Einführung einer Pauschalentschädigung für die Abrechnung der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
11.3384
- Id
-
20113384
- Updated
-
27.07.2023 19:44
- Language
-
de
- Title
-
Einführung einer Pauschalentschädigung für die Abrechnung der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmen;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuererhebung;Entschädigung;Mehrwertsteuer;Fakturierung
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K07030601, Unternehmen
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L05K0507020201, Entschädigung
- L05K0703020203, Fakturierung
- L04K11070602, Steuererhebung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Unternehmen sind die grössten Steuereintreiber des Bundes und spülen der Bundeskasse pro Jahr rund 21 Milliarden Franken als Mehrwertsteuer in die Bundeskasse. Die jahrelangen Forderungen seitens des Gewerbes und der KMU nach administrativer Entlastung konnten bis heute nie befriedigend umgesetzt werden, im Gegenteil, der administrative Aufwand steigt und steigt. Insbesondere für das Gewerbe und die KMU haben diese Belastungen ein Ausmass erreicht, das nicht mehr einfach hingenommen werden kann. </p><p>Wenn ein Unternehmen eine Rechnung ausstellt, übernimmt es damit automatisch auch die Aufgabe des Bundes, die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, einzutreiben, zu verbuchen, abzurechnen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu überweisen. Auch für die Überweisungen des Betrages fallen Gebühren an zulasten der Unternehmen. Für die Zustellung der Abrechnung wurde das frankierte Rückantwortkuvert auch noch gestrichen, was wohl mehr als kleinlich ist.</p><p>Vor dem Gesetz sind alle gleich, das gilt auch in Bezug auf das Verursacherprinzip. Das gilt nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern auch für unsere Unternehmen. </p><p>Es kann kein kompliziertes Modell für eine Abgeltung infrage kommen, es soll auch keine neue Bürokratie entstehen. Deshalb sollen die Aufwendungen betreffend Mehrwertsteuer mit einem Pauschalbetrag pro Abrechnung in der Höhe von 300 Franken gewährt werden, d. h., die Überweisung des Betrages an die Eidgenössische Steuerverwaltung reduziert sich um diesen Betrag. Das ist einfach und unbürokratisch zu handhaben und eine kleine Anerkennung für die geleistete Arbeit im Auftrag des Bundes. </p>
- <p>Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie bezweckt die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Träger dieser Steuer sind also die Konsumentinnen und Konsumenten. Steuerpflichtig sind jedoch aus Praktikabilitätsgründen die Unternehmen. Mit dieser Steuerpflicht ist ein Aufwand verbunden, der je nach Branche und Unternehmensgrösse sehr unterschiedlich ist.</p><p>Im Jahr 2010 wurden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung 6493 Monatsabrechnungen, 873 879 Quartalsabrechnungen und 210 913 Semesterabrechnungen verbucht. Rund 52 000 dieser Abrechnungen wiesen dabei eine Steuerschuld und ein Steuerguthaben von null Franken aus. Richtet man für jede dieser 1,09 Millionen Abrechnungen 300 Franken aus, ergeben sich jährliche Kosten für die Bundeskasse von 327 Millionen Franken. Selbst wenn man bei Abrechnungen, die weder eine Steuerschuld noch ein Steuerguthaben ausweisen, keine Entschädigung zahlen würde, beliefen sich die Ausgaben immer noch auf 312 Millionen Franken. Ausgaben in dieser Grössenordnung sind für die Bundeskasse nicht tragbar.</p><p>Würde man auch noch für Korrekturabrechnungen und Finalisierungsabrechnungen Pauschalentschädigungen ausrichten, ergäben sich zusätzliche Kosten von bis zu 100 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, den administrativen Aufwand der mehrwertsteuerpflichtigen Personen zu reduzieren. Dies kann jedoch aus seiner Sicht nicht durch Zahlung einer undifferenzierten Aufwandentschädigung erfolgen, sondern nur durch eine weiter gehende Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Mit Teil B der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (08.053) und der zugehörigen Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2010 schlägt der Bundesrat einen einheitlichen Steuersatz und die Aufhebung der meisten Steuerausnahmen vor. Damit lassen sich die administrativen Kosten der heute steuerpflichtigen Personen gegenüber dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Mehrwertsteuergesetz um rund 20 Prozent senken (vgl. Tabellen 6 und 10 der Botschaft).</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Nationalrat anlässlich der Beratungen zu Teil A der Mehrwertsteuerreform einen ähnlichen Antrag von Frau Nationalrätin Flückiger-Bäni in der Frühjahrssession 2009 mit 117 zu 52 Stimmen klar abgelehnt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen für die Abrechnung der Mehrwertsteuer eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 300 Franken pro Abrechnung zu gewähren. Entsteht bei der Abrechnung aufgrund des Vorsteuerabzuges ein Guthaben, muss die Eidgenössische Steuerverwaltung zusammen mit dem Guthaben die 300 Franken ausbezahlen.</p>
- Einführung einer Pauschalentschädigung für die Abrechnung der Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Unternehmen sind die grössten Steuereintreiber des Bundes und spülen der Bundeskasse pro Jahr rund 21 Milliarden Franken als Mehrwertsteuer in die Bundeskasse. Die jahrelangen Forderungen seitens des Gewerbes und der KMU nach administrativer Entlastung konnten bis heute nie befriedigend umgesetzt werden, im Gegenteil, der administrative Aufwand steigt und steigt. Insbesondere für das Gewerbe und die KMU haben diese Belastungen ein Ausmass erreicht, das nicht mehr einfach hingenommen werden kann. </p><p>Wenn ein Unternehmen eine Rechnung ausstellt, übernimmt es damit automatisch auch die Aufgabe des Bundes, die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, einzutreiben, zu verbuchen, abzurechnen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu überweisen. Auch für die Überweisungen des Betrages fallen Gebühren an zulasten der Unternehmen. Für die Zustellung der Abrechnung wurde das frankierte Rückantwortkuvert auch noch gestrichen, was wohl mehr als kleinlich ist.</p><p>Vor dem Gesetz sind alle gleich, das gilt auch in Bezug auf das Verursacherprinzip. Das gilt nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern auch für unsere Unternehmen. </p><p>Es kann kein kompliziertes Modell für eine Abgeltung infrage kommen, es soll auch keine neue Bürokratie entstehen. Deshalb sollen die Aufwendungen betreffend Mehrwertsteuer mit einem Pauschalbetrag pro Abrechnung in der Höhe von 300 Franken gewährt werden, d. h., die Überweisung des Betrages an die Eidgenössische Steuerverwaltung reduziert sich um diesen Betrag. Das ist einfach und unbürokratisch zu handhaben und eine kleine Anerkennung für die geleistete Arbeit im Auftrag des Bundes. </p>
- <p>Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie bezweckt die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Träger dieser Steuer sind also die Konsumentinnen und Konsumenten. Steuerpflichtig sind jedoch aus Praktikabilitätsgründen die Unternehmen. Mit dieser Steuerpflicht ist ein Aufwand verbunden, der je nach Branche und Unternehmensgrösse sehr unterschiedlich ist.</p><p>Im Jahr 2010 wurden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung 6493 Monatsabrechnungen, 873 879 Quartalsabrechnungen und 210 913 Semesterabrechnungen verbucht. Rund 52 000 dieser Abrechnungen wiesen dabei eine Steuerschuld und ein Steuerguthaben von null Franken aus. Richtet man für jede dieser 1,09 Millionen Abrechnungen 300 Franken aus, ergeben sich jährliche Kosten für die Bundeskasse von 327 Millionen Franken. Selbst wenn man bei Abrechnungen, die weder eine Steuerschuld noch ein Steuerguthaben ausweisen, keine Entschädigung zahlen würde, beliefen sich die Ausgaben immer noch auf 312 Millionen Franken. Ausgaben in dieser Grössenordnung sind für die Bundeskasse nicht tragbar.</p><p>Würde man auch noch für Korrekturabrechnungen und Finalisierungsabrechnungen Pauschalentschädigungen ausrichten, ergäben sich zusätzliche Kosten von bis zu 100 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, den administrativen Aufwand der mehrwertsteuerpflichtigen Personen zu reduzieren. Dies kann jedoch aus seiner Sicht nicht durch Zahlung einer undifferenzierten Aufwandentschädigung erfolgen, sondern nur durch eine weiter gehende Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Mit Teil B der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (08.053) und der zugehörigen Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2010 schlägt der Bundesrat einen einheitlichen Steuersatz und die Aufhebung der meisten Steuerausnahmen vor. Damit lassen sich die administrativen Kosten der heute steuerpflichtigen Personen gegenüber dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Mehrwertsteuergesetz um rund 20 Prozent senken (vgl. Tabellen 6 und 10 der Botschaft).</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Nationalrat anlässlich der Beratungen zu Teil A der Mehrwertsteuerreform einen ähnlichen Antrag von Frau Nationalrätin Flückiger-Bäni in der Frühjahrssession 2009 mit 117 zu 52 Stimmen klar abgelehnt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen für die Abrechnung der Mehrwertsteuer eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 300 Franken pro Abrechnung zu gewähren. Entsteht bei der Abrechnung aufgrund des Vorsteuerabzuges ein Guthaben, muss die Eidgenössische Steuerverwaltung zusammen mit dem Guthaben die 300 Franken ausbezahlen.</p>
- Einführung einer Pauschalentschädigung für die Abrechnung der Mehrwertsteuer
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