Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie versus Landschafts-, Natur- und Heimatschutz. Koordinierende Kriterien
- ShortId
-
11.3382
- Id
-
20113382
- Updated
-
28.07.2023 09:59
- Language
-
de
- Title
-
Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie versus Landschafts-, Natur- und Heimatschutz. Koordinierende Kriterien
- AdditionalIndexing
-
66;52;Richtlinie;Koordination;Verfahrensrecht;Kraftwerk;Interessenkonflikt;Güterabwägung;Denkmalpflege;Landschaftsschutz;erneuerbare Energie
- 1
-
- L03K170302, Kraftwerk
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K01060302, Denkmalpflege
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08020314, Koordination
- L06K080203070101, Güterabwägung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L06K050301010305, Richtlinie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nicht erst seither, aber seit den Vorfällen in Fukushima intensiviert, stellt sich die Frage nach der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Dabei steht die Nutzung des weiteren Potenzials an Sonnen-, Wasser- und Windenergie im Vordergrund. Auch die Geothermie dürfte früher oder später wieder ein Thema werden. Die hiefür erforderlichen Anlagen können erfahrungsgemäss aber in einem Konflikt zum Landschafts-, Natur- und Heimatschutz sowie zur Ökologie als Ganzes stehen.</p><p>Aus der Bundesverfassung lässt sich keine Priorisierung der einen oder anderen Interessen ablesen: Artikel 78 der Bundesverfassung (BV) erklärt zwar die Kantone als zuständig für den Natur- und Heimatschutz, verpflichtet aber gleichzeitig auch den Bund zum Erlass von Vorschriften u. a. zur Erhaltung der Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt in der natürlichen Vielfalt. Anderseits werden Bund und Kantone in Artikel 89 BV auf eine umweltverträgliche Energieversorgung verpflichtet.</p><p>Somit ergeben sich in zweifacher Hinsicht Kompetenz- und Interessenkonflikte: Zum einen zwischen Energieproduktion und Landschafts-, Natur- und Heimatschutz, zum andern zwischen Bund und Kantonen. </p><p>Eine hohe Zahl von Verfahren auf Gemeinde- und Kantonsebene werden schliesslich erst durch oberste Gerichtsinstanzen und nach langer Zeit eine gewisse Praxis bilden. Dies liegt aber weder im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien noch der geschützten Werte.</p><p>Wir haben Verständnis für den Bundesrat, dass er einen Sachplan Windenergie als nicht mehr zielführend ablehnt (Interpellation 10.3534). Hingegen sind wir ebenso dezidiert der Auffassung, dass eine blosse Beschleunigung der Bewilligungsverfahren (Motion 09.3726) die Interessen der geschützten Werte des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes gefährdet. Wenn seitens des Bundes koordinierende Kriterien verbindlich festgelegt werden könnten, wären den verfassungsmässig gleichrangigen Interessen besser Rechnung getragen.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Energie BFE hat bereits in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Umwelt (Bafu) und Raumentwicklung ARE koordinierende Kriterien für Windenergie- und Kleinwasserkraftanlagen erarbeitet:</p><p>a. Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen; BFE, Bafu, ARE; 2010</p><p>b. Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke; Bafu, BFE, ARE; 2011</p><p>2./3. Die Zielkonflikte zwischen dem Bau und Betrieb von Anlagen mit Nutzung erneuerbarer Energien und der Raumplanung, dem Umweltschutz, dem Gewässerschutz usw. sind auch Gegenstand zweier Motionen der UREK-N (vgl. Motion 09.3726; Erneuerbare Energien. Beschleunigung der Bewilligungsverfahren; sowie Motion 10.3344; Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung). Die erste Motion wurde von den Räten überwiesen, die zweite befindet sich zurzeit in der Differenzbereinigung beim Erstrat. Der Bundesrat wird im Rahmen dieser Motionen die Kompetenzen des Bundes zur Regelung und Koordination des Baus und Betriebs von Anlagen mit Nutzung erneuerbarer Energien prüfen.</p><p>Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in den betroffenen Bereichen Raumplanung, Umweltschutz, Wasser, Natur- und Heimatschutz usw. ist sehr komplex und unterschiedlich verteilt. In manchen Bereichen hat der Bund nur eine eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Namentlich die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Kantonen; der Bund regelt nur die Grundsätze (vgl. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979; RPG, SR 700). Ebenfalls bei den Kantonen bzw. Gemeinden liegt in der Regel das Bewilligungswesen für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. </p><p>Koordination im in dieser Interpellation verstandenen Sinne bedeutet letztlich Priorisierung gegenläufiger Interessen der Förderung erneuerbarer Energien und des Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzes usw. Die fraglichen koordinierenden Kriterien sind daher materieller Natur. Somit ergeben sich zwei Aspekte: Aufgrund der Kompetenzordnung in der Bundesverfassung kann der Bund im besagten Bereich nur eingeschränkt Recht setzen. Ferner läge eine Priorisierung wegen ihrer Tragweite nicht in der Kompetenz des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat kann aus den genannten Gründen gegenwärtig keine verbindlich koordinierenden Kriterien festlegen. Sind im übergeordneten Recht die nötigen Wertungen vorgenommen worden, ist der Bundesrat auch hier bereit, Kriterien aufzustellen oder für verbindlich zu erklären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, koordinierende Kriterien mit dem Ziel zu erarbeiten, bei Vorhaben zur Produktion erneuerbarerer Energie auftretende Konflikte mit dem Landschafts-, Heimat- und Naturschutz zu lösen?</p><p>2. Ist er in der Lage und bereit, derartige Kriterien für die Planungen von Kantonen und Gemeinden verbindlich zu erklären?</p><p>3. Welche Rechtsgrundlagen müssen allenfalls für eine Verbindlicherklärung noch geschaffen werden?</p>
- Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie versus Landschafts-, Natur- und Heimatschutz. Koordinierende Kriterien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nicht erst seither, aber seit den Vorfällen in Fukushima intensiviert, stellt sich die Frage nach der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Dabei steht die Nutzung des weiteren Potenzials an Sonnen-, Wasser- und Windenergie im Vordergrund. Auch die Geothermie dürfte früher oder später wieder ein Thema werden. Die hiefür erforderlichen Anlagen können erfahrungsgemäss aber in einem Konflikt zum Landschafts-, Natur- und Heimatschutz sowie zur Ökologie als Ganzes stehen.</p><p>Aus der Bundesverfassung lässt sich keine Priorisierung der einen oder anderen Interessen ablesen: Artikel 78 der Bundesverfassung (BV) erklärt zwar die Kantone als zuständig für den Natur- und Heimatschutz, verpflichtet aber gleichzeitig auch den Bund zum Erlass von Vorschriften u. a. zur Erhaltung der Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt in der natürlichen Vielfalt. Anderseits werden Bund und Kantone in Artikel 89 BV auf eine umweltverträgliche Energieversorgung verpflichtet.</p><p>Somit ergeben sich in zweifacher Hinsicht Kompetenz- und Interessenkonflikte: Zum einen zwischen Energieproduktion und Landschafts-, Natur- und Heimatschutz, zum andern zwischen Bund und Kantonen. </p><p>Eine hohe Zahl von Verfahren auf Gemeinde- und Kantonsebene werden schliesslich erst durch oberste Gerichtsinstanzen und nach langer Zeit eine gewisse Praxis bilden. Dies liegt aber weder im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien noch der geschützten Werte.</p><p>Wir haben Verständnis für den Bundesrat, dass er einen Sachplan Windenergie als nicht mehr zielführend ablehnt (Interpellation 10.3534). Hingegen sind wir ebenso dezidiert der Auffassung, dass eine blosse Beschleunigung der Bewilligungsverfahren (Motion 09.3726) die Interessen der geschützten Werte des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes gefährdet. Wenn seitens des Bundes koordinierende Kriterien verbindlich festgelegt werden könnten, wären den verfassungsmässig gleichrangigen Interessen besser Rechnung getragen.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Energie BFE hat bereits in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Umwelt (Bafu) und Raumentwicklung ARE koordinierende Kriterien für Windenergie- und Kleinwasserkraftanlagen erarbeitet:</p><p>a. Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen; BFE, Bafu, ARE; 2010</p><p>b. Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke; Bafu, BFE, ARE; 2011</p><p>2./3. Die Zielkonflikte zwischen dem Bau und Betrieb von Anlagen mit Nutzung erneuerbarer Energien und der Raumplanung, dem Umweltschutz, dem Gewässerschutz usw. sind auch Gegenstand zweier Motionen der UREK-N (vgl. Motion 09.3726; Erneuerbare Energien. Beschleunigung der Bewilligungsverfahren; sowie Motion 10.3344; Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Anlagen für erneuerbare Energien durch eine Koordinationsgesetzgebung). Die erste Motion wurde von den Räten überwiesen, die zweite befindet sich zurzeit in der Differenzbereinigung beim Erstrat. Der Bundesrat wird im Rahmen dieser Motionen die Kompetenzen des Bundes zur Regelung und Koordination des Baus und Betriebs von Anlagen mit Nutzung erneuerbarer Energien prüfen.</p><p>Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in den betroffenen Bereichen Raumplanung, Umweltschutz, Wasser, Natur- und Heimatschutz usw. ist sehr komplex und unterschiedlich verteilt. In manchen Bereichen hat der Bund nur eine eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Namentlich die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Kantonen; der Bund regelt nur die Grundsätze (vgl. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979; RPG, SR 700). Ebenfalls bei den Kantonen bzw. Gemeinden liegt in der Regel das Bewilligungswesen für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. </p><p>Koordination im in dieser Interpellation verstandenen Sinne bedeutet letztlich Priorisierung gegenläufiger Interessen der Förderung erneuerbarer Energien und des Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzes usw. Die fraglichen koordinierenden Kriterien sind daher materieller Natur. Somit ergeben sich zwei Aspekte: Aufgrund der Kompetenzordnung in der Bundesverfassung kann der Bund im besagten Bereich nur eingeschränkt Recht setzen. Ferner läge eine Priorisierung wegen ihrer Tragweite nicht in der Kompetenz des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat kann aus den genannten Gründen gegenwärtig keine verbindlich koordinierenden Kriterien festlegen. Sind im übergeordneten Recht die nötigen Wertungen vorgenommen worden, ist der Bundesrat auch hier bereit, Kriterien aufzustellen oder für verbindlich zu erklären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, koordinierende Kriterien mit dem Ziel zu erarbeiten, bei Vorhaben zur Produktion erneuerbarerer Energie auftretende Konflikte mit dem Landschafts-, Heimat- und Naturschutz zu lösen?</p><p>2. Ist er in der Lage und bereit, derartige Kriterien für die Planungen von Kantonen und Gemeinden verbindlich zu erklären?</p><p>3. Welche Rechtsgrundlagen müssen allenfalls für eine Verbindlicherklärung noch geschaffen werden?</p>
- Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie versus Landschafts-, Natur- und Heimatschutz. Koordinierende Kriterien
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