Import von Biogas. Weg mit den administrativen und steuerlichen Hürden

ShortId
11.3441
Id
20113441
Updated
14.11.2025 07:04
Language
de
Title
Import von Biogas. Weg mit den administrativen und steuerlichen Hürden
AdditionalIndexing
66;Einfuhrbeschränkung;Einfuhrpolitik;Biogas;Vereinfachung von Verfahren;Zollvorschrift
1
  • L03K170502, Biogas
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K07010404, Zollvorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Brennstoff für Motorfahrzeuge, zum Heizen und für die dezentrale Energieproduktion (Wärme und Strom) soll vermehrt Biogas eingesetzt werden, sofern es den schweizerischen Kriterien der Ökobilanz entspricht. Darüber besteht breiter Konsens, und zwar sowohl vom Standpunkt des Klimaschutzes her als auch von demjenigen der Diversifizierung her (Alternative zu den nichterneuerbaren Energien). Da die inländischen Quellen beschränkt sind, haben verschiedene schweizerische Energielieferanten Verträge zur Einfuhr von aus Abfall und Rückständen erzeugtem Biogas aus den Nachbarländern abgeschlossen. </p><p>Gegenwärtig verhindert die Praxis der Bundesbehörden aber die Einfuhr von Biogas. Offiziell anerkannt ist Biogas nur als solches, wenn der chemische Nachweis für die ganze vertraglich eingeführte Menge erbracht werden kann (Molekülnachweis). Diese Voraussetzung verunmöglicht die Einfuhr von Biogas über die bestehenden Erdgasleitungen. Für die Einfuhr von Biogas neue Leitungen zu erstellen oder das Gas zu verflüssigen und in Zisternenwagen einzuführen und anschliessend wieder zu Gas zu machen und so letztlich ins Schweizer Gasnetz einzuspeisen wäre wirtschaftlich und ökologisch absurd. </p><p>Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat prüft, wie die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - die zurzeit unbefriedigend ist - geändert werden könnte. In einem ersten Schritt dürfte eine Anpassung im Bereich der CO2-Abgabe reichen.</p><p>Die Gleichbehandlung von importiertem Erdgas und Biogas ist nämlich nicht nachvollziehbar, denn das CO2-Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die CO2-Emissionen, die auf die Verwendung fossiler Brennstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden müssen. Wenn also auf Biogas die CO2-Abgabe erhoben wird, wird weder das Gesetz korrekt angewendet noch dessen Sinn respektiert.</p>
  • <p>Biogas ist ein erneuerbarer und CO2-armer Energieträger, der flexibel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt werden kann. Die verstärkte Nutzung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger trägt zu einer nachhaltigen Energieverwendung bei und entspricht grundsätzlich der neuen Energiepolitik des Bundesrats.</p><p>Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zoll-, Mineralölsteuer- und CO2-Gesetzgebung zu beachten. Sämtliche Waren, die ins Zollgebiet ein- oder ausgeführt werden, müssen nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Sowohl das Mineralölsteuergesetz als auch das CO2-Gesetz stützen sich auf das Zollgesetz. Für die Berechnung der Abgaben gelten als Bemessungsgrundlage die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, an dem sie bei der Zollstelle angemeldet wird.</p><p>Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen wollen schweizerische Energielieferanten im Ausland Biogas in lokale Erdgasnetze einspeisen. Das eingespeiste Biogas vermischt sich mit dem Erdgas und wird im Ausland aus dem lokalen Netz bezogen und verbraucht. Der physische Transport dieses Biogases über das europäische Erdgasleitungsnetz bis an die Schweizer Grenze ist aufgrund der Gasnetzeigenschaften (Flussrichtung und Druckstufen lassen einen Transport Richtung Schweiz nicht zu) grundsätzlich nicht möglich. Somit ist physisch an der Zollstelle nur Erdgas vorhanden.</p><p>Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass je nach Ort der Biogaseinspeisung (z. B. in Grenznähe) und der Gasnetzeigenschaften (z. B. Flussrichtungen, Druckstufen) ein Gasgemisch aus Erdgas mit einem geringen Anteil an Biogas an die Schweizer Grenze gelangt. In solchen Fällen ist allerdings weder die Herkunft noch der effektive Anteil des Biogases bekannt, somit besteht keine Möglichkeit, für das enthaltene Biogas eine Mineralölsteuererleichterung (bei Verwendung als Treibstoff) respektive eine Befreiung von der CO2-Abgabe (bei Verwendung als Brennstoff) geltend zu machen.</p><p>Das über das Erdgasleitungsnetz einzuführende Gas ist deshalb in jedem Fall als Erdgas anzumelden und unterliegt den entsprechenden Abgaben (u. a. Mineralölsteuer, CO2-Abgabe). Demnach besteht tatsächlich nur die Möglichkeit, Biogas in physischer Form in verflüssigtem Zustand oder über separate Rohrleitungen zu transportieren bzw. in die Schweiz zu importieren.</p><p>Eine Rückerstattung der erhobenen Abgaben für Biogas, das in ausländische Netze eingespeist und - unter Berücksichtigung der in Absatz 4 erwähnten Ausnahmefälle - im Ausland verbraucht wird, widerspricht sowohl der Mineralölsteuergesetzgebung als auch dem CO2-Gesetz. Zudem müssen gemäss den Regelungen zur Berichterstattung unter dem Kyoto-Protokoll die CO2-Emissionen des effektiv importierten Erdgases im Treibhausgasinventar ausgewiesen werden. Nicht physisch eingeführtes Biogas führt demzufolge in der Schweizer Bilanz zu keiner CO2-Reduktion und würde deshalb auch nicht zur Zielerreichung gemäss CO2-Gesetz beitragen. Eine Rückerstattung der CO2-Abgabe wäre vor diesem Hintergrund systemwidrig.</p><p>Die Bundesverwaltung hat sich in den vergangenen Jahren bereits eingehend mit der Thematik von Biogasimporten über das Erdgasnetz befasst. Eine Anpassung der entsprechenden Gesetze zur Änderung dieser Situation würde das bestehende Zollveranlagungsverfahren sowie das Gewähren von Zollpräferenzen (Handelsvorzüge mit einzelnen Staaten) grundlegend infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie für den Import von Biogas, das den schweizerischen Kriterien der Ökobilanz entspricht, die administrativen und die steuerlichen Hürden beseitigt werden können.</p>
  • Import von Biogas. Weg mit den administrativen und steuerlichen Hürden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Brennstoff für Motorfahrzeuge, zum Heizen und für die dezentrale Energieproduktion (Wärme und Strom) soll vermehrt Biogas eingesetzt werden, sofern es den schweizerischen Kriterien der Ökobilanz entspricht. Darüber besteht breiter Konsens, und zwar sowohl vom Standpunkt des Klimaschutzes her als auch von demjenigen der Diversifizierung her (Alternative zu den nichterneuerbaren Energien). Da die inländischen Quellen beschränkt sind, haben verschiedene schweizerische Energielieferanten Verträge zur Einfuhr von aus Abfall und Rückständen erzeugtem Biogas aus den Nachbarländern abgeschlossen. </p><p>Gegenwärtig verhindert die Praxis der Bundesbehörden aber die Einfuhr von Biogas. Offiziell anerkannt ist Biogas nur als solches, wenn der chemische Nachweis für die ganze vertraglich eingeführte Menge erbracht werden kann (Molekülnachweis). Diese Voraussetzung verunmöglicht die Einfuhr von Biogas über die bestehenden Erdgasleitungen. Für die Einfuhr von Biogas neue Leitungen zu erstellen oder das Gas zu verflüssigen und in Zisternenwagen einzuführen und anschliessend wieder zu Gas zu machen und so letztlich ins Schweizer Gasnetz einzuspeisen wäre wirtschaftlich und ökologisch absurd. </p><p>Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat prüft, wie die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - die zurzeit unbefriedigend ist - geändert werden könnte. In einem ersten Schritt dürfte eine Anpassung im Bereich der CO2-Abgabe reichen.</p><p>Die Gleichbehandlung von importiertem Erdgas und Biogas ist nämlich nicht nachvollziehbar, denn das CO2-Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die CO2-Emissionen, die auf die Verwendung fossiler Brennstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden müssen. Wenn also auf Biogas die CO2-Abgabe erhoben wird, wird weder das Gesetz korrekt angewendet noch dessen Sinn respektiert.</p>
    • <p>Biogas ist ein erneuerbarer und CO2-armer Energieträger, der flexibel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt werden kann. Die verstärkte Nutzung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger trägt zu einer nachhaltigen Energieverwendung bei und entspricht grundsätzlich der neuen Energiepolitik des Bundesrats.</p><p>Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zoll-, Mineralölsteuer- und CO2-Gesetzgebung zu beachten. Sämtliche Waren, die ins Zollgebiet ein- oder ausgeführt werden, müssen nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Sowohl das Mineralölsteuergesetz als auch das CO2-Gesetz stützen sich auf das Zollgesetz. Für die Berechnung der Abgaben gelten als Bemessungsgrundlage die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, an dem sie bei der Zollstelle angemeldet wird.</p><p>Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen wollen schweizerische Energielieferanten im Ausland Biogas in lokale Erdgasnetze einspeisen. Das eingespeiste Biogas vermischt sich mit dem Erdgas und wird im Ausland aus dem lokalen Netz bezogen und verbraucht. Der physische Transport dieses Biogases über das europäische Erdgasleitungsnetz bis an die Schweizer Grenze ist aufgrund der Gasnetzeigenschaften (Flussrichtung und Druckstufen lassen einen Transport Richtung Schweiz nicht zu) grundsätzlich nicht möglich. Somit ist physisch an der Zollstelle nur Erdgas vorhanden.</p><p>Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass je nach Ort der Biogaseinspeisung (z. B. in Grenznähe) und der Gasnetzeigenschaften (z. B. Flussrichtungen, Druckstufen) ein Gasgemisch aus Erdgas mit einem geringen Anteil an Biogas an die Schweizer Grenze gelangt. In solchen Fällen ist allerdings weder die Herkunft noch der effektive Anteil des Biogases bekannt, somit besteht keine Möglichkeit, für das enthaltene Biogas eine Mineralölsteuererleichterung (bei Verwendung als Treibstoff) respektive eine Befreiung von der CO2-Abgabe (bei Verwendung als Brennstoff) geltend zu machen.</p><p>Das über das Erdgasleitungsnetz einzuführende Gas ist deshalb in jedem Fall als Erdgas anzumelden und unterliegt den entsprechenden Abgaben (u. a. Mineralölsteuer, CO2-Abgabe). Demnach besteht tatsächlich nur die Möglichkeit, Biogas in physischer Form in verflüssigtem Zustand oder über separate Rohrleitungen zu transportieren bzw. in die Schweiz zu importieren.</p><p>Eine Rückerstattung der erhobenen Abgaben für Biogas, das in ausländische Netze eingespeist und - unter Berücksichtigung der in Absatz 4 erwähnten Ausnahmefälle - im Ausland verbraucht wird, widerspricht sowohl der Mineralölsteuergesetzgebung als auch dem CO2-Gesetz. Zudem müssen gemäss den Regelungen zur Berichterstattung unter dem Kyoto-Protokoll die CO2-Emissionen des effektiv importierten Erdgases im Treibhausgasinventar ausgewiesen werden. Nicht physisch eingeführtes Biogas führt demzufolge in der Schweizer Bilanz zu keiner CO2-Reduktion und würde deshalb auch nicht zur Zielerreichung gemäss CO2-Gesetz beitragen. Eine Rückerstattung der CO2-Abgabe wäre vor diesem Hintergrund systemwidrig.</p><p>Die Bundesverwaltung hat sich in den vergangenen Jahren bereits eingehend mit der Thematik von Biogasimporten über das Erdgasnetz befasst. Eine Anpassung der entsprechenden Gesetze zur Änderung dieser Situation würde das bestehende Zollveranlagungsverfahren sowie das Gewähren von Zollpräferenzen (Handelsvorzüge mit einzelnen Staaten) grundlegend infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie für den Import von Biogas, das den schweizerischen Kriterien der Ökobilanz entspricht, die administrativen und die steuerlichen Hürden beseitigt werden können.</p>
    • Import von Biogas. Weg mit den administrativen und steuerlichen Hürden

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