Agrarpolitik 2014-2017. Die Voraussetzungen für die Anpassungsbeiträge sind zu präzisieren

ShortId
11.3428
Id
20113428
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Agrarpolitik 2014-2017. Die Voraussetzungen für die Anpassungsbeiträge sind zu präzisieren
AdditionalIndexing
55;landwirtschaftliche Produktionsumstellung;Agrarrecht;Lenkung der Agrarproduktion;Agrarproduktionspolitik;Direktzahlungen;Umstellungsbeihilfe;Agrarpolitik (speziell)
1
  • L04K14010302, Agrarpolitik (speziell)
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L04K14010403, Lenkung der Agrarproduktion
  • L05K1401040104, landwirtschaftliche Produktionsumstellung
  • L05K0704010110, Umstellungsbeihilfe
  • L04K14010401, Agrarproduktionspolitik
  • L05K1401030203, Agrarrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anpassungsbeiträge stellen eine sozialverträgliche Entwicklung des Übergangs vom heutigen zum weiterentwickelten Direktzahlungssystem sicher. Durch die vollständige Entkopplung eines wesentlichen Teils der Direktzahlungen von den Produktionsfaktoren wie Fläche oder Tierzahl verbessert sich die Flächenmobilität und die Transfereffizienz der so eingesetzten Mittel.</p><p>1. Die Anpassungsbeiträge sind personengebunden, beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin oder die Personengesellschaft, welche den Betrieb im letzten Jahr vor der Umstellung auf das weiterentwickelte Direktzahlungssystem auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Bei einer Betriebsaufgabe kann der Anpassungsbeitrag während zwei Jahren weiter ausbezahlt werden. Grundsätzlich haben Neueinsteiger kein Anrecht auf Anpassungsbeiträge. Um eine Verzögerung der Hofübergabe zu verhindern bzw. den Vertrauensschutz zu gewährleisten, wären verschiedene Abweichungen von dieser konsequenten Auslegung denkbar. Je nachdem wie offen bzw. wie restriktiv allfällige Übertragungsmöglichkeiten definiert werden, wird der positive Effekt der Anpassungsbeiträge auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Flächenmobilität mehr oder weniger stark ausfallen.</p><p>2. Für die Festlegung der einzelbetrieblichen Höhe der Anpassungsbeiträge wird als Ausgangsbetrag die Differenz zwischen den bisherigen allgemeinen Direktzahlungen (Flächen-, Tier- und Hangbeiträge) und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen herangezogen. Die durchschnittlichen allgemeinen Direktzahlungen eines Betriebs werden auf der Basis der Jahre 2011 bis 2013 berechnet. Die neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge werden ebenfalls auf Basis der Strukturen vor dem Systemwechsel berechnet. Dies ergibt einen individuellen Ausgangsbetrag pro Bewirtschafter oder Bewirtschafterin, der einmalig beim Systemwechsel festgelegt wird.</p><p>3. Die Summe der einzelbetrieblichen Ausgangsbeträge gemäss Punkt 2 wird für die ganze Schweiz in Relation zu den für die Anpassungsbeiträge insgesamt verfügbaren Mitteln gesetzt. Daraus resultiert ein Faktor, mit dem der Ausgangsbetrag pro Betrieb multipliziert wird. Entsprechend den insgesamt für die Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mitteln und der Zunahme des Mittelbedarfs bei den leistungsbezogenen Direktzahlungen (freiwillige Programme wie Biodiversitätsbeiträge) werden die für die Anpassungsbeiträge verfügbaren Mittel sinken. Dementsprechend wird der Faktor voraussichtlich jährlich angepasst werden.</p><p>4. Da die Anpassungsbeiträge eine sozial motivierte Zielsetzung verfolgen, kommen die Einkommens- und Vermögensgrenzen hier zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit den Anpassungsbeiträgen will das BLW den Übergang vom alten zum neuen Direktzahlungssystem sicherstellen.</p><p>Die vorgeschlagene Regelung führt unweigerlich zu einer Reduktion des Produktionsanreizes und wirkt sich möglicherweise auf unseren Selbstversorgungsgrad aus.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Fragen:</p><p>1. Sind die Anpassungsbeiträge an den Betrieb oder an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gekoppelt?</p><p>2. Wird die Höhe des Beitrags aufgrund der Fläche oder aufgrund anderer Kriterien berechnet?</p><p>3. Hat die Beteiligung an freiwilligen Biodiversitätsprogrammen einen Einfluss auf die Höhe des Anpassungsbeitrags?</p><p>4. Gelten für die Anpassungsbeiträge Einkommens- und Vermögensgrenzen?</p>
  • Agrarpolitik 2014-2017. Die Voraussetzungen für die Anpassungsbeiträge sind zu präzisieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anpassungsbeiträge stellen eine sozialverträgliche Entwicklung des Übergangs vom heutigen zum weiterentwickelten Direktzahlungssystem sicher. Durch die vollständige Entkopplung eines wesentlichen Teils der Direktzahlungen von den Produktionsfaktoren wie Fläche oder Tierzahl verbessert sich die Flächenmobilität und die Transfereffizienz der so eingesetzten Mittel.</p><p>1. Die Anpassungsbeiträge sind personengebunden, beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin oder die Personengesellschaft, welche den Betrieb im letzten Jahr vor der Umstellung auf das weiterentwickelte Direktzahlungssystem auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Bei einer Betriebsaufgabe kann der Anpassungsbeitrag während zwei Jahren weiter ausbezahlt werden. Grundsätzlich haben Neueinsteiger kein Anrecht auf Anpassungsbeiträge. Um eine Verzögerung der Hofübergabe zu verhindern bzw. den Vertrauensschutz zu gewährleisten, wären verschiedene Abweichungen von dieser konsequenten Auslegung denkbar. Je nachdem wie offen bzw. wie restriktiv allfällige Übertragungsmöglichkeiten definiert werden, wird der positive Effekt der Anpassungsbeiträge auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Flächenmobilität mehr oder weniger stark ausfallen.</p><p>2. Für die Festlegung der einzelbetrieblichen Höhe der Anpassungsbeiträge wird als Ausgangsbetrag die Differenz zwischen den bisherigen allgemeinen Direktzahlungen (Flächen-, Tier- und Hangbeiträge) und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen herangezogen. Die durchschnittlichen allgemeinen Direktzahlungen eines Betriebs werden auf der Basis der Jahre 2011 bis 2013 berechnet. Die neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge werden ebenfalls auf Basis der Strukturen vor dem Systemwechsel berechnet. Dies ergibt einen individuellen Ausgangsbetrag pro Bewirtschafter oder Bewirtschafterin, der einmalig beim Systemwechsel festgelegt wird.</p><p>3. Die Summe der einzelbetrieblichen Ausgangsbeträge gemäss Punkt 2 wird für die ganze Schweiz in Relation zu den für die Anpassungsbeiträge insgesamt verfügbaren Mitteln gesetzt. Daraus resultiert ein Faktor, mit dem der Ausgangsbetrag pro Betrieb multipliziert wird. Entsprechend den insgesamt für die Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mitteln und der Zunahme des Mittelbedarfs bei den leistungsbezogenen Direktzahlungen (freiwillige Programme wie Biodiversitätsbeiträge) werden die für die Anpassungsbeiträge verfügbaren Mittel sinken. Dementsprechend wird der Faktor voraussichtlich jährlich angepasst werden.</p><p>4. Da die Anpassungsbeiträge eine sozial motivierte Zielsetzung verfolgen, kommen die Einkommens- und Vermögensgrenzen hier zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit den Anpassungsbeiträgen will das BLW den Übergang vom alten zum neuen Direktzahlungssystem sicherstellen.</p><p>Die vorgeschlagene Regelung führt unweigerlich zu einer Reduktion des Produktionsanreizes und wirkt sich möglicherweise auf unseren Selbstversorgungsgrad aus.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Fragen:</p><p>1. Sind die Anpassungsbeiträge an den Betrieb oder an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gekoppelt?</p><p>2. Wird die Höhe des Beitrags aufgrund der Fläche oder aufgrund anderer Kriterien berechnet?</p><p>3. Hat die Beteiligung an freiwilligen Biodiversitätsprogrammen einen Einfluss auf die Höhe des Anpassungsbeitrags?</p><p>4. Gelten für die Anpassungsbeiträge Einkommens- und Vermögensgrenzen?</p>
    • Agrarpolitik 2014-2017. Die Voraussetzungen für die Anpassungsbeiträge sind zu präzisieren

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