Effizienzsteigernde Preisgestaltungsregeln für Stromversorger. Umsetzung von Decoupling in der Schweiz

ShortId
11.3378
Id
20113378
Updated
28.07.2023 12:04
Language
de
Title
Effizienzsteigernde Preisgestaltungsregeln für Stromversorger. Umsetzung von Decoupling in der Schweiz
AdditionalIndexing
66;Energieszenarien;Energiepreis;elektrische Energie;Elektrizitätsindustrie;Kostenwahrheit;Verursacherprinzip;Energierecht;Energieeinsparung
1
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
  • L04K17010111, Energieszenarien
  • L04K17010102, Energierecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute können Elektrizitätswerke ihre Gewinne nur steigern, wenn sie mehr Strom verkaufen - sie haben deswegen von Natur aus kaum Interesse an einer Steigerung der Stromeffizienz bei ihren Kunden. Um diesen Anreiz umzukehren, müssten die Gewinne der Elektrizitätswerke von ihrem Stromabsatz entkoppelt werden - schon seit Jahren wird dieses so genannte Decoupling erfolgreich in einigen Bundesstaaten der USA praktiziert: Dabei wird dem jeweiligen Stromunternehmen über die Tarifregulierung jedes Jahr ein gewisser Gewinn garantiert - unabhängig von der verkauften Strommenge. Für die Stromunternehmen verschwindet so der Anreiz, immer mehr Strom verkaufen zu wollen - im Gegenteil, sie können ihren Gewinn sogar steigern, wenn sie weniger Energie verkaufen und ihre Kunden - mit freier Wahl der Instrumente - motivieren, Massnahmen zu Steigerung der Effizienz umzusetzen oder Strom zu sparen.</p><p>Auf den ersten Blick wirkt dieses Instrument wie ein starker Markteingriff und scheint mit einem liberalisierten Strommarkt - wie in der Schweiz schon teilweise besteht und bis 2015 vermutlich vollständig umgesetzt wird - nicht vereinbar zu sein. Gleichzeitig lässt Decoupling den Elektrizitätswerken eine grosse Flexibilität bei der Wahl ihrer Geschäftspolitik und ist auch in solchen Bundesstaaten der USA umgesetzt, in den der Strommarkt vollständig liberalisiert ist - so beispielsweise in Maryland und in New York.</p>
  • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 22. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bilden drei Stromangebotsszenarien:</p><p>- Stromangebotsvariante 1:</p><p>Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne einer höchstmöglichen Sicherheit.</p><p>- Stromangebotsvariante 2:</p><p>Kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit.</p><p>- Stromangebotsvariante 3:</p><p>Vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt.</p><p>Der Bundesrat möchte die Potenziale, die zusätzlichen Fördermassnahmen und den Zeitbedarf kennen. Insbesondere will er Massnahmen in den Bereichen Smartenergy, Smartgrids, Netze, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen vertieft analysieren.</p><p>Bei der Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik werden die in der Interpellation vorgebrachten Anliegen geprüft. Insbesondere zu den Fragen 3, 4, 6 und 7 will der Bundesrat erst die Erkenntnisse aus der Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik abwarten.</p><p>1. Das Decoupling ist grundsätzlich nicht kompatibel mit einem liberalisierten Markt. In einem Decoupling setzt der Regulator die Erträge fest, welche ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), also ein Unternehmen das sowohl das Netz betreibt also auch produziert und handelt, erzielen darf und greift somit in die Preissetzung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ein. In einem liberalisierten Markt ist ein solcher Eingriff des Regulators nur noch auf den Netznutzungsteil, nicht aber auf den Energieteil des Stromtarifs möglich. Da der Netzbetreiber unabhängig ist von Produktion und Verkauf der Energie, wirkt auch der Anreiz der Entkoppelung von Umsatz und Gewinn beim Verkauf von Strom nicht mehr. Dazu kommt, dass der Netzbereich als natürliches Monopol reguliert ist. Eine Decoupling-Regel für den Netztarif würde die Regulierung der Kosten des Netzes wesentlich verkomplizieren und damit den Ressourcenbedarf sowie die Kosten erhöhen. Auf der anderen Seite hätten die Produzenten in einem solchen System weiterhin Anreiz, den Absatz auszuweiten.</p><p>In den US-Bundesstaaten New York und Maryland ist der Elektrizitätsmarkt nur teilweise liberalisiert. In Maryland haben die Endkunden die Wahl, ob sie ihren Anbieter wählen wollen oder weiterhin in der Grundversorgung verbleiben. Das Decoupling gilt jeweils nur für die Konsumenten in der Grundversorgung. In New York wird der sogenannte "Revenue Decoupling Mechanism" nur auf den fixen Kosten des Netzes angewendet. Der Anreiz bleibt bestehen, da in New York keine Unabhängigkeit der Netzbetreiber (unbundling) verlangt wird. Unbundling gilt als wichtige Voraussetzung für die Marktliberalisierung und ist sowohl in der europäischen Gesetzgebung als auch im Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) implementiert. Gemäss der US Energy Information Administration (EIA) wurde im Jahr 2008 im Bundesstaat New York ein Gesamtabsatz von 144 Terawattstunden Elektrizität erzielt. Davon gingen 82 Terawattstunden an Konsumenten in der Grundversorgung (mit Decoupling) und 62 Terawattstunden an Konsumenten im freien Markt (ohne Decoupling). In Maryland betrug der Gesamtabsatz 63 Terawattstunden Elektrizität, wovon 37 Terawattstunden in der Grundversorgung und 26 Terawattstunden im freien Markt abgesetzt wurden.</p><p>2. Mit den vorliegenden Daten, darunter u. a. der Elektrizitätsstatistik des Bundesamts für Energie (BFE), lässt sich diese Frage nicht genau beantworten. Einziger Hinweis bietet die Finanzstatistik der Stromversorgungsunternehmen, welche für die Elektrizitätsstatistik über eine freiwillige Befragung erhoben wird. Im Jahr 2009 konnten damit 174 Unternehmen erfasst werden, auf welche (geschätzte) 95 Prozent der gesamten Stromproduktion und 59 Prozent der Stromverteilung an die Endverbraucher entfallen. Eine Hochrechnung auf die hundert grössten Stromversorgungsunternehmen ist aufgrund dieser Daten nicht möglich, da die Auswahl nicht repräsentativ ist. Die grössten Verbundunternehmen wie Alpiq, Axpo, BKW, CKW und EGL konnten in der Befragung zwar erfasst werden, ob aber die hundert grössten Versorgungsunternehmen vollumfänglich erfasst wurden, lässt sich nicht sagen.</p><p>5. Das Decoupling alleine führt nicht zwingend zu einer Erhöhung der Energieeffizienz. Decoupling entfernt nur den Anreiz eines EVU, über eine Erhöhung des Absatzes seinen Gewinn zu steigern, vorausgesetzt, Versorgungsgebiet und Versorgungsauftrag bleiben unverändert. Das Decoupling muss deshalb mit Instrumenten zur Förderung der Energieeffizienz gekoppelt werden, wie zum Beispiel mit Energieeffizienzzielen für die EVU (Decoupling Plus). Der Erfolg in Kalifornien mit einer Stabilisierung des Stromverbrauchs pro Kopf in den letzten 30 Jahren, kann nicht alleine auf das Decoupling zurückgeführt werden, sondern ist vielmehr Folge einer umfassenden Energiepolitik zur Förderung der Energieeffizienz mit diversen Instrumenten (Decoupling, Decoupling plus, Effizienzstandards für Gebäude und Elektrogeräte, Anrechenbarkeit der Kosten von Energieeffizienzprogrammen der EVU an ihre regulierten Kosten, progressive Stromtarife, ambitionierte Klimapolitik usw.). Entscheidend ist die Wahl eines vernünftigen Instrumentenmixes, welcher für die Schweiz im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik auch durchgeführt wird.</p> Antwort des Büros
  • <p>1. Die Ausgangslage für die Preisgestaltungsregeln auf dem Strommarkt ist gerade in Bundesstaaten mit vollständig liberalisiertem Strommarkt wie Maryland und New York ähnlich zu derjenigen in der Schweiz. Heisst das nicht auch, dass man Decoupling auch in der Schweiz einführen kann?</p><p>2. Wie viel Prozent des Stromverbrauchs decken die 100 grössten Stromversorgungsunternehmen der Schweiz ab?</p><p>3. Welche Gesetze und Verordnungen müssten für die Einführung von Decoupling in der Schweiz wie angepasst werden?</p><p>4. Welche effizienzsteigernde Wirkung kann man bei der Einführung von Decoupling in der Schweiz erwarten?</p><p>5. Welche Parameter sind entscheidend, um die effizienzsteigernde Wirkung des Decoupling zu maximieren?</p><p>6. Ist der Bundesrat gewillt, einen Vorschlag für die Einführung von Decoupling in der Schweiz zu machen?</p><p>7. Falls er die in dieser Interpellation gestellten Fragen noch nicht beantworten kann, ist er dann bereit, eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben?</p>
  • Effizienzsteigernde Preisgestaltungsregeln für Stromversorger. Umsetzung von Decoupling in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute können Elektrizitätswerke ihre Gewinne nur steigern, wenn sie mehr Strom verkaufen - sie haben deswegen von Natur aus kaum Interesse an einer Steigerung der Stromeffizienz bei ihren Kunden. Um diesen Anreiz umzukehren, müssten die Gewinne der Elektrizitätswerke von ihrem Stromabsatz entkoppelt werden - schon seit Jahren wird dieses so genannte Decoupling erfolgreich in einigen Bundesstaaten der USA praktiziert: Dabei wird dem jeweiligen Stromunternehmen über die Tarifregulierung jedes Jahr ein gewisser Gewinn garantiert - unabhängig von der verkauften Strommenge. Für die Stromunternehmen verschwindet so der Anreiz, immer mehr Strom verkaufen zu wollen - im Gegenteil, sie können ihren Gewinn sogar steigern, wenn sie weniger Energie verkaufen und ihre Kunden - mit freier Wahl der Instrumente - motivieren, Massnahmen zu Steigerung der Effizienz umzusetzen oder Strom zu sparen.</p><p>Auf den ersten Blick wirkt dieses Instrument wie ein starker Markteingriff und scheint mit einem liberalisierten Strommarkt - wie in der Schweiz schon teilweise besteht und bis 2015 vermutlich vollständig umgesetzt wird - nicht vereinbar zu sein. Gleichzeitig lässt Decoupling den Elektrizitätswerken eine grosse Flexibilität bei der Wahl ihrer Geschäftspolitik und ist auch in solchen Bundesstaaten der USA umgesetzt, in den der Strommarkt vollständig liberalisiert ist - so beispielsweise in Maryland und in New York.</p>
    • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 22. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bilden drei Stromangebotsszenarien:</p><p>- Stromangebotsvariante 1:</p><p>Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne einer höchstmöglichen Sicherheit.</p><p>- Stromangebotsvariante 2:</p><p>Kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit.</p><p>- Stromangebotsvariante 3:</p><p>Vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt.</p><p>Der Bundesrat möchte die Potenziale, die zusätzlichen Fördermassnahmen und den Zeitbedarf kennen. Insbesondere will er Massnahmen in den Bereichen Smartenergy, Smartgrids, Netze, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen vertieft analysieren.</p><p>Bei der Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik werden die in der Interpellation vorgebrachten Anliegen geprüft. Insbesondere zu den Fragen 3, 4, 6 und 7 will der Bundesrat erst die Erkenntnisse aus der Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik abwarten.</p><p>1. Das Decoupling ist grundsätzlich nicht kompatibel mit einem liberalisierten Markt. In einem Decoupling setzt der Regulator die Erträge fest, welche ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), also ein Unternehmen das sowohl das Netz betreibt also auch produziert und handelt, erzielen darf und greift somit in die Preissetzung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ein. In einem liberalisierten Markt ist ein solcher Eingriff des Regulators nur noch auf den Netznutzungsteil, nicht aber auf den Energieteil des Stromtarifs möglich. Da der Netzbetreiber unabhängig ist von Produktion und Verkauf der Energie, wirkt auch der Anreiz der Entkoppelung von Umsatz und Gewinn beim Verkauf von Strom nicht mehr. Dazu kommt, dass der Netzbereich als natürliches Monopol reguliert ist. Eine Decoupling-Regel für den Netztarif würde die Regulierung der Kosten des Netzes wesentlich verkomplizieren und damit den Ressourcenbedarf sowie die Kosten erhöhen. Auf der anderen Seite hätten die Produzenten in einem solchen System weiterhin Anreiz, den Absatz auszuweiten.</p><p>In den US-Bundesstaaten New York und Maryland ist der Elektrizitätsmarkt nur teilweise liberalisiert. In Maryland haben die Endkunden die Wahl, ob sie ihren Anbieter wählen wollen oder weiterhin in der Grundversorgung verbleiben. Das Decoupling gilt jeweils nur für die Konsumenten in der Grundversorgung. In New York wird der sogenannte "Revenue Decoupling Mechanism" nur auf den fixen Kosten des Netzes angewendet. Der Anreiz bleibt bestehen, da in New York keine Unabhängigkeit der Netzbetreiber (unbundling) verlangt wird. Unbundling gilt als wichtige Voraussetzung für die Marktliberalisierung und ist sowohl in der europäischen Gesetzgebung als auch im Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) implementiert. Gemäss der US Energy Information Administration (EIA) wurde im Jahr 2008 im Bundesstaat New York ein Gesamtabsatz von 144 Terawattstunden Elektrizität erzielt. Davon gingen 82 Terawattstunden an Konsumenten in der Grundversorgung (mit Decoupling) und 62 Terawattstunden an Konsumenten im freien Markt (ohne Decoupling). In Maryland betrug der Gesamtabsatz 63 Terawattstunden Elektrizität, wovon 37 Terawattstunden in der Grundversorgung und 26 Terawattstunden im freien Markt abgesetzt wurden.</p><p>2. Mit den vorliegenden Daten, darunter u. a. der Elektrizitätsstatistik des Bundesamts für Energie (BFE), lässt sich diese Frage nicht genau beantworten. Einziger Hinweis bietet die Finanzstatistik der Stromversorgungsunternehmen, welche für die Elektrizitätsstatistik über eine freiwillige Befragung erhoben wird. Im Jahr 2009 konnten damit 174 Unternehmen erfasst werden, auf welche (geschätzte) 95 Prozent der gesamten Stromproduktion und 59 Prozent der Stromverteilung an die Endverbraucher entfallen. Eine Hochrechnung auf die hundert grössten Stromversorgungsunternehmen ist aufgrund dieser Daten nicht möglich, da die Auswahl nicht repräsentativ ist. Die grössten Verbundunternehmen wie Alpiq, Axpo, BKW, CKW und EGL konnten in der Befragung zwar erfasst werden, ob aber die hundert grössten Versorgungsunternehmen vollumfänglich erfasst wurden, lässt sich nicht sagen.</p><p>5. Das Decoupling alleine führt nicht zwingend zu einer Erhöhung der Energieeffizienz. Decoupling entfernt nur den Anreiz eines EVU, über eine Erhöhung des Absatzes seinen Gewinn zu steigern, vorausgesetzt, Versorgungsgebiet und Versorgungsauftrag bleiben unverändert. Das Decoupling muss deshalb mit Instrumenten zur Förderung der Energieeffizienz gekoppelt werden, wie zum Beispiel mit Energieeffizienzzielen für die EVU (Decoupling Plus). Der Erfolg in Kalifornien mit einer Stabilisierung des Stromverbrauchs pro Kopf in den letzten 30 Jahren, kann nicht alleine auf das Decoupling zurückgeführt werden, sondern ist vielmehr Folge einer umfassenden Energiepolitik zur Förderung der Energieeffizienz mit diversen Instrumenten (Decoupling, Decoupling plus, Effizienzstandards für Gebäude und Elektrogeräte, Anrechenbarkeit der Kosten von Energieeffizienzprogrammen der EVU an ihre regulierten Kosten, progressive Stromtarife, ambitionierte Klimapolitik usw.). Entscheidend ist die Wahl eines vernünftigen Instrumentenmixes, welcher für die Schweiz im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Grundlagen der Energiepolitik auch durchgeführt wird.</p> Antwort des Büros
    • <p>1. Die Ausgangslage für die Preisgestaltungsregeln auf dem Strommarkt ist gerade in Bundesstaaten mit vollständig liberalisiertem Strommarkt wie Maryland und New York ähnlich zu derjenigen in der Schweiz. Heisst das nicht auch, dass man Decoupling auch in der Schweiz einführen kann?</p><p>2. Wie viel Prozent des Stromverbrauchs decken die 100 grössten Stromversorgungsunternehmen der Schweiz ab?</p><p>3. Welche Gesetze und Verordnungen müssten für die Einführung von Decoupling in der Schweiz wie angepasst werden?</p><p>4. Welche effizienzsteigernde Wirkung kann man bei der Einführung von Decoupling in der Schweiz erwarten?</p><p>5. Welche Parameter sind entscheidend, um die effizienzsteigernde Wirkung des Decoupling zu maximieren?</p><p>6. Ist der Bundesrat gewillt, einen Vorschlag für die Einführung von Decoupling in der Schweiz zu machen?</p><p>7. Falls er die in dieser Interpellation gestellten Fragen noch nicht beantworten kann, ist er dann bereit, eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben?</p>
    • Effizienzsteigernde Preisgestaltungsregeln für Stromversorger. Umsetzung von Decoupling in der Schweiz

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