Biomilchmarkt und Allgemeinverbindlichkeit

ShortId
11.3389
Id
20113389
Updated
28.07.2023 10:39
Language
de
Title
Biomilchmarkt und Allgemeinverbindlichkeit
AdditionalIndexing
55;Mitverantwortung der Erzeuger;Milchindustrie;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Lenkung der Agrarproduktion;biologische Landwirtschaft;Agrarmarkt;Milch;Milcherzeugung
1
  • L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
  • L05K1402060106, Milch
  • L05K1401040312, Mitverantwortung der Erzeuger
  • L04K14010403, Lenkung der Agrarproduktion
  • L05K1401030202, Agrarmarkt
  • L05K1402030108, Milchindustrie
  • L05K1401010306, Milcherzeugung
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat anerkennt einerseits die spezifische Produktionsqualität der Biomilch und den damit verbundenen Mehrwert. Andererseits stellt er fest, dass der Biomilchmarkt eng mit dem Gesamtmilchmarkt verbunden ist. Ein Teil der auf biologisch bewirtschafteten Betrieben erzeugten Milch wird nicht auf dem Biomilchmarkt vermarktet. Vor allem in Käsereien, auf Alpbetrieben und in abgelegenen Gebieten wird Biomilch im konventionellen Kanal verwertet. Auch gelangt Biomilch bei mangelndem Absatz in den konventionellen Absatzkanal. Ausserdem wird beobachtet, dass der Produzentenpreis für Biomilch ähnlichen Schwankungen unterliegt wie der Produzentenpreis für übrige Milch. Die Entwicklung der beiden Produzentenpreise verläuft auf unterschiedlichem Niveau nahezu parallel.</p><p>2./3. Biomilchproduzenten und -verarbeiter sind grossmehrheitlich Mitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) und können ihre Anliegen dort einbringen, was sie mit der im Dezember 2009 gegründeten Arbeitsgruppe Bio (AG Bio BOM) auch tun. Beschlüsse der BO Milch sind für ihre Mitglieder verbindlich. Die BO Milch hat ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder gestellt, welches gemäss Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) am 13. Mai 2011 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde. Bis zum 14. Juni 2011 bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Bundesrat wird über das Begehren der BO Milch zu gegebener Zeit und in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen entscheiden.</p><p>4. Biomilch ist ein wichtiges Segment im Milchmarkt, welches jedoch teilweise stark in anderen Produktlinien integriert ist (z. B. Biokäse in einzelnen Sortenorganisationen). Als Voraussetzung zur Einreichung eines Begehrens um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder präzisiert Artikel 3 der VBPO, dass bei Produkten, die nach den Artikeln 14 bis 16 und 63 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) gekennzeichnet sind (also z. B. Bio- oder AOC-Produkte), deren Branchen- oder Produzentenorganisationen entsprechende Begehren einreichen können. Somit wäre ein Begehren um Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme für die Gesamtheit der Bioprodukte grundsätzlich möglich, beispielsweise zur Erhebung von Beiträgen an das Basismarketing. Ein Begehren nur im Bereich der Biomilch wäre aufgrund der Interdependenzen mit dem übrigen Milchmarkt und der Schwierigkeit der Abstimmung zweier paralleler Selbsthilfesysteme bei der Milch kritisch zu beurteilen. Bei der Einreichung eines Begehrens gemäss Artikel 9 des LwG ist unter anderem entscheidend, dass die Organisation für sämtliche Bioproduzenten repräsentativ ist. Der Eingriff des Bundesrates mittels Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme auf Nichtmitglieder ergänzt die privatrechtlichen Massnahmen der Organisationen. Kann eine ausreichende Beteiligung der Marktakteure bereits durch privatrechtliche Mittel durchgesetzt werden, so bedarf es grundsätzlich keiner Intervention des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Gegensatz zum allgemeinen Milchmarkt bestehen im Biomilchmarkt keine Überschüsse, insbesondere auch keine Butterberge. Wie schon im Sommer 2010 ist auch für den Sommer 2011 angesichts der gestiegenen Nachfrage sogar ein Mangel an einheimischer Biomilch absehbar.</p><p>Trotzdem müssen sich die Biomilchproduzenten obligatorisch am verbindlichen Modell der Branchenorganisation Milch (BOM) zur Mengenführung beteiligen, wenn dies vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wird. Sie haben trotz ausgeglichenem Biomilchmarkt bereits 2010 ihren finanziellen Beitrag an die Entlastungsmassnahmen geleistet. Der BOM-Vorstand schlägt mit Beschluss vom 18. März 2011 vor, den "Fonds Milchstützung durch die Milchproduzenten linear mit maximal 1 Rappen/Kilo auf der Gesamtmenge und zusätzlich nach dem Verursacherprinzip mit maximal 4 Rappen/Kilo auf den seit dem Milchjahr 2008/2009 ausgedehnten Mengen" zu finanzieren.</p><p>Damit würden die Biobauern massiv bestraft, welche ihren Milchmarkt gemeinsam mit der Wertschöpfungskette im Gleichgewicht weiterentwickelt haben. Meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, die besondere, positive Situation des Biomilchmarktes zu berücksichtigen?</p><p>2. Ist er bereit, den Biomilchmarkt von der Allgemeinverbindlichkeit des Modells BOM auszunehmen? </p><p>3. Ist er bereit, die Biomilchproduzenten von der Allgemeinverbindlichkeit weiterer Entlastungsmassnahmen bei der Butter auszunehmen? </p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Biomilchmarkt als eigener Markt betrachtet werden kann, für den Selbsthilfemassnahmen im Sinne der Artikel 8 und 9 LwG anwendbar sind? Wenn ja: Könnte eine Branchenorganisation Biomilch Anträge für Allgemeinverbindlichkeit von Selbsthilfemassnahmen im Biomilchmarkt stellen? </p>
  • Biomilchmarkt und Allgemeinverbindlichkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat anerkennt einerseits die spezifische Produktionsqualität der Biomilch und den damit verbundenen Mehrwert. Andererseits stellt er fest, dass der Biomilchmarkt eng mit dem Gesamtmilchmarkt verbunden ist. Ein Teil der auf biologisch bewirtschafteten Betrieben erzeugten Milch wird nicht auf dem Biomilchmarkt vermarktet. Vor allem in Käsereien, auf Alpbetrieben und in abgelegenen Gebieten wird Biomilch im konventionellen Kanal verwertet. Auch gelangt Biomilch bei mangelndem Absatz in den konventionellen Absatzkanal. Ausserdem wird beobachtet, dass der Produzentenpreis für Biomilch ähnlichen Schwankungen unterliegt wie der Produzentenpreis für übrige Milch. Die Entwicklung der beiden Produzentenpreise verläuft auf unterschiedlichem Niveau nahezu parallel.</p><p>2./3. Biomilchproduzenten und -verarbeiter sind grossmehrheitlich Mitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) und können ihre Anliegen dort einbringen, was sie mit der im Dezember 2009 gegründeten Arbeitsgruppe Bio (AG Bio BOM) auch tun. Beschlüsse der BO Milch sind für ihre Mitglieder verbindlich. Die BO Milch hat ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder gestellt, welches gemäss Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) am 13. Mai 2011 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde. Bis zum 14. Juni 2011 bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Bundesrat wird über das Begehren der BO Milch zu gegebener Zeit und in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen entscheiden.</p><p>4. Biomilch ist ein wichtiges Segment im Milchmarkt, welches jedoch teilweise stark in anderen Produktlinien integriert ist (z. B. Biokäse in einzelnen Sortenorganisationen). Als Voraussetzung zur Einreichung eines Begehrens um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder präzisiert Artikel 3 der VBPO, dass bei Produkten, die nach den Artikeln 14 bis 16 und 63 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) gekennzeichnet sind (also z. B. Bio- oder AOC-Produkte), deren Branchen- oder Produzentenorganisationen entsprechende Begehren einreichen können. Somit wäre ein Begehren um Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme für die Gesamtheit der Bioprodukte grundsätzlich möglich, beispielsweise zur Erhebung von Beiträgen an das Basismarketing. Ein Begehren nur im Bereich der Biomilch wäre aufgrund der Interdependenzen mit dem übrigen Milchmarkt und der Schwierigkeit der Abstimmung zweier paralleler Selbsthilfesysteme bei der Milch kritisch zu beurteilen. Bei der Einreichung eines Begehrens gemäss Artikel 9 des LwG ist unter anderem entscheidend, dass die Organisation für sämtliche Bioproduzenten repräsentativ ist. Der Eingriff des Bundesrates mittels Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme auf Nichtmitglieder ergänzt die privatrechtlichen Massnahmen der Organisationen. Kann eine ausreichende Beteiligung der Marktakteure bereits durch privatrechtliche Mittel durchgesetzt werden, so bedarf es grundsätzlich keiner Intervention des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Gegensatz zum allgemeinen Milchmarkt bestehen im Biomilchmarkt keine Überschüsse, insbesondere auch keine Butterberge. Wie schon im Sommer 2010 ist auch für den Sommer 2011 angesichts der gestiegenen Nachfrage sogar ein Mangel an einheimischer Biomilch absehbar.</p><p>Trotzdem müssen sich die Biomilchproduzenten obligatorisch am verbindlichen Modell der Branchenorganisation Milch (BOM) zur Mengenführung beteiligen, wenn dies vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wird. Sie haben trotz ausgeglichenem Biomilchmarkt bereits 2010 ihren finanziellen Beitrag an die Entlastungsmassnahmen geleistet. Der BOM-Vorstand schlägt mit Beschluss vom 18. März 2011 vor, den "Fonds Milchstützung durch die Milchproduzenten linear mit maximal 1 Rappen/Kilo auf der Gesamtmenge und zusätzlich nach dem Verursacherprinzip mit maximal 4 Rappen/Kilo auf den seit dem Milchjahr 2008/2009 ausgedehnten Mengen" zu finanzieren.</p><p>Damit würden die Biobauern massiv bestraft, welche ihren Milchmarkt gemeinsam mit der Wertschöpfungskette im Gleichgewicht weiterentwickelt haben. Meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, die besondere, positive Situation des Biomilchmarktes zu berücksichtigen?</p><p>2. Ist er bereit, den Biomilchmarkt von der Allgemeinverbindlichkeit des Modells BOM auszunehmen? </p><p>3. Ist er bereit, die Biomilchproduzenten von der Allgemeinverbindlichkeit weiterer Entlastungsmassnahmen bei der Butter auszunehmen? </p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Biomilchmarkt als eigener Markt betrachtet werden kann, für den Selbsthilfemassnahmen im Sinne der Artikel 8 und 9 LwG anwendbar sind? Wenn ja: Könnte eine Branchenorganisation Biomilch Anträge für Allgemeinverbindlichkeit von Selbsthilfemassnahmen im Biomilchmarkt stellen? </p>
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