Bandengewalt und Schlägereien
- ShortId
-
11.3339
- Id
-
20113339
- Updated
-
28.07.2023 11:15
- Language
-
de
- Title
-
Bandengewalt und Schlägereien
- AdditionalIndexing
-
12;28;Körperverletzung;Eindämmung der Kriminalität;Opfer;Offizialdelikt;Gewalt
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L05K0501020105, Offizialdelikt
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K05010205, Opfer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Opfer von Bandengewalt oder Schlägereien erstatten aus Angst vor Repressionen oft keine Anzeige. Deshalb kommen Banden oder Schläger oft ungeschoren davon. Strengere Massnahmen sind erforderlich. Den Ängsten der Bürgerinnen und Bürger sollte man entgegenwirken: Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, die von Banden begangen werden, sollten von Amtes wegen verfolgt werden.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, in der Schweiz zunimmt. Die grundlosen Gewalttaten sind längst keine Einzelfälle mehr. Die Medien berichten regelmässig über diese Art von Gewalttaten und machen darauf aufmerksam, dass in vielen Fällen die Opfer aus Angst vor Repressalien, nicht selten nachdem sie von den Tätern entsprechend bedroht worden sind, nicht einmal von ihrem Antragsrecht - bei Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung - Gebrauch machen. Das geltende Recht kommt hier an seine Grenzen. Überdies hat man eine höhere Rückfallquote bei den Tätern festgestellt, die unbestraft blieben. Es ist daher an der Zeit, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und zu handeln.</p><p>Seit 2004 wird häusliche Gewalt (StGB) von Amtes wegen verfolgt. Analog dazu soll auch die physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, als Offizialdelikt erklärt werden. Die häusliche Gewalt von einem Antragsdelikt in ein Offizialdelikt umzuwandeln erwies sich als notwendig, weil die Opfer meistens nicht von ihrem Antragsrecht Gebrauch machten und die Rückfallquote der Täter sehr hoch war. Es hat sich gezeigt, dass die Opfer jetzt besser geschützt sind und dass die Rückfallquote gesunken ist. Somit hat diese Massnahme ihr Ziel erreicht.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, Opfer von Bandengewalt besser zu schützen. Bereits in der Stellungnahme zur Motion Darbellay 05.3442, "Bandengewalt. Verfolgung von Amtes wegen", die sich weitgehend mit der vorliegenden Motion deckt, hat der Bundesrat ausgeführt, dass es ihm wichtig ist, dass gegen die bandenmässige Ausübung physischer Gewalt entschlossen und wirkungsvoll vorgegangen wird.</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) trägt dem Anliegen, bandenmässige Gewalt selbst dann von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die ausgeübte Gewalt nicht schwerer Natur ist, bereits weitgehend Rechnung. Nach Artikel 134 StGB wird jede Person, die sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn der Angriff mindestens eine einfache Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat. Die Strafverfolgung von Amtes wegen richtet sich gegen alle am Angriff beteiligten Personen, selbst wenn sie die Körperverletzung nicht selbst begangen haben. Es braucht ihnen bloss ein Beteiligungsvorsatz, aber kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen zu werden. Kann einem der Täter nachgewiesen werden, dass er im Rahmen eines Angriffs eine schwere Körperverletzung beabsichtigte oder in Kauf nahm, so wird er - je nach Konstellation zusätzlich - wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft. Auch dieses Delikt wird von Amtes wegen verfolgt.</p><p>Um die Forderung der Motion ganz zu erfüllen, müsste einzig die bandenmässige Begehung von Tätlichkeiten gemäss Artikel 126 StGB zum Offizialdelikt erhoben werden. Dies hält der Bundesrat aber aus folgenden Gründen nicht für angezeigt:</p><p>- Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Opfer gewaltbereiter Banden aus Angst vor deren Vergeltungsmassnahmen keinen Strafantrag stellen und die Polizei deshalb nicht tätig wird. Dies ändert indessen nicht automatisch, wenn alle Tätlichkeiten zum Offizialdelikt erklärt werden, weil die Polizei von Tätlichkeiten in der Regel nicht aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis erhält. Um ein Verfahren in Gang zu setzen, müssen daher das Opfer oder Dritte, die entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben, auch im Falle einer Offizialisierung bei den Strafverfolgungsbehörden vorstellig werden und ihre Beobachtungen zu Protokoll geben.</p><p>- Aus der Einführung der Offizialmaxime bei der häuslichen Gewalt kann nicht abgeleitet werden, dass dies auch bei bandenmässiger Begehung von Tätlichkeiten zweckmässig wäre. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei häuslicher Gewalt wurde nicht in erster Linie mit der Angst der Opfer vor Racheakten des Täters begründet. Ausschlaggebend war vielmehr die Tatsache, dass die Opfer häuslicher Gewalt aufgrund "moralischer Skrupel" sowie wirtschaftlicher und emotionaler Abhängigkeiten vom Einleiten rechtlicher Schritte zurückschrecken.</p><p>Auch das Argument, dass Bandenopfer oft bedroht werden, damit sie keinen Strafantrag stellen, vermag die Notwendigkeit der geforderten Gesetzesänderung nicht zu begründen. Eine solche Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt. Diese Täter können von Amtes wegen verfolgt werden, selbst wenn der bandenmässige Angriff lediglich eine Tätlichkeit zur Folge hatte.</p><p>Das geltende Recht unterstützt Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, bereits auf verschiedene Art und Weise. So haben sie Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1; SR 312.5). Das bedeutet u. a., dass sie sich auf einer Opferhilfe-Beratungsstelle informieren und beraten lassen können, ob sie eine Strafanzeige einreichen sollen. Die Beratungsstellen vermitteln auch unentgeltliche Soforthilfe in Form einer juristischen Erstberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Weiter sieht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) in den Artikeln 149ff. verschiedene Massnahmen vor, um Opfer in Strafverfahren zu schützen und sie damit indirekt zu ermutigen, ein Verfahren einzuleiten. In Umsetzung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", ist der Bundesrat daran, die Gründe abzuklären, weshalb viele Opfer auf eine Anzeige verzichten, und er sucht nach Gegenmitteln. Der entsprechende Bericht soll Mitte 2012 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Opfer von Bandenkriminalität, Schlägereien usw. besser schützt, beispielsweise mit der Ausweitung der Offizialdelikte im StGB auf einfache Körperverletzung.</p>
- Bandengewalt und Schlägereien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Opfer von Bandengewalt oder Schlägereien erstatten aus Angst vor Repressionen oft keine Anzeige. Deshalb kommen Banden oder Schläger oft ungeschoren davon. Strengere Massnahmen sind erforderlich. Den Ängsten der Bürgerinnen und Bürger sollte man entgegenwirken: Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, die von Banden begangen werden, sollten von Amtes wegen verfolgt werden.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, in der Schweiz zunimmt. Die grundlosen Gewalttaten sind längst keine Einzelfälle mehr. Die Medien berichten regelmässig über diese Art von Gewalttaten und machen darauf aufmerksam, dass in vielen Fällen die Opfer aus Angst vor Repressalien, nicht selten nachdem sie von den Tätern entsprechend bedroht worden sind, nicht einmal von ihrem Antragsrecht - bei Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung - Gebrauch machen. Das geltende Recht kommt hier an seine Grenzen. Überdies hat man eine höhere Rückfallquote bei den Tätern festgestellt, die unbestraft blieben. Es ist daher an der Zeit, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und zu handeln.</p><p>Seit 2004 wird häusliche Gewalt (StGB) von Amtes wegen verfolgt. Analog dazu soll auch die physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, als Offizialdelikt erklärt werden. Die häusliche Gewalt von einem Antragsdelikt in ein Offizialdelikt umzuwandeln erwies sich als notwendig, weil die Opfer meistens nicht von ihrem Antragsrecht Gebrauch machten und die Rückfallquote der Täter sehr hoch war. Es hat sich gezeigt, dass die Opfer jetzt besser geschützt sind und dass die Rückfallquote gesunken ist. Somit hat diese Massnahme ihr Ziel erreicht.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, Opfer von Bandengewalt besser zu schützen. Bereits in der Stellungnahme zur Motion Darbellay 05.3442, "Bandengewalt. Verfolgung von Amtes wegen", die sich weitgehend mit der vorliegenden Motion deckt, hat der Bundesrat ausgeführt, dass es ihm wichtig ist, dass gegen die bandenmässige Ausübung physischer Gewalt entschlossen und wirkungsvoll vorgegangen wird.</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) trägt dem Anliegen, bandenmässige Gewalt selbst dann von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die ausgeübte Gewalt nicht schwerer Natur ist, bereits weitgehend Rechnung. Nach Artikel 134 StGB wird jede Person, die sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn der Angriff mindestens eine einfache Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat. Die Strafverfolgung von Amtes wegen richtet sich gegen alle am Angriff beteiligten Personen, selbst wenn sie die Körperverletzung nicht selbst begangen haben. Es braucht ihnen bloss ein Beteiligungsvorsatz, aber kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen zu werden. Kann einem der Täter nachgewiesen werden, dass er im Rahmen eines Angriffs eine schwere Körperverletzung beabsichtigte oder in Kauf nahm, so wird er - je nach Konstellation zusätzlich - wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft. Auch dieses Delikt wird von Amtes wegen verfolgt.</p><p>Um die Forderung der Motion ganz zu erfüllen, müsste einzig die bandenmässige Begehung von Tätlichkeiten gemäss Artikel 126 StGB zum Offizialdelikt erhoben werden. Dies hält der Bundesrat aber aus folgenden Gründen nicht für angezeigt:</p><p>- Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Opfer gewaltbereiter Banden aus Angst vor deren Vergeltungsmassnahmen keinen Strafantrag stellen und die Polizei deshalb nicht tätig wird. Dies ändert indessen nicht automatisch, wenn alle Tätlichkeiten zum Offizialdelikt erklärt werden, weil die Polizei von Tätlichkeiten in der Regel nicht aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis erhält. Um ein Verfahren in Gang zu setzen, müssen daher das Opfer oder Dritte, die entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben, auch im Falle einer Offizialisierung bei den Strafverfolgungsbehörden vorstellig werden und ihre Beobachtungen zu Protokoll geben.</p><p>- Aus der Einführung der Offizialmaxime bei der häuslichen Gewalt kann nicht abgeleitet werden, dass dies auch bei bandenmässiger Begehung von Tätlichkeiten zweckmässig wäre. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei häuslicher Gewalt wurde nicht in erster Linie mit der Angst der Opfer vor Racheakten des Täters begründet. Ausschlaggebend war vielmehr die Tatsache, dass die Opfer häuslicher Gewalt aufgrund "moralischer Skrupel" sowie wirtschaftlicher und emotionaler Abhängigkeiten vom Einleiten rechtlicher Schritte zurückschrecken.</p><p>Auch das Argument, dass Bandenopfer oft bedroht werden, damit sie keinen Strafantrag stellen, vermag die Notwendigkeit der geforderten Gesetzesänderung nicht zu begründen. Eine solche Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt. Diese Täter können von Amtes wegen verfolgt werden, selbst wenn der bandenmässige Angriff lediglich eine Tätlichkeit zur Folge hatte.</p><p>Das geltende Recht unterstützt Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, bereits auf verschiedene Art und Weise. So haben sie Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1; SR 312.5). Das bedeutet u. a., dass sie sich auf einer Opferhilfe-Beratungsstelle informieren und beraten lassen können, ob sie eine Strafanzeige einreichen sollen. Die Beratungsstellen vermitteln auch unentgeltliche Soforthilfe in Form einer juristischen Erstberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Weiter sieht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) in den Artikeln 149ff. verschiedene Massnahmen vor, um Opfer in Strafverfahren zu schützen und sie damit indirekt zu ermutigen, ein Verfahren einzuleiten. In Umsetzung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", ist der Bundesrat daran, die Gründe abzuklären, weshalb viele Opfer auf eine Anzeige verzichten, und er sucht nach Gegenmitteln. Der entsprechende Bericht soll Mitte 2012 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Opfer von Bandenkriminalität, Schlägereien usw. besser schützt, beispielsweise mit der Ausweitung der Offizialdelikte im StGB auf einfache Körperverletzung.</p>
- Bandengewalt und Schlägereien
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