Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F

ShortId
11.3383
Id
20113383
Updated
24.06.2025 23:29
Language
de
Title
Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Flüchtling;Reise;Missbrauch;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausland
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0101010311, Reise
  • L03K100103, Ausland
  • L04K01010219, Missbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit die revidierte Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen in Kraft gesetzt wurde, sind vorläufig aufgenommene Personen mit dem Ausweis F vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Sie müssen jetzt auch keine Reisegründe mehr angeben, wenn sie ein Rückreisevisum für die Rückkehr von Auslandreisen beantragen.</p><p>Es wurde nun festgestellt, dass Personen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme immer mehr Reisen ins Herkunftsland unternehmen, die Anträge dafür explodierten förmlich, rund 2600 Auslandreisen wurden alleine im Jahr 2010 bewilligt.</p><p>Das stösst in der Bevölkerung auf grosses Unverständnis. Unser Land soll weiterhin Hilfe und Schutz für echte Flüchtlinge anbieten, die an Leib und Leben in ihrem Herkunftsland bedroht sind, und keine Scheinflüchtlinge unterstützen und aufnehmen.</p><p>Diese Missbräuche sind strikte zu verbieten. Entweder man ist tatsächlich berechtigt, Asyl zu beantragen und sich unter den Schutz der Schweiz zu stellen, wegen Verfolgung und Bedrohung an Leib und Leben im Herkunftsland. Wenn dort Ferien gemacht werden können, dann stimmt der Status nicht, und es besteht keine Berechtigung, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits in der Stellungnahme zum Postulat Haller 11.3047, "Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen", geäussert. Es wird auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Die Analyse des Bundesamtes für Migration (BFM) hat ergeben, dass Schwachstellen in der revidierten Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vorhanden sind, welche behoben werden sollten. Ein erläuternder Bericht zu den Resultaten wird zurzeit erarbeitet. Dieser Bericht wird im Herbst 2011 vorliegen.</p><p>In der Motion wird nicht klar zwischen vorläufig aufgenommenen Personen mit Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft unterschieden. Diese Unterscheidung ist jedoch für die rechtliche Umsetzung dieser Motion massgebend.</p><p>Vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft dürfen gemäss dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) reisen. Die Flüchtlingseigenschaft wird ihnen jedoch nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) aberkannt, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren.</p><p>Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft sind seit der letzten Revision der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Es hat sich gezeigt, dass in dieser Regelung eine mögliche Ursache für die heute aufgetretenen und in der Motion zu Recht aufgeführten Probleme liegt. Das BFM prüft derzeit mögliche Varianten für eine allfällige Verordnungsanpassung. Der Bundesrat wird darüber noch in diesem Jahr befinden. Die Anliegen der Motion sind damit erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Missbrauch unseres Gastrechtes durch vorläufig aufgenommene Ausländer zu unterbinden, indem er:</p><p>a. die frühere Regelung betreffend Reisetätigkeit von Flüchtlingen mit Status F wieder einführt und Auslandreisen nur in bestimmten Fällen bewilligt;</p><p>b. in den Fällen, in denen solche Reisen unbewilligt oder unter falschen Angaben von Gründen stattfinden, die vorläufige Aufnahme unverzüglich aufhebt.</p>
  • Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit die revidierte Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen in Kraft gesetzt wurde, sind vorläufig aufgenommene Personen mit dem Ausweis F vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Sie müssen jetzt auch keine Reisegründe mehr angeben, wenn sie ein Rückreisevisum für die Rückkehr von Auslandreisen beantragen.</p><p>Es wurde nun festgestellt, dass Personen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme immer mehr Reisen ins Herkunftsland unternehmen, die Anträge dafür explodierten förmlich, rund 2600 Auslandreisen wurden alleine im Jahr 2010 bewilligt.</p><p>Das stösst in der Bevölkerung auf grosses Unverständnis. Unser Land soll weiterhin Hilfe und Schutz für echte Flüchtlinge anbieten, die an Leib und Leben in ihrem Herkunftsland bedroht sind, und keine Scheinflüchtlinge unterstützen und aufnehmen.</p><p>Diese Missbräuche sind strikte zu verbieten. Entweder man ist tatsächlich berechtigt, Asyl zu beantragen und sich unter den Schutz der Schweiz zu stellen, wegen Verfolgung und Bedrohung an Leib und Leben im Herkunftsland. Wenn dort Ferien gemacht werden können, dann stimmt der Status nicht, und es besteht keine Berechtigung, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits in der Stellungnahme zum Postulat Haller 11.3047, "Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen", geäussert. Es wird auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Die Analyse des Bundesamtes für Migration (BFM) hat ergeben, dass Schwachstellen in der revidierten Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vorhanden sind, welche behoben werden sollten. Ein erläuternder Bericht zu den Resultaten wird zurzeit erarbeitet. Dieser Bericht wird im Herbst 2011 vorliegen.</p><p>In der Motion wird nicht klar zwischen vorläufig aufgenommenen Personen mit Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft unterschieden. Diese Unterscheidung ist jedoch für die rechtliche Umsetzung dieser Motion massgebend.</p><p>Vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft dürfen gemäss dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) reisen. Die Flüchtlingseigenschaft wird ihnen jedoch nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) aberkannt, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren.</p><p>Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft sind seit der letzten Revision der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Es hat sich gezeigt, dass in dieser Regelung eine mögliche Ursache für die heute aufgetretenen und in der Motion zu Recht aufgeführten Probleme liegt. Das BFM prüft derzeit mögliche Varianten für eine allfällige Verordnungsanpassung. Der Bundesrat wird darüber noch in diesem Jahr befinden. Die Anliegen der Motion sind damit erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Missbrauch unseres Gastrechtes durch vorläufig aufgenommene Ausländer zu unterbinden, indem er:</p><p>a. die frühere Regelung betreffend Reisetätigkeit von Flüchtlingen mit Status F wieder einführt und Auslandreisen nur in bestimmten Fällen bewilligt;</p><p>b. in den Fällen, in denen solche Reisen unbewilligt oder unter falschen Angaben von Gründen stattfinden, die vorläufige Aufnahme unverzüglich aufhebt.</p>
    • Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F

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