Solarenergieproduktion bei Neubauten

ShortId
11.3410
Id
20113410
Updated
28.07.2023 11:30
Language
de
Title
Solarenergieproduktion bei Neubauten
AdditionalIndexing
66;Sonnenenergie;Bauordnung;Gebäude
1
  • L03K170505, Sonnenenergie
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0102030102, Bauordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Potenzial für die Nutzung der Sonnenenergie in der Schweiz ist hoch. Damit es aber auch ausgenutzt werden kann, müssen die geeigneten Dachflächen auch effektiv für die Produktion von Sonnenenergie (Strom, Wärme) genutzt werden. Am einfachsten ist dies bei Neubauten umzusetzen. Der Bundesrat soll dafür die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlage durch den Liegenschaftsbesitzer selber erstellt und genutzt werden kann oder dass dieser die Dachfläche Dritten für den Bau und Betrieb einer solchen Anlage zur Verfügung stellt. Der Bundesrat berücksichtigt auch, dass für Bauherren, für welche die Errichtung einer solchen Anlage eine finanzielle Härte bedeutet, steuerliche Erleichterungen oder andere Massnahmen vorzusehen sind. Zudem legt er die Ausnahmen von der Nutzungspflicht fest (z. B. bei überwiegenden Interessen des Landschafts- und Ortsbildschutzes).</p>
  • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 23. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bildeten drei Stromangebotsszenarien: Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne höchstmöglicher Sicherheit (Variante 1); kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit (Variante 2); vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt (Variante 3).</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten hat sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die zukünftige Stromversorgung gemäss Variante 2 sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als richtig, Solarenergie im Gebäudebereich dort konsequent zu nutzen, wo dies sinnvoll ist. Die theoretischen Potenziale sind in diesem Bereich tatsächlich bedeutend. Die Nutzung von Solarenergie wird daher von Bund und Kantonen auch bereits seit Jahren finanziell gefördert.</p><p>Vorschriften im Gebäudebereich und im Bereich der Haustechnik fallen gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die von der Motion verlangten konkreten Vorgaben für Neubauten könnten nicht mehr als subsidiäre Vorschriften des Bundes sein, da sie den Energieverbrauch in Gebäuden zentral umfassen würden; sie könnten deshalb erst nach einer entsprechenden Änderung der Bundesverfassung vom Bund erlassen werden. Aktuell fördern sämtliche Kantone die Nutzung der Solarwärme direkt mit Finanzbeiträgen und/oder indirekt durch Information und Beratung. Eine Vorschrift des Bundes zur Verwendung einer bestimmten Technologie erachtet der Bundesrat weder als zweckdienlich noch als zielführend. Stattdessen möchte der Bundesrat den Weg über allgemeine Zielvorgaben, wie z. B. die Begrenzung des Anteils an nichterneuerbaren Energien, weiterführen. Eine entsprechende Regelung ist in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008) bereits enthalten. Diese Vorgabe wurde inzwischen von nahezu allen Kantonen in ihre Gesetzgebungen übernommen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorgaben zu erarbeiten, damit auf Neubauten, die sich für die Nutzung von Solarenergie eignen, grundsätzlich solche Anlagen erstellt werden.</p>
  • Solarenergieproduktion bei Neubauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Potenzial für die Nutzung der Sonnenenergie in der Schweiz ist hoch. Damit es aber auch ausgenutzt werden kann, müssen die geeigneten Dachflächen auch effektiv für die Produktion von Sonnenenergie (Strom, Wärme) genutzt werden. Am einfachsten ist dies bei Neubauten umzusetzen. Der Bundesrat soll dafür die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlage durch den Liegenschaftsbesitzer selber erstellt und genutzt werden kann oder dass dieser die Dachfläche Dritten für den Bau und Betrieb einer solchen Anlage zur Verfügung stellt. Der Bundesrat berücksichtigt auch, dass für Bauherren, für welche die Errichtung einer solchen Anlage eine finanzielle Härte bedeutet, steuerliche Erleichterungen oder andere Massnahmen vorzusehen sind. Zudem legt er die Ausnahmen von der Nutzungspflicht fest (z. B. bei überwiegenden Interessen des Landschafts- und Ortsbildschutzes).</p>
    • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 23. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bildeten drei Stromangebotsszenarien: Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne höchstmöglicher Sicherheit (Variante 1); kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit (Variante 2); vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt (Variante 3).</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten hat sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die zukünftige Stromversorgung gemäss Variante 2 sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als richtig, Solarenergie im Gebäudebereich dort konsequent zu nutzen, wo dies sinnvoll ist. Die theoretischen Potenziale sind in diesem Bereich tatsächlich bedeutend. Die Nutzung von Solarenergie wird daher von Bund und Kantonen auch bereits seit Jahren finanziell gefördert.</p><p>Vorschriften im Gebäudebereich und im Bereich der Haustechnik fallen gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die von der Motion verlangten konkreten Vorgaben für Neubauten könnten nicht mehr als subsidiäre Vorschriften des Bundes sein, da sie den Energieverbrauch in Gebäuden zentral umfassen würden; sie könnten deshalb erst nach einer entsprechenden Änderung der Bundesverfassung vom Bund erlassen werden. Aktuell fördern sämtliche Kantone die Nutzung der Solarwärme direkt mit Finanzbeiträgen und/oder indirekt durch Information und Beratung. Eine Vorschrift des Bundes zur Verwendung einer bestimmten Technologie erachtet der Bundesrat weder als zweckdienlich noch als zielführend. Stattdessen möchte der Bundesrat den Weg über allgemeine Zielvorgaben, wie z. B. die Begrenzung des Anteils an nichterneuerbaren Energien, weiterführen. Eine entsprechende Regelung ist in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008) bereits enthalten. Diese Vorgabe wurde inzwischen von nahezu allen Kantonen in ihre Gesetzgebungen übernommen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorgaben zu erarbeiten, damit auf Neubauten, die sich für die Nutzung von Solarenergie eignen, grundsätzlich solche Anlagen erstellt werden.</p>
    • Solarenergieproduktion bei Neubauten

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