Unbezahlter Vaterschaftsurlaub

ShortId
11.3361
Id
20113361
Updated
27.07.2023 20:34
Language
de
Title
Unbezahlter Vaterschaftsurlaub
AdditionalIndexing
28;15;Geburt;unbezahlter Urlaub;Arbeitsrecht;Vaterschaftsurlaub;Militärdienstpflicht;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0104030102, Vaterschaftsurlaub
  • L07K07020503020302, unbezahlter Urlaub
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L06K010703040102, Geburt
  • L05K0402031002, Militärdienstpflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das vorgelegte Modell würde ermöglichen, den Vater früher in die Kindererziehung einzubeziehen und ihm darin eine zentrale Rolle zu ermöglichen. Zudem würde die Mutter dahingehend entlastet, dass sie auch während ihrem Mutterschaftsurlaub Zeit für ihre berufliche Entwicklung findet und damit den Anschluss im Beruf weniger zu verlieren droht. Ebenfalls besser möglich wäre eine frühere (teilweise) Rückkehr der Mutter ins Erwerbsleben.</p><p>Kinder benötigen für eine optimale frühkindliche Entwicklung eine starke Präsenz von Mutter und Vater. Zudem ist wichtig, dass auch der Vater die Möglichkeit erhält, seine Beziehung zum neugeborenen Kind von Beginn an aufzubauen. Wenn der Vater dagegen sein Kind in den ersten Wochen nur sporadisch und vielfach schlafend sieht, kann keine wirkliche Beziehung entstehen.</p><p>Väter, die Elternschaftsurlaub beziehen, sollen zur Verhinderung eines Schadens für den Arbeitgeber während der Dauer eines Jahres von der (Militär-)Dienstpflicht befreit sein. Bereits im vergangenen Oktober erklärte der Bundesrat, dieses Modell prüfen zu wollen. Mit der Annahme dieser Motion würden endlich konkrete Massnahmen erfolgen, die obendrein für den Staat kostenneutral wären.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals zur Einführung eines Vaterschaftsurlaubs geäussert. Die gesetzliche Festlegung eines bezahlten Urlaubs hat er stets abgelehnt (vgl. die Antwort vom 17. Dezember 2010 auf die Motion Streiff-Feller 10.3700, Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub). Hingegen hat er sich in seiner Antwort auf das Postulat Schmid-Federer 08.3507 bereiterklärt, die Einführung eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs zu prüfen. Diese Stellungnahme wurde in den Antworten auf das Postulat Teuscher 08.3953 und die Motionen Hiltpold 09.3187 und Streiff-Feller 10.3700 bekräftigt. Der Bundesrat hat die betreffende Prüfung nicht vorgenommen, weil das Postulat inzwischen abgeschrieben worden ist.</p><p>Der Bundesrat ist weiterhin bereit, die Fragen rund um einen Vaterschaftsurlaub zu prüfen, wie er auch in Beantwortung des Postulates Fetz 11.3492 in Aussicht gestellt hat, eine Auslegeordnung der verschiedenen Modelle eines Elternurlaubs vorzunehmen, diese miteinander zu vergleichen und in einem Bericht deren Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Mit Blick auf diese Auslegeordnung wünscht der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt kein verpflichtendes Mandat.</p><p>Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Aufgrund von Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (SR 171.10) behält er sich die Möglichkeit vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion mit folgendem Wortlaut zu beantragen: "Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs mit einer Dauer von zwei Wochen zu prüfen."</p><p>Zur Frage der Militärdienstpflicht im Fall von Elternschaft hat sich der Bundesrat ebenfalls bereits geäussert (vgl. Antworten auf die Motionen Barthassat 09.3943 und Nordmann 10.4117). Er lehnt eine Reduktion der Militärdienstpflicht aus diesem Grund ab und verweist auf die Möglichkeit einer Dienstverschiebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen für ein Modell eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs vorzulegen:</p><p>Väter haben Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung (unbezahlter Urlaub) während der Dauer von maximal vier Wochen. Für diese Regelung bräuchte es eine Anpassung im Obligationenrecht (Art. 324a).</p><p>Möglicher Zusatz: Väter sind während zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes von der Militär- und Ersatzdienstpflicht befreit.</p>
  • Unbezahlter Vaterschaftsurlaub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das vorgelegte Modell würde ermöglichen, den Vater früher in die Kindererziehung einzubeziehen und ihm darin eine zentrale Rolle zu ermöglichen. Zudem würde die Mutter dahingehend entlastet, dass sie auch während ihrem Mutterschaftsurlaub Zeit für ihre berufliche Entwicklung findet und damit den Anschluss im Beruf weniger zu verlieren droht. Ebenfalls besser möglich wäre eine frühere (teilweise) Rückkehr der Mutter ins Erwerbsleben.</p><p>Kinder benötigen für eine optimale frühkindliche Entwicklung eine starke Präsenz von Mutter und Vater. Zudem ist wichtig, dass auch der Vater die Möglichkeit erhält, seine Beziehung zum neugeborenen Kind von Beginn an aufzubauen. Wenn der Vater dagegen sein Kind in den ersten Wochen nur sporadisch und vielfach schlafend sieht, kann keine wirkliche Beziehung entstehen.</p><p>Väter, die Elternschaftsurlaub beziehen, sollen zur Verhinderung eines Schadens für den Arbeitgeber während der Dauer eines Jahres von der (Militär-)Dienstpflicht befreit sein. Bereits im vergangenen Oktober erklärte der Bundesrat, dieses Modell prüfen zu wollen. Mit der Annahme dieser Motion würden endlich konkrete Massnahmen erfolgen, die obendrein für den Staat kostenneutral wären.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits mehrmals zur Einführung eines Vaterschaftsurlaubs geäussert. Die gesetzliche Festlegung eines bezahlten Urlaubs hat er stets abgelehnt (vgl. die Antwort vom 17. Dezember 2010 auf die Motion Streiff-Feller 10.3700, Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub). Hingegen hat er sich in seiner Antwort auf das Postulat Schmid-Federer 08.3507 bereiterklärt, die Einführung eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs zu prüfen. Diese Stellungnahme wurde in den Antworten auf das Postulat Teuscher 08.3953 und die Motionen Hiltpold 09.3187 und Streiff-Feller 10.3700 bekräftigt. Der Bundesrat hat die betreffende Prüfung nicht vorgenommen, weil das Postulat inzwischen abgeschrieben worden ist.</p><p>Der Bundesrat ist weiterhin bereit, die Fragen rund um einen Vaterschaftsurlaub zu prüfen, wie er auch in Beantwortung des Postulates Fetz 11.3492 in Aussicht gestellt hat, eine Auslegeordnung der verschiedenen Modelle eines Elternurlaubs vorzunehmen, diese miteinander zu vergleichen und in einem Bericht deren Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Mit Blick auf diese Auslegeordnung wünscht der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt kein verpflichtendes Mandat.</p><p>Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Aufgrund von Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (SR 171.10) behält er sich die Möglichkeit vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion mit folgendem Wortlaut zu beantragen: "Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs mit einer Dauer von zwei Wochen zu prüfen."</p><p>Zur Frage der Militärdienstpflicht im Fall von Elternschaft hat sich der Bundesrat ebenfalls bereits geäussert (vgl. Antworten auf die Motionen Barthassat 09.3943 und Nordmann 10.4117). Er lehnt eine Reduktion der Militärdienstpflicht aus diesem Grund ab und verweist auf die Möglichkeit einer Dienstverschiebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen für ein Modell eines unbezahlten Vaterschaftsurlaubs vorzulegen:</p><p>Väter haben Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung (unbezahlter Urlaub) während der Dauer von maximal vier Wochen. Für diese Regelung bräuchte es eine Anpassung im Obligationenrecht (Art. 324a).</p><p>Möglicher Zusatz: Väter sind während zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes von der Militär- und Ersatzdienstpflicht befreit.</p>
    • Unbezahlter Vaterschaftsurlaub

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