Die europäische Migrationszusammenarbeit grundrechtskonform stärken
- ShortId
-
11.3433
- Id
-
20113433
- Updated
-
27.07.2023 20:09
- Language
-
de
- Title
-
Die europäische Migrationszusammenarbeit grundrechtskonform stärken
- AdditionalIndexing
-
2811;10;Migrationspolitik;Bericht;Flüchtling;Europäische Union;Zuständigkeit für Asylgesuch;Europäische Zusammenarbeit;Recht des Einzelnen;Personenkontrolle an der Grenze;Grenze
- 1
-
- L04K01080306, Migrationspolitik
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
- L04K09020203, Europäische Zusammenarbeit
- L03K020206, Bericht
- L04K01080101, Flüchtling
- L02K0903, Europäische Union
- L05K0506020301, Grenze
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die auf die Verträge von Schengen und Dublin gestützte europäische Migrationszusammenarbeit hat sich grundsätzlich bewährt. Sie bildet die Grundlage für die Öffnung der Grenzen innerhalb Europas, welche das Leben der Bürger und Bürgerinnen in unserem Lande massiv vereinfacht hat und ein Freiheitsrecht darstellt, auf das sie nicht mehr verzichten möchten. An der Aussengrenze des Schengen-Raumes kommt es aber immer wieder zu Situationen, die mit den europäischen Werten schwer zu vereinbaren sind. Eine "Festung Europa", welche unter Verletzung der elementaren Menschenrechte verteidigt würde, muss unter allen Umständen vermieden werden. Umso wichtiger ist es, dass angesichts der neuen strategischen Lage der Grundrechtsschutz und das Asylrecht gestärkt werden. Das Recht auf individuelle Beurteilung von Asylgesuchen muss auch gegenüber Bootsflüchtlingen gewährleistet werden.</p>
- <p>Basierend auf Artikel 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützt sich die EU zur Umsetzung einer gemeinsamen Asylpolitik und eines gemeinsamen Asylsystems auf zahlreiche Richtlinien (Qualifikationsrichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmerichtlinie, Richtlinie zum vorübergehenden Schutz) sowie die Dublin-II- und die Eurodac-Verordnung. Dabei ist auch der Aufbau des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (Easo) von grosser Bedeutung. Die Schweiz ist nicht an den gesamten EU-Asyl-Acquis gebunden. Sie partizipiert nur am Dublin-System (Dublin II und Eurodac). Die Schweiz ist dennoch von der Entwicklung des europäischen Asylsystems indirekt betroffen. Entsprechend prüft die Schweiz etwa eine Beteiligung am Easo, wobei dies keine Übernahme des europäischen Asyl-Acquis erforderlich machen würde. </p><p>Um illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität entgegenzuwirken, sind effektive Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen notwendig. Dabei koordiniert die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (Frontex) die operative Zusammenarbeit der Staaten. Wie bereits in der Antwort auf die dringliche Interpellation Müller Geri 11.3030, "Wo ist die humanitäre Grenze der Schweiz bezüglich der Zusammenarbeit mit Frontex?", festgehalten, ist Frontex bei dieser Zusammenarbeit an die Einhaltung der Prinzipien im Bereich der Menschenrechte und der humanitären Hilfe, wie beispielsweise die Wahrung der Grundrechte und des Non-Refoulement-Grundsatzes, gebunden. Aber auch in den einzelnen Staaten des Schengen-/Dublin-Raumes ist der Grundrechtsschutz gewährleistet. So sind alle Schengen-/Dublin-Staaten (EU-Staaten und assoziierte) Signatarstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK sowie der UN-Antifolterkonvention. Zudem kodifiziert die Charta der Grundrechte der EU die Grund- und Menschenrechte im Rahmen der EU. Alle Meeresanrainerstaaten sind Signatarstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, welches auch für den besonderen Fall der Bootsflüchtlinge gilt. Im Übrigen ist es unbestritten, dass auch Bootsflüchtlinge, die um Asyl ersuchen, Anspruch auf ein ordentliches Asylverfahren haben.</p><p>Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass Menschen, welche an Leib und Leben bedroht sind, den benötigten Schutz als Flüchtlinge erhalten. Er ist über die teilweise schwierige Situation an den Schengen-Aussengrenzen informiert. Bei Verletzung der einschlägigen Garantien der EMRK durch Schengen-/Dublin-Staaten werden die notwendigen Massnahmen ergriffen (siehe auch Antwort zur Interpellation 10.3942, "Dublin-Rückführungen nach Griechenland. Wie verhält sich die Schweiz?"). Des Weiteren trägt das schweizerische Engagement vor Ort zur Stärkung des Schutzes von Migranten in den Herkunftsregionen bei ("Protection in the Region"). Auch die geplante Asylgesetzrevision will an der Möglichkeit festhalten, dass einer Person, welche im Herkunftsstaat unmittelbar an Leib und Leben gefährdet ist, die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung bewilligt werden kann (BBl 2010 4490). Zudem hat die Schweiz die Möglichkeit, einzelnen Flüchtlingsgruppen direkt Asyl zu gewähren und sie in die Schweiz einreisen zu lassen (Art. 56 des Asylgesetzes, SR 142.31) oder gewissen Personengruppen in der Schweiz vorübergehend Schutz zu gewähren (Art. 4 i. V. m. Art. 66ff. des Asylgesetzes). Es kann somit festgestellt werden, dass der Grundrechtsschutz und die individuelle Beurteilung von Asylgesuchen sowohl im Rahmen von Schengen/Dublin wie auch im Rahmen der europäischen Migrationszusammenarbeit insgesamt gewährleistet sind. Angesichts dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Auffassung, dass zurzeit kein Bedarf für die Ausarbeitung des geforderten Berichts besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie der Grundrechtsschutz und namentlich das Asylrecht im Rahmen der europäischen Migrationszusammenarbeit (Schengen/Dublin) gewährleistet wird.</p>
- Die europäische Migrationszusammenarbeit grundrechtskonform stärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die auf die Verträge von Schengen und Dublin gestützte europäische Migrationszusammenarbeit hat sich grundsätzlich bewährt. Sie bildet die Grundlage für die Öffnung der Grenzen innerhalb Europas, welche das Leben der Bürger und Bürgerinnen in unserem Lande massiv vereinfacht hat und ein Freiheitsrecht darstellt, auf das sie nicht mehr verzichten möchten. An der Aussengrenze des Schengen-Raumes kommt es aber immer wieder zu Situationen, die mit den europäischen Werten schwer zu vereinbaren sind. Eine "Festung Europa", welche unter Verletzung der elementaren Menschenrechte verteidigt würde, muss unter allen Umständen vermieden werden. Umso wichtiger ist es, dass angesichts der neuen strategischen Lage der Grundrechtsschutz und das Asylrecht gestärkt werden. Das Recht auf individuelle Beurteilung von Asylgesuchen muss auch gegenüber Bootsflüchtlingen gewährleistet werden.</p>
- <p>Basierend auf Artikel 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützt sich die EU zur Umsetzung einer gemeinsamen Asylpolitik und eines gemeinsamen Asylsystems auf zahlreiche Richtlinien (Qualifikationsrichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmerichtlinie, Richtlinie zum vorübergehenden Schutz) sowie die Dublin-II- und die Eurodac-Verordnung. Dabei ist auch der Aufbau des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (Easo) von grosser Bedeutung. Die Schweiz ist nicht an den gesamten EU-Asyl-Acquis gebunden. Sie partizipiert nur am Dublin-System (Dublin II und Eurodac). Die Schweiz ist dennoch von der Entwicklung des europäischen Asylsystems indirekt betroffen. Entsprechend prüft die Schweiz etwa eine Beteiligung am Easo, wobei dies keine Übernahme des europäischen Asyl-Acquis erforderlich machen würde. </p><p>Um illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität entgegenzuwirken, sind effektive Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen notwendig. Dabei koordiniert die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (Frontex) die operative Zusammenarbeit der Staaten. Wie bereits in der Antwort auf die dringliche Interpellation Müller Geri 11.3030, "Wo ist die humanitäre Grenze der Schweiz bezüglich der Zusammenarbeit mit Frontex?", festgehalten, ist Frontex bei dieser Zusammenarbeit an die Einhaltung der Prinzipien im Bereich der Menschenrechte und der humanitären Hilfe, wie beispielsweise die Wahrung der Grundrechte und des Non-Refoulement-Grundsatzes, gebunden. Aber auch in den einzelnen Staaten des Schengen-/Dublin-Raumes ist der Grundrechtsschutz gewährleistet. So sind alle Schengen-/Dublin-Staaten (EU-Staaten und assoziierte) Signatarstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK sowie der UN-Antifolterkonvention. Zudem kodifiziert die Charta der Grundrechte der EU die Grund- und Menschenrechte im Rahmen der EU. Alle Meeresanrainerstaaten sind Signatarstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, welches auch für den besonderen Fall der Bootsflüchtlinge gilt. Im Übrigen ist es unbestritten, dass auch Bootsflüchtlinge, die um Asyl ersuchen, Anspruch auf ein ordentliches Asylverfahren haben.</p><p>Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass Menschen, welche an Leib und Leben bedroht sind, den benötigten Schutz als Flüchtlinge erhalten. Er ist über die teilweise schwierige Situation an den Schengen-Aussengrenzen informiert. Bei Verletzung der einschlägigen Garantien der EMRK durch Schengen-/Dublin-Staaten werden die notwendigen Massnahmen ergriffen (siehe auch Antwort zur Interpellation 10.3942, "Dublin-Rückführungen nach Griechenland. Wie verhält sich die Schweiz?"). Des Weiteren trägt das schweizerische Engagement vor Ort zur Stärkung des Schutzes von Migranten in den Herkunftsregionen bei ("Protection in the Region"). Auch die geplante Asylgesetzrevision will an der Möglichkeit festhalten, dass einer Person, welche im Herkunftsstaat unmittelbar an Leib und Leben gefährdet ist, die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung bewilligt werden kann (BBl 2010 4490). Zudem hat die Schweiz die Möglichkeit, einzelnen Flüchtlingsgruppen direkt Asyl zu gewähren und sie in die Schweiz einreisen zu lassen (Art. 56 des Asylgesetzes, SR 142.31) oder gewissen Personengruppen in der Schweiz vorübergehend Schutz zu gewähren (Art. 4 i. V. m. Art. 66ff. des Asylgesetzes). Es kann somit festgestellt werden, dass der Grundrechtsschutz und die individuelle Beurteilung von Asylgesuchen sowohl im Rahmen von Schengen/Dublin wie auch im Rahmen der europäischen Migrationszusammenarbeit insgesamt gewährleistet sind. Angesichts dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Auffassung, dass zurzeit kein Bedarf für die Ausarbeitung des geforderten Berichts besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie der Grundrechtsschutz und namentlich das Asylrecht im Rahmen der europäischen Migrationszusammenarbeit (Schengen/Dublin) gewährleistet wird.</p>
- Die europäische Migrationszusammenarbeit grundrechtskonform stärken
Back to List