Neu zulässige Bewilligung von Nachtflügen

ShortId
11.3394
Id
20113394
Updated
28.07.2023 13:44
Language
de
Title
Neu zulässige Bewilligung von Nachtflügen
AdditionalIndexing
48;Flughafen;Bewilligung;Lärmbelästigung;Nachtflugverbot;Luftrecht;Vollzug von Beschlüssen;Luftverkehr
1
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L05K1802040302, Nachtflugverbot
  • L04K18020403, Luftrecht
  • L04K18040101, Flughafen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom April 2010, als der Flugverkehr über Europa aufgrund der Aschewolke massiv behindert wurde, zeigte sich, dass die Regelung der Kompetenzen zur Gewährung von Ausnahmen von der Nachtflugsperre nicht sachgerecht ist. Einerseits erlaubte die damalige Kompetenzverteilung keine einheitliche Ausnahmeregelung. Andererseits war die Kompetenz zur Gewährung von Ausnahmen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Diese Bestimmung war im Hinblick auf die Fussball-Europameisterschaft Euro 2008 neu eingeführt worden. </p><p>Eine Regelung drängte sich auch auf, weil auf den beiden Landesflughäfen die Navigationseinrichtungen, z. B. Instrumentenlandesysteme, gemäss internationalen Vorgaben regelmässig mittels Messflügen auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Diese Messflüge können nicht immer während der ordentlichen Betriebszeiten durchgeführt werden, sie müssen oft in die nächtliche Betriebspause gelegt werden. Bisher bestand für solche Flüge keine rechtliche Grundlage.</p><p>Aus diesen Gründen wurde die bisherige Kompetenz des Bazl zur Gewährung von Ausnahmen von der Nachtflugsperre massvoll erweitert.</p><p>1. Es muss sich um Interessen handeln, die den Anspruch der betroffenen Bevölkerung auf Nachtruhe deutlich überwiegen (z. B. Naturkatastrophen wie die Aschenwolke und Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen).</p><p>2. Ausschreitungen können unter anderem vermieden werden, wenn nach Grossanlässen potenziell gewalttätige Besuchergruppen sofort ausgeflogen werden. Entsprechende Anträge erfolgen in der Regel durch die für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden der Kantone.</p><p>3. Es fehlen bis heute Erfahrungswerte.</p><p>4. Bisher sind keine Gesuche eingegangen.</p><p>5. Das Bazl wird Ausnahmen nur bei Vorliegen bedeutender öffentlicher Interessen gewähren.</p><p>6. Mit der Verordnung über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008, die sich auf Artikel 36 Absatz 2 LFG abstützte, bestand eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bewilligung der Nachtflüge während der Euro 2008.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Per 1. April wurde die revidierte Verordnung Infrastruktur Luftfahrt in Kraft gesetzt. Laut dem überarbeiteten Artikel 39d Absätze 3 und 4 darf das Bazl vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen "zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze und für Messeflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen".</p><p>Diese Lockerung der Nachtflugsperre betrifft nicht nur die Landesflughäfen, sondern zusätzlich sämtliche Flugplätze und auch Flugfelder in der Schweiz. Es kommt dazu, dass mit dieser Verordnung die Bewilligungskompetenz einzig beim Bazl liegt, die Kantone lediglich angehört werden, von der Mitsprache aber ausgeschlossen sind. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Was alles versteht das Bazl respektive der Bundesrat unter "Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen"?</p><p>2. Wo sieht das Bazl respektive der Bundesrat die Möglichkeit, per zu bewilligenden Nachtflügen gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern?</p><p>3. Mit wie vielen Gesuchen für entsprechende Nachtflüge rechnet das Bazl respektive der Bundesrat</p><p>- betreffend Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen?</p><p>- betreffend Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen?</p><p>4. Wie viele entsprechende Anfragen respektive Gesuche sind bisher beim Bazl eingegangen und mit welchen Begründungen?</p><p>5. Ist das Bazl respektive der Bundesrat bereit, solche Gesuche nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu bewilligen und damit Artikel 39d der VIL tatsächlich nur für ausgesprochene Notfälle zu nutzen?</p><p>6. Ist er auch der Meinung, dass die Bewilligung der Nachtflüge während der Euro 2008 nicht über eine ordentliche gesetzliche Grundlage verfügte?</p>
  • Neu zulässige Bewilligung von Nachtflügen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom April 2010, als der Flugverkehr über Europa aufgrund der Aschewolke massiv behindert wurde, zeigte sich, dass die Regelung der Kompetenzen zur Gewährung von Ausnahmen von der Nachtflugsperre nicht sachgerecht ist. Einerseits erlaubte die damalige Kompetenzverteilung keine einheitliche Ausnahmeregelung. Andererseits war die Kompetenz zur Gewährung von Ausnahmen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Diese Bestimmung war im Hinblick auf die Fussball-Europameisterschaft Euro 2008 neu eingeführt worden. </p><p>Eine Regelung drängte sich auch auf, weil auf den beiden Landesflughäfen die Navigationseinrichtungen, z. B. Instrumentenlandesysteme, gemäss internationalen Vorgaben regelmässig mittels Messflügen auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Diese Messflüge können nicht immer während der ordentlichen Betriebszeiten durchgeführt werden, sie müssen oft in die nächtliche Betriebspause gelegt werden. Bisher bestand für solche Flüge keine rechtliche Grundlage.</p><p>Aus diesen Gründen wurde die bisherige Kompetenz des Bazl zur Gewährung von Ausnahmen von der Nachtflugsperre massvoll erweitert.</p><p>1. Es muss sich um Interessen handeln, die den Anspruch der betroffenen Bevölkerung auf Nachtruhe deutlich überwiegen (z. B. Naturkatastrophen wie die Aschenwolke und Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen).</p><p>2. Ausschreitungen können unter anderem vermieden werden, wenn nach Grossanlässen potenziell gewalttätige Besuchergruppen sofort ausgeflogen werden. Entsprechende Anträge erfolgen in der Regel durch die für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden der Kantone.</p><p>3. Es fehlen bis heute Erfahrungswerte.</p><p>4. Bisher sind keine Gesuche eingegangen.</p><p>5. Das Bazl wird Ausnahmen nur bei Vorliegen bedeutender öffentlicher Interessen gewähren.</p><p>6. Mit der Verordnung über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008, die sich auf Artikel 36 Absatz 2 LFG abstützte, bestand eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bewilligung der Nachtflüge während der Euro 2008.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Per 1. April wurde die revidierte Verordnung Infrastruktur Luftfahrt in Kraft gesetzt. Laut dem überarbeiteten Artikel 39d Absätze 3 und 4 darf das Bazl vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen "zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze und für Messeflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen".</p><p>Diese Lockerung der Nachtflugsperre betrifft nicht nur die Landesflughäfen, sondern zusätzlich sämtliche Flugplätze und auch Flugfelder in der Schweiz. Es kommt dazu, dass mit dieser Verordnung die Bewilligungskompetenz einzig beim Bazl liegt, die Kantone lediglich angehört werden, von der Mitsprache aber ausgeschlossen sind. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Was alles versteht das Bazl respektive der Bundesrat unter "Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen"?</p><p>2. Wo sieht das Bazl respektive der Bundesrat die Möglichkeit, per zu bewilligenden Nachtflügen gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern?</p><p>3. Mit wie vielen Gesuchen für entsprechende Nachtflüge rechnet das Bazl respektive der Bundesrat</p><p>- betreffend Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen?</p><p>- betreffend Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen?</p><p>4. Wie viele entsprechende Anfragen respektive Gesuche sind bisher beim Bazl eingegangen und mit welchen Begründungen?</p><p>5. Ist das Bazl respektive der Bundesrat bereit, solche Gesuche nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu bewilligen und damit Artikel 39d der VIL tatsächlich nur für ausgesprochene Notfälle zu nutzen?</p><p>6. Ist er auch der Meinung, dass die Bewilligung der Nachtflüge während der Euro 2008 nicht über eine ordentliche gesetzliche Grundlage verfügte?</p>
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