen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf den 1. Januar 2011 wurde in den meisten Kantonen die Neuordnung der Pflegefinanzierung umgesetzt. Es zeigt sich jetzt, dass das Bundesrecht sehr unterschiedlich interpretiert wird. In einigen Kantonen wie z. B. in Baselland und Solothurn führt die Neuordnung zu einer massiven Mehrbelastung von betreuungsbedürftigen Heimbewohnerinnen und -bewohnern.</p><p>Die Taxen für die KVG-pflichtige Pflege sind abschliessend in Artikel 7a Absatz 3 KLV umschrieben. Der Kanton Solothurn hat z. B. festgelegt, dass die öffentliche Hand nichts zu zahlen braucht, also in der höchsten Pflegebedarfsstufe die 108 Franken pro Tag der Krankenkassen und die Fr. 21.60 pro Tag der Bewohner ausreichen sollen. Demgegenüber leisten Gemeinden im Kanton Obwalden für die gleiche Pflegebedarfsstufe Beiträge an die KVG-pflichtige Pflege von bis zu 200 Franken pro Tag als Restfinanzierung gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG. Die nicht-KVG-pflichtigen Betreuungstaxen als Gegenstück zur KVG-pflichtigen Pflege variieren enorm: Im Kanton Zug sind die Betreuungstaxen auf 15 Prozent des Totals aus Betreuung und Pflege begrenzt, und in Obwalden betragen sie rund 18 Prozent. Im Kanton Basel-Landschaft dagegen beträgt der Anteil der Betreuungstaxen, die in einzelnen Heimen verrechnet werden, bis zu 60 Prozent des Totals von Betreuung und Pflege (d. h. bis gegen 200 Franken pro Tag). Angemessen wären wohl bis zu 20 Prozent. Die Betreuungstaxen liegen damit höher als die KVG-pflichtigen Pflegetaxen.</p><p>Die hohen Betreuungstaxen führen zu Mehrkosten für pflegebedürftige Heimbewohnerinnen und -bewohner von bis zu mehreren Tausend Franken im Monat. Das ist für die Betroffenen eine untragbare Situation. Sie müssen einzeln gegen die Umsetzungspraxis des Kantons vorgehen. In Baselland sind bereits zahlreiche Beschwerden/Klagen angekündigt. Auch beim Preisüberwacher liegen viele Beschwerden.</p><p>Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Am 7. März 2011 stellte der Bundesrat fest, dass Kantone gegen Bundesrecht verstossen, die indirekt über überhöhte Betreuungskosten die Restfinanzierungspflicht gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG nicht wahrnehmen (11.5070). Wie sichert er eine korrekte Umsetzung des Bundesrechtes?</p><p>2. Wie beurteilt er die Umsetzung der Pflegefinanzierung in den Kantonen?</p><p>3. Ist er bereit, zur Pflegefinanzierung Weisungen zur Abgrenzung von KVG-pflichtiger Pflege und der Betreuung zu erlassen und die Aufsichtsinstrumente des BAG bzw. des Preisüberwachers zu verstärken?</p>
- Pflegefinanzierung. Massive Mehrbelastung betreuungsbedürftiger Personen in einzelnen Kantonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber vorgesehen, die Kosten auf drei Kostenträger zu verteilen: auf den KVG-Krankenversicherer, die versicherte Person und den Wohnkanton. Im Gesetz sind der Finanzierungsanteil der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die maximale Beteiligung der versicherten Person festgelegt, während die Restfinanzierung ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone liegt.</p><p>In seiner Antwort vom 7. März 2011 auf die Frage Weber-Gobet 11.5070 erinnert der Bundesrat im Übrigen diesbezüglich daran, dass die Leistungserbringer eine transparente Kosten-und-Leistungs-Rechnung führen müssen und dass es nicht gestattet ist, den Versicherten KVG-Pflegeleistungen unter der Bezeichnung Betreuungsleistungen zu verrechnen. Mit anderen Worten: Die KVG-Revision berechtigt weder die Kantone noch die Leistungserbringer, die Finanzierung der im Pflegeheim erbrachten, finanziell nicht gedeckten Leistungen auf die Betreuungstaxe oder auf die Pensionskosten zu überwälzen oder eine neue Taxe einzuführen, um diese Kosten zu decken. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass die Pflegeheimkosten transparent dargelegt werden und dass die Taxen, die für jeden Leistungstyp in Rechnung gestellt werden, gesetzmässig sind.</p><p>2./3. Eine Umfrage über die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat gezeigt, dass bei den kantonalen Ausführungsbestimmungen Unterschiede bestehen. Diese Unterschiede sind darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber den Kantonen die Zuständigkeit für die Regelung der Restfinanzierung übertragen hat. In seiner Antwort auf die Interpellation Schenker Silvia 11.3252, "Neue Pflegefinanzierung. Benachteiligung von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden", hat der Bundesrat betont, dass die vom Gesetzgeber gewollte Verteilung der Kompetenzen der Kantone nicht infrage gestellt wurde. Über die Umfrage und deren Ergebnisse wurde am 13. Mai 2011 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) Bericht erstattet. Die SGK-N hat beschlossen, die Umsetzung der Pflegefinanzierung anhand eines neuen, innert Jahresfrist von der Verwaltung zu erstellenden Berichts weiterhin zu beobachten. Einen unmittelbaren Handlungsbedarf hat sie hingegen nicht festgestellt.</p><p>Was die Aufgaben des Preisüberwachers anbelangt, sind diese in Artikel 4 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20) festgelegt. Sie umfassen die Beobachtung der Preisentwicklung, die Verhinderung oder Beseitigung der missbräuchlichen Erhöhung und Beibehaltung von Preisen sowie die Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Preisüberwachers. Vorbehalten bleibt jedoch die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden. Speziell verfügt der Preisüberwacher über ein Empfehlungsrecht bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (Art. 14 PüG), also auch bei kantonalen Heimtaxen.</p><p>Angesichts der Zuständigkeiten der Kantone im Bereich der Restfinanzierung und der obenaufgeführten Aufgaben des Preisüberwachers würde eine Verstärkung der Aufsichtsinstrumente dem bisher geäusserten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.</p><p>Wie in der bereits erwähnten Antwort auf die Interpellation Schenker festgehalten, wäre nach Ansicht des Bundesrates mittelfristig eine Evaluation sinnvoll. Gegebenenfalls könnte gestützt auf diese Evaluation geprüft werden, ob es notwendig ist, weitere Massnahmen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf den 1. Januar 2011 wurde in den meisten Kantonen die Neuordnung der Pflegefinanzierung umgesetzt. Es zeigt sich jetzt, dass das Bundesrecht sehr unterschiedlich interpretiert wird. In einigen Kantonen wie z. B. in Baselland und Solothurn führt die Neuordnung zu einer massiven Mehrbelastung von betreuungsbedürftigen Heimbewohnerinnen und -bewohnern.</p><p>Die Taxen für die KVG-pflichtige Pflege sind abschliessend in Artikel 7a Absatz 3 KLV umschrieben. Der Kanton Solothurn hat z. B. festgelegt, dass die öffentliche Hand nichts zu zahlen braucht, also in der höchsten Pflegebedarfsstufe die 108 Franken pro Tag der Krankenkassen und die Fr. 21.60 pro Tag der Bewohner ausreichen sollen. Demgegenüber leisten Gemeinden im Kanton Obwalden für die gleiche Pflegebedarfsstufe Beiträge an die KVG-pflichtige Pflege von bis zu 200 Franken pro Tag als Restfinanzierung gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG. Die nicht-KVG-pflichtigen Betreuungstaxen als Gegenstück zur KVG-pflichtigen Pflege variieren enorm: Im Kanton Zug sind die Betreuungstaxen auf 15 Prozent des Totals aus Betreuung und Pflege begrenzt, und in Obwalden betragen sie rund 18 Prozent. Im Kanton Basel-Landschaft dagegen beträgt der Anteil der Betreuungstaxen, die in einzelnen Heimen verrechnet werden, bis zu 60 Prozent des Totals von Betreuung und Pflege (d. h. bis gegen 200 Franken pro Tag). Angemessen wären wohl bis zu 20 Prozent. Die Betreuungstaxen liegen damit höher als die KVG-pflichtigen Pflegetaxen.</p><p>Die hohen Betreuungstaxen führen zu Mehrkosten für pflegebedürftige Heimbewohnerinnen und -bewohner von bis zu mehreren Tausend Franken im Monat. Das ist für die Betroffenen eine untragbare Situation. Sie müssen einzeln gegen die Umsetzungspraxis des Kantons vorgehen. In Baselland sind bereits zahlreiche Beschwerden/Klagen angekündigt. Auch beim Preisüberwacher liegen viele Beschwerden.</p><p>Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Am 7. März 2011 stellte der Bundesrat fest, dass Kantone gegen Bundesrecht verstossen, die indirekt über überhöhte Betreuungskosten die Restfinanzierungspflicht gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG nicht wahrnehmen (11.5070). Wie sichert er eine korrekte Umsetzung des Bundesrechtes?</p><p>2. Wie beurteilt er die Umsetzung der Pflegefinanzierung in den Kantonen?</p><p>3. Ist er bereit, zur Pflegefinanzierung Weisungen zur Abgrenzung von KVG-pflichtiger Pflege und der Betreuung zu erlassen und die Aufsichtsinstrumente des BAG bzw. des Preisüberwachers zu verstärken?</p>
- Pflegefinanzierung. Massive Mehrbelastung betreuungsbedürftiger Personen in einzelnen Kantonen
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