Verzicht der SRG auf Online-Werbung

ShortId
11.3387
Id
20113387
Updated
28.07.2023 11:21
Language
de
Title
Verzicht der SRG auf Online-Werbung
AdditionalIndexing
34;Staatsmonopol;Wettbewerbsbeschränkung;privates Massenmedium;Werbung;SRG;Internet
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K0701010302, Werbung
  • L05K1202020105, Internet
  • L06K070301010303, Staatsmonopol
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die staatliche SRG verfügt in der schweizerischen Medienlandschaft über ein Quasi-Monopol. Angesichts der Tatsache, dass sie 96 Prozent aller Gebührengelder bekommt und 8 Fernseh- und 18 Radiosender betreibt, ist ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern illusorisch. Den Privaten bleibt in Anbetracht dieser ungleichen Spiesse vermehrt das Nachsehen. Ein fairer Kampf um Marktanteile und eine Stärkung der Medienvielfalt können unter diesen Voraussetzungen nicht entstehen. Online-Werbung würde es den privaten Anbietern erlauben, zusätzliche Mittel zu generieren, um gegen die staatliche Medienmacht anzukommen. Gemäss aktuellem Recht ist Online-Werbung neben den Privaten aber auch der SRG (mit Einschränkungen) erlaubt, dies, obwohl das Gesetz wie auch die Verordnung dem Bundesrat die Möglichkeit geben, diese ganz oder teilweise einzuschränken (Art. 14 Abs. 3 RTVG). Aufgrund der aktuellen Situation im Medienbereich mit einer De-facto-Monopolstellung der staatlichen Sender und zur Stärkung der Angebotsvielfalt ist es unabdingbar, dass der Bundesrat hier von seiner Kompetenz Gebrauch macht und der SRG ausnahmslos jegliche Online-Werbung untersagt.</p>
  • <p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; SR 784.40) sieht vor, dass die SRG neben ihren Radio- und Fernsehprogrammen gebührenfinanzierte publizistische Angebote machen darf, bei denen es sich nicht um eigentliche Programme handelt (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; sogenanntes übriges publizistisches Angebot). Dazu gehören auch Tätigkeiten im Internet. Da der Internetauftritt zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sein muss, wird der Bundesrat beauftragt, den erforderlichen Umfang in der Konzession zu bestimmen.</p><p>Hinter dieser Regelung steht die Überzeugung, dass die SRG namentlich gegenüber den grossen TV-Stationen, die mit Erfolg in der Schweiz präsent sind, konkurrenzfähig bleiben muss. Wenn diese ihre Programmangebote durch Internetauftritte flankieren und dadurch ihre Markenstärke auf dem Markt verbessern, muss dies auch der SRG möglich sein (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 18. Dezember 2002; BBl 2003 1690).</p><p>Heute umschreibt die SRG-Konzession (Konzession für die SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007; BBl 2007 8557, zuletzt geändert in BBl 2010 7913) die Möglichkeiten der SRG im Internet. Die Online-Angebote müssen zeitlich und thematisch an die Radio- und Fernsehsendungen gekoppelt sein, sie umfassen Hintergrund und Kontext-Informationen sowie Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen. Die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) sieht in Artikel 23 vor, dass im Online-Bereich der SRG Werbung und Sponsoring mit wenigen Ausnahmen unzulässig sind.</p><p>Bei der Überprüfung der Höhe der Empfangsgebühren am 18. Juni 2010 hat sich der Bundesrat auch mit dem Internetauftritt der SRG befasst. Er ist zum Schluss gekommen, dass angesichts des Wandels der Medienlandschaft und der zunehmenden Internationalisierung des Wettbewerbs die SRG ihren Auftrag nur erfüllen kann, wenn sie auch im Internet Zugang zum Publikum hat. Gleichzeitig hat er im Interesse der Gebührenzahler und Gebührenzahlerinnen eine teilweise kommerzielle Finanzierung des SRG-Internetauftritts ins Auge gefasst. Eine solche Lösung kommt nicht zuletzt angesichts der allmählichen Verlagerung von Werbegeldern aus dem Bereich Radio und Fernsehen ins Internet in Betracht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Öffnung der Online-Werbung zugunsten der SRG eine direkte Konkurrenzierung privater Marktteilnehmer zur Folge hätte. Deshalb ist Zurückhaltung geboten und angemessen Rücksicht zu nehmen auf die anderen Akteure und die existierenden Strukturen.</p><p>Bevor definitiv über eine Einführung von Online-Werbung entschieden wird, erwartet der Bundesrat von der SRG, dass sie mit den Verlegern Lösungen sucht, die es allen Beteiligten erlauben, sich im Internet wirtschaftlich erfolgreich zu entwickeln. Es geht dabei nicht nur um Zusammenarbeitsmodelle im Werbebereich. Zwischen der SRG und den Verlagen sind Kooperationen und Synergien denkbar, die darüber hinausgehen und letztlich den Medienstandort Schweiz insgesamt stärken. Gespräche sind im Gange, bis heute liegen allerdings noch keine Lösungen auf dem Tisch.</p><p>In jedem Fall muss die Rechtsordnung die nötige Reaktionsgeschwindigkeit gewährleisten, damit dem dynamischen Wandel im Medienbereich zeitgerecht Rechnung getragen werden kann. Die Einführung eines Online-Werbeverbots für die SRG auf Gesetzesstufe würde diesem Anliegen widersprechen. Aus diesem Grund hat das Parlament anlässlich der RTVG-Revision einen entsprechenden Antrag abgelehnt (AB 2005 S 64ff.).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen im Gesetz (RTVG), in der Verordnung (RTVV) sowie in der Konzession der SRG dahingehend anzupassen, dass keine Online-Werbung seitens der staatlichen, gebührenfinanzierten Sender erlaubt ist.</p>
  • Verzicht der SRG auf Online-Werbung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die staatliche SRG verfügt in der schweizerischen Medienlandschaft über ein Quasi-Monopol. Angesichts der Tatsache, dass sie 96 Prozent aller Gebührengelder bekommt und 8 Fernseh- und 18 Radiosender betreibt, ist ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern illusorisch. Den Privaten bleibt in Anbetracht dieser ungleichen Spiesse vermehrt das Nachsehen. Ein fairer Kampf um Marktanteile und eine Stärkung der Medienvielfalt können unter diesen Voraussetzungen nicht entstehen. Online-Werbung würde es den privaten Anbietern erlauben, zusätzliche Mittel zu generieren, um gegen die staatliche Medienmacht anzukommen. Gemäss aktuellem Recht ist Online-Werbung neben den Privaten aber auch der SRG (mit Einschränkungen) erlaubt, dies, obwohl das Gesetz wie auch die Verordnung dem Bundesrat die Möglichkeit geben, diese ganz oder teilweise einzuschränken (Art. 14 Abs. 3 RTVG). Aufgrund der aktuellen Situation im Medienbereich mit einer De-facto-Monopolstellung der staatlichen Sender und zur Stärkung der Angebotsvielfalt ist es unabdingbar, dass der Bundesrat hier von seiner Kompetenz Gebrauch macht und der SRG ausnahmslos jegliche Online-Werbung untersagt.</p>
    • <p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; SR 784.40) sieht vor, dass die SRG neben ihren Radio- und Fernsehprogrammen gebührenfinanzierte publizistische Angebote machen darf, bei denen es sich nicht um eigentliche Programme handelt (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; sogenanntes übriges publizistisches Angebot). Dazu gehören auch Tätigkeiten im Internet. Da der Internetauftritt zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sein muss, wird der Bundesrat beauftragt, den erforderlichen Umfang in der Konzession zu bestimmen.</p><p>Hinter dieser Regelung steht die Überzeugung, dass die SRG namentlich gegenüber den grossen TV-Stationen, die mit Erfolg in der Schweiz präsent sind, konkurrenzfähig bleiben muss. Wenn diese ihre Programmangebote durch Internetauftritte flankieren und dadurch ihre Markenstärke auf dem Markt verbessern, muss dies auch der SRG möglich sein (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 18. Dezember 2002; BBl 2003 1690).</p><p>Heute umschreibt die SRG-Konzession (Konzession für die SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007; BBl 2007 8557, zuletzt geändert in BBl 2010 7913) die Möglichkeiten der SRG im Internet. Die Online-Angebote müssen zeitlich und thematisch an die Radio- und Fernsehsendungen gekoppelt sein, sie umfassen Hintergrund und Kontext-Informationen sowie Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen. Die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) sieht in Artikel 23 vor, dass im Online-Bereich der SRG Werbung und Sponsoring mit wenigen Ausnahmen unzulässig sind.</p><p>Bei der Überprüfung der Höhe der Empfangsgebühren am 18. Juni 2010 hat sich der Bundesrat auch mit dem Internetauftritt der SRG befasst. Er ist zum Schluss gekommen, dass angesichts des Wandels der Medienlandschaft und der zunehmenden Internationalisierung des Wettbewerbs die SRG ihren Auftrag nur erfüllen kann, wenn sie auch im Internet Zugang zum Publikum hat. Gleichzeitig hat er im Interesse der Gebührenzahler und Gebührenzahlerinnen eine teilweise kommerzielle Finanzierung des SRG-Internetauftritts ins Auge gefasst. Eine solche Lösung kommt nicht zuletzt angesichts der allmählichen Verlagerung von Werbegeldern aus dem Bereich Radio und Fernsehen ins Internet in Betracht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Öffnung der Online-Werbung zugunsten der SRG eine direkte Konkurrenzierung privater Marktteilnehmer zur Folge hätte. Deshalb ist Zurückhaltung geboten und angemessen Rücksicht zu nehmen auf die anderen Akteure und die existierenden Strukturen.</p><p>Bevor definitiv über eine Einführung von Online-Werbung entschieden wird, erwartet der Bundesrat von der SRG, dass sie mit den Verlegern Lösungen sucht, die es allen Beteiligten erlauben, sich im Internet wirtschaftlich erfolgreich zu entwickeln. Es geht dabei nicht nur um Zusammenarbeitsmodelle im Werbebereich. Zwischen der SRG und den Verlagen sind Kooperationen und Synergien denkbar, die darüber hinausgehen und letztlich den Medienstandort Schweiz insgesamt stärken. Gespräche sind im Gange, bis heute liegen allerdings noch keine Lösungen auf dem Tisch.</p><p>In jedem Fall muss die Rechtsordnung die nötige Reaktionsgeschwindigkeit gewährleisten, damit dem dynamischen Wandel im Medienbereich zeitgerecht Rechnung getragen werden kann. Die Einführung eines Online-Werbeverbots für die SRG auf Gesetzesstufe würde diesem Anliegen widersprechen. Aus diesem Grund hat das Parlament anlässlich der RTVG-Revision einen entsprechenden Antrag abgelehnt (AB 2005 S 64ff.).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen im Gesetz (RTVG), in der Verordnung (RTVV) sowie in der Konzession der SRG dahingehend anzupassen, dass keine Online-Werbung seitens der staatlichen, gebührenfinanzierten Sender erlaubt ist.</p>
    • Verzicht der SRG auf Online-Werbung

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