Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV

ShortId
11.3357
Id
20113357
Updated
25.06.2025 00:23
Language
de
Title
Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV
AdditionalIndexing
2841;28;Versicherungsleistung;Vollzug von Beschlüssen;Invalidenversicherung;Aufhebung einer Bestimmung;alternative Medizin
1
  • L04K01050202, alternative Medizin
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BSV hat per 1. November 2005 mit einem Kreisschreiben verfügt, dass die ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin nicht mehr von der Invalidenversicherung vergütet werden, da sie seinerzeit aus dem Leistungskatalog der Grundversicherung (KVG) gestrichen wurden. Der Ausschluss aus der Invalidenversicherung erfolgte ohne genügende Rechtsgrundlage. Mehrere Kantone haben die Leistungen weiter vergütet. Für die betroffenen Eltern und invalide Personen ist es stossend, wenn einzelne Kantone das Kreisschreiben umsetzen, während andere Kantone die Leistungen der Komplementärmedizin weiterhin bezahlen, weil die Rechtsgrundlage für den Entscheid des BSV fehlt.</p><p>Der Gesundheitsminister hat mit Beschluss vom 14. Januar 2011 die fünf ärztlichen Leistungen anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie befristet in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.</p><p>Der Entscheid des BSV ist deshalb rückgängig zu machen, und die fünf Methoden sind von der Invalidenversicherung zu vergüten, um die unzulässige Einschränkung der Therapiefreiheit zu beseitigen und um in allen Kantonen für Rechtsgleichheit zu sorgen.</p>
  • <p>Das Eidgenössische Departement des Innern wird die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) per 1. Januar 2012 derart anpassen, dass die fünf komplementärmedizinischen Methoden anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie unter bestimmten Bedingungen und befristet bis Ende 2017 wieder in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgenommen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; SR 318.507.06) im Nachgang zur Änderung der KLV ebenfalls anpassen, sodass die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2012 für die fünf Methoden der Komplementärmedizin unter den gleichen Bedingungen wieder leistungspflichtig sein wird wie die OKP.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen: </p><p>Die ärztlichen Leistungen der anthroposophischen Medizin, klassischen Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionellen chinesischen Arzneimitteltherapie sind von der Invalidenversicherung wieder zu vergüten. Der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. November 2005, die Kosten nicht mehr zu vergüten, ist aufzuheben.</p>
  • Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BSV hat per 1. November 2005 mit einem Kreisschreiben verfügt, dass die ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin nicht mehr von der Invalidenversicherung vergütet werden, da sie seinerzeit aus dem Leistungskatalog der Grundversicherung (KVG) gestrichen wurden. Der Ausschluss aus der Invalidenversicherung erfolgte ohne genügende Rechtsgrundlage. Mehrere Kantone haben die Leistungen weiter vergütet. Für die betroffenen Eltern und invalide Personen ist es stossend, wenn einzelne Kantone das Kreisschreiben umsetzen, während andere Kantone die Leistungen der Komplementärmedizin weiterhin bezahlen, weil die Rechtsgrundlage für den Entscheid des BSV fehlt.</p><p>Der Gesundheitsminister hat mit Beschluss vom 14. Januar 2011 die fünf ärztlichen Leistungen anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie befristet in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.</p><p>Der Entscheid des BSV ist deshalb rückgängig zu machen, und die fünf Methoden sind von der Invalidenversicherung zu vergüten, um die unzulässige Einschränkung der Therapiefreiheit zu beseitigen und um in allen Kantonen für Rechtsgleichheit zu sorgen.</p>
    • <p>Das Eidgenössische Departement des Innern wird die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) per 1. Januar 2012 derart anpassen, dass die fünf komplementärmedizinischen Methoden anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie unter bestimmten Bedingungen und befristet bis Ende 2017 wieder in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgenommen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; SR 318.507.06) im Nachgang zur Änderung der KLV ebenfalls anpassen, sodass die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2012 für die fünf Methoden der Komplementärmedizin unter den gleichen Bedingungen wieder leistungspflichtig sein wird wie die OKP.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen: </p><p>Die ärztlichen Leistungen der anthroposophischen Medizin, klassischen Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und traditionellen chinesischen Arzneimitteltherapie sind von der Invalidenversicherung wieder zu vergüten. Der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. November 2005, die Kosten nicht mehr zu vergüten, ist aufzuheben.</p>
    • Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV

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