Totalrevision des Adoptionsrechts

ShortId
11.3372
Id
20113372
Updated
28.07.2023 13:11
Language
de
Title
Totalrevision des Adoptionsrechts
AdditionalIndexing
28;Familienrecht;adoptiertes Kind;Kindsrecht;Adoption
1
  • L04K01030102, Adoption
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
  • L04K01030106, Kindsrecht
  • L03K010301, Familienrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit sind zahlreiche Vorstösse zur Änderung des Adoptionsrechts hängig (parlamentarische Initiative John-Calame 09.520, Motion Prelicz-Huber 09.3026, Motion Fehr Jacqueline 09.4107, Motion Fehr Mario 10.3436, Motion Prelicz-Huber 10.3444).</p><p>Die Mehrzahl dieser Vorstösse befasst sich mit den Voraussetzungen der Adoption, und es besteht die Gefahr, dass durch die isolierte Behandlung dieser Vorstösse ein Flickwerk entsteht. Überprüfungsbedarf besteht zudem namentlich bei folgenden Fragen:</p><p>- Geheime Volladoption - offene Adoption</p><p>- Adoptionswirkungen</p><p>- Informationsrechte</p><p>- Verhältnis Kind - leibliche Eltern - Adoptiveltern</p><p>Das Adoptionsrecht gleicht einer Grossbaustelle. In diesem Kontext ist es sinnvoll, das Adoptionsrecht als Ganzes zu überprüfen, um eine kohärente Gesetzgebung zu erreichen.</p>
  • <p>Das heutige Adoptionsrecht stammt von 1972. Es bildete die erste Etappe des seither total revidierten Familienrechts und brachte den Übergang von der einfachen Adoption zur Volladoption. Hinter der Volladoption steht das Anliegen, das adoptierte Kind umfassend in die Adoptivfamilie zu integrieren. Die Volladoption hat sich bewährt, sowohl innerstaatlich als auch mit Blick auf die grosse Zahl von Auslandsadoptionen, bei denen die Herkunftsländer der adoptierten Kinder mehrheitlich Volladoptionen vorsehen. Diese Volladoption wird heute von keiner Seite ernsthaft infrage gestellt. Hinsichtlich dieser von der Motionärin aufgeworfenen Frage drängt sich eine Totalrevision des Adoptionsrechts daher nicht auf. Als revisionsbedürftig haben sich hingegen verschiedene der Voraussetzungen erwiesen, die für eine Adoption erfüllt sein müssen. Dies hat der Bundesrat anerkannt. Er unterstützt deshalb die Motion Prelicz-Huber 09.3026, "Adoption ab dem zurückgelegten 30. Altersjahr", auch in der vom Ständerät vorgeschlagenen abgeänderten Fassung. Diese erlaubt es, dem Anliegen der parlamentarischen Initiative John-Calame 09.520, "Lockerung der Voraussetzungen", ebenfalls Rechnung zu tragen. Daneben unterstützt der Bundesrat auch die unbestrittene Motion Fehr Jacqueline 09.4107, "Adoptionsgeheimnis". Ein Gesetzgebungsprojekt, das sich im Wesentlichen und gezielt auf die revisionsbedürftigen Adoptionsvoraussetzungen konzentriert, wird Gewähr für ein weiterhin kohärentes Adoptionsrecht bieten können. Die entsprechenden Revisionsarbeiten sind in Vorbereitung. Dieses Projekt wird zudem wesentlich rascher realisiert werden können als eine Totalrevision des Adoptionsrechts. Der Bundesrat erachtet die punktuelle, zielgerichtete und rasche Anpassung des Adoptionsrechts sinnvoller als eine Totalrevision.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Adoptionsrecht (Art. 264ff. ZGB) einer Totalrevision zu unterziehen.</p>
  • Totalrevision des Adoptionsrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit sind zahlreiche Vorstösse zur Änderung des Adoptionsrechts hängig (parlamentarische Initiative John-Calame 09.520, Motion Prelicz-Huber 09.3026, Motion Fehr Jacqueline 09.4107, Motion Fehr Mario 10.3436, Motion Prelicz-Huber 10.3444).</p><p>Die Mehrzahl dieser Vorstösse befasst sich mit den Voraussetzungen der Adoption, und es besteht die Gefahr, dass durch die isolierte Behandlung dieser Vorstösse ein Flickwerk entsteht. Überprüfungsbedarf besteht zudem namentlich bei folgenden Fragen:</p><p>- Geheime Volladoption - offene Adoption</p><p>- Adoptionswirkungen</p><p>- Informationsrechte</p><p>- Verhältnis Kind - leibliche Eltern - Adoptiveltern</p><p>Das Adoptionsrecht gleicht einer Grossbaustelle. In diesem Kontext ist es sinnvoll, das Adoptionsrecht als Ganzes zu überprüfen, um eine kohärente Gesetzgebung zu erreichen.</p>
    • <p>Das heutige Adoptionsrecht stammt von 1972. Es bildete die erste Etappe des seither total revidierten Familienrechts und brachte den Übergang von der einfachen Adoption zur Volladoption. Hinter der Volladoption steht das Anliegen, das adoptierte Kind umfassend in die Adoptivfamilie zu integrieren. Die Volladoption hat sich bewährt, sowohl innerstaatlich als auch mit Blick auf die grosse Zahl von Auslandsadoptionen, bei denen die Herkunftsländer der adoptierten Kinder mehrheitlich Volladoptionen vorsehen. Diese Volladoption wird heute von keiner Seite ernsthaft infrage gestellt. Hinsichtlich dieser von der Motionärin aufgeworfenen Frage drängt sich eine Totalrevision des Adoptionsrechts daher nicht auf. Als revisionsbedürftig haben sich hingegen verschiedene der Voraussetzungen erwiesen, die für eine Adoption erfüllt sein müssen. Dies hat der Bundesrat anerkannt. Er unterstützt deshalb die Motion Prelicz-Huber 09.3026, "Adoption ab dem zurückgelegten 30. Altersjahr", auch in der vom Ständerät vorgeschlagenen abgeänderten Fassung. Diese erlaubt es, dem Anliegen der parlamentarischen Initiative John-Calame 09.520, "Lockerung der Voraussetzungen", ebenfalls Rechnung zu tragen. Daneben unterstützt der Bundesrat auch die unbestrittene Motion Fehr Jacqueline 09.4107, "Adoptionsgeheimnis". Ein Gesetzgebungsprojekt, das sich im Wesentlichen und gezielt auf die revisionsbedürftigen Adoptionsvoraussetzungen konzentriert, wird Gewähr für ein weiterhin kohärentes Adoptionsrecht bieten können. Die entsprechenden Revisionsarbeiten sind in Vorbereitung. Dieses Projekt wird zudem wesentlich rascher realisiert werden können als eine Totalrevision des Adoptionsrechts. Der Bundesrat erachtet die punktuelle, zielgerichtete und rasche Anpassung des Adoptionsrechts sinnvoller als eine Totalrevision.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Adoptionsrecht (Art. 264ff. ZGB) einer Totalrevision zu unterziehen.</p>
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