Bilaterale Abkommen. Wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
- ShortId
-
11.3364
- Id
-
20113364
- Updated
-
28.07.2023 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Abkommen. Wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
- AdditionalIndexing
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15;10;flankierende Massnahmen;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Betrug;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K08020343, flankierende Massnahmen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- L05K0702010303, Lohndumping
- L06K050102010201, Betrug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Selbstständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, die in der Schweiz Leistungen erbringen, unterstehen nicht dem Entsendegesetz. Für sie gelten die in der Schweiz anwendbaren minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht. Sind sie allerdings nicht in der Lage, ihre Selbstständigkeit nachzuweisen, werden sie als Scheinselbstständige bezeichnet. Sie werden von den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Normen nicht erfasst und bewirken zudem Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.</p><p>Das Problem der Scheinselbstständigkeit ist weit verbreitet, vor allem im Bau- und Reinigungsgewerbe. Häufig stehen Personen, die als selbstständigerwerbend gemeldet sind, in Wirklichkeit in einem Anstellungsverhältnis. So können die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen umgangen werden. Das Seco hat die Zunahme dieses Phänomens erkannt und in diesem Jahr ein weiteres Prüfinstrument eingeführt. Dies reicht aber nicht aus, um diese Praxis zu verhindern, vor allem weil die Kontrolle, ob eine als selbstständigerwerbend gemeldete Person tatsächlich selbstständig ist, lange dauert und die Resultate häufig erst dann vorliegen, wenn die Arbeit bereits beendet ist. Es müssen deshalb dringend wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit eingeführt werden. Diese könnten sein: die Umkehr der Beweislast, wodurch die betroffene Person bis zum Beweis des Gegenteils als unselbstständigerwerbend betrachtet wird, die Ausdehnung der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge auf Unselbstständigerwerbende und strenge Sanktionen für die Arbeitgeber (einschliesslich des Verbots der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen im Wiederholungsfall).</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt die Problematik der Scheinselbstständigkeit ernst. Deshalb wurde Ende des Jahres 2010 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialpartner, der Kantone und des Bundes eingesetzt, welche Vorschläge für effiziente Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer erarbeitet hat. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 6. Juli 2011 beauftragt, gestützt auf den Bericht der Arbeitsgruppe entsprechende gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten und diese dem Bundesrat im Herbst 2011 zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den bilateralen Abkommen Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Scheinselbstständigkeit entgegengewirkt werden kann.</p>
- Bilaterale Abkommen. Wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Selbstständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, die in der Schweiz Leistungen erbringen, unterstehen nicht dem Entsendegesetz. Für sie gelten die in der Schweiz anwendbaren minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht. Sind sie allerdings nicht in der Lage, ihre Selbstständigkeit nachzuweisen, werden sie als Scheinselbstständige bezeichnet. Sie werden von den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Normen nicht erfasst und bewirken zudem Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.</p><p>Das Problem der Scheinselbstständigkeit ist weit verbreitet, vor allem im Bau- und Reinigungsgewerbe. Häufig stehen Personen, die als selbstständigerwerbend gemeldet sind, in Wirklichkeit in einem Anstellungsverhältnis. So können die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen umgangen werden. Das Seco hat die Zunahme dieses Phänomens erkannt und in diesem Jahr ein weiteres Prüfinstrument eingeführt. Dies reicht aber nicht aus, um diese Praxis zu verhindern, vor allem weil die Kontrolle, ob eine als selbstständigerwerbend gemeldete Person tatsächlich selbstständig ist, lange dauert und die Resultate häufig erst dann vorliegen, wenn die Arbeit bereits beendet ist. Es müssen deshalb dringend wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit eingeführt werden. Diese könnten sein: die Umkehr der Beweislast, wodurch die betroffene Person bis zum Beweis des Gegenteils als unselbstständigerwerbend betrachtet wird, die Ausdehnung der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge auf Unselbstständigerwerbende und strenge Sanktionen für die Arbeitgeber (einschliesslich des Verbots der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen im Wiederholungsfall).</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt die Problematik der Scheinselbstständigkeit ernst. Deshalb wurde Ende des Jahres 2010 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialpartner, der Kantone und des Bundes eingesetzt, welche Vorschläge für effiziente Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer erarbeitet hat. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 6. Juli 2011 beauftragt, gestützt auf den Bericht der Arbeitsgruppe entsprechende gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten und diese dem Bundesrat im Herbst 2011 zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den bilateralen Abkommen Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Scheinselbstständigkeit entgegengewirkt werden kann.</p>
- Bilaterale Abkommen. Wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
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