Anforderungen an Prediger und religiƶse Betreuungspersonen

ShortId
11.3443
Id
20113443
Updated
28.07.2023 12:22
Language
de
Title
Anforderungen an Prediger und religiöse Betreuungspersonen
AdditionalIndexing
2811;2831;Geistliche/r;Kontrolle;Fundamentalismus;Sprache;Recht (allgemein);Islamismus;Staat;Aufenthalt von Ausländern/-innen;religiöse Einrichtung;religiöse Gruppe;Menschenrechte;Integration der Zuwanderer
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01060209, religiöse Einrichtung
  • L04K01060205, Geistliche/r
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K01090203, religiöse Gruppe
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L01K05, Recht (allgemein)
  • L03K080701, Staat
  • L05K0106020201, Islamismus
  • L04K08020208, Fundamentalismus
  • L04K01060103, Sprache
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Prediger sind Vorbilder und tragen eine Mitverantwortung für die Integration ihrer Religionsangehörigen in die hiesige Gesellschaft. Aufgrund ihrer Rolle als Vermittler religiöser Normen und Werte wird Predigern sowohl von den Gläubigen als auch von der Öffentlichkeit Autorität und damit Einfluss zugeschrieben. Menschenverachtende Inhalte sind mit unserer Rechtsordnung und der Menschenrechtserklärung nicht vereinbar und können deshalb nicht geduldet werden.</p>
  • <p>1. Seit 2005 gingen beim BFM jährlich 40 bis 60 Gesuche für überjährige Bewilligungen an religiöse Betreuungspersonen ein. Zudem werden dem BFM jährlich 20 bis 40 Gesuche für kurze Einsätze bis maximal vier Monate übermittelt.</p><p>2. Die Erfordernisse zur Integration (Art. 7 VIntA) werden in Ergänzung zu den persönlichen und arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Art. 21 bis 23 AuG) geprüft. Es können nur religiöse Betreuungspersonen mit fundierter theologischer Ausbildung, Berufserfahrung und guten Kenntnissen einer Landessprache zugelassen werden. </p><p>3. Es werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise kontrolliert. Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 AuG). Nebst den persönlichen Voraussetzungen wird auch die Arbeitgeberseite einer Prüfung unterzogen.</p><p>4. Eine Einreise mit Touristenvisum mit der Absicht zu predigen ist nicht zulässig. Weil es ein bewilligungspflichtiger Aufenthalt ist, kann ein Visum erst nach kantonaler Zusage ausgestellt werden. Praxisgemäss können Visa für kurze, bewilligungsfreie Aufenthalte erteilt werden (z. B. Teilnahme an religiösen Festen ohne Predigen). Im Zentrum der Prüfung stehen die Einreisevoraussetzungen (Reisezweck, Inhalt der Veranstaltung). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person bei der Visumgesuchstellung einen Tourismusaufenthalt vorspiegelt, in Wirklichkeit aber eine religiöse Tätigkeit beabsichtigt. Die zur Visumvergabe zuständigen Behörden sind sich dessen bewusst und prüfen die Gesuche umfassend. Die Zweckentfremdung eines Visums kann mittels Busse, Wegweisung oder einer Einreisesperre sanktioniert werden.</p><p>5. Die Bewilligungserteilung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. c VIntA). Wenn Hinweise bestehen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, wird das Gesuch unter Beizug weiterer Behörden (Fedpol und NDB) einer intensiven Prüfung unterzogen (vgl. Antwort zu Frage 7).</p><p>6. Religiöse Gruppierungen sind keine Träger von staatlichen Funktionen, sondern gelten als Private. Die rechtsstaatlichen Prinzipien entfalten aber auch für diese eine beschränkte Geltung (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 6 BV, Art. 35 Abs. 3 BV). Wie der Bundesrat bereits in der Antwort zur Interpellation Schlüer 10.3501 vom 17. Juni 2010, "Religiöse Schriften mit Aufforderungen zu strafbaren Gewalttaten", dargelegt hat, setzt die Schweizer Rechtsordnung den verfassungsrechtlichen Freiheiten rechtliche Schranken. Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) können ausserdem die zuständigen Behörden präventive Massnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen der inneren Sicherheit treffen.</p><p>7. Einzelpersonen, die durch das Strafrecht geschützte Rechtsgüter verletzen, können bestraft werden (vgl. z. B. die Art. 261, 261bisund Art. 265ff. StGB). Nach den Artikeln 62f. und 64ff. AuG können Bewilligungen widerrufen sowie Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und Ausschaffungen vollzogen werden. Eine strafrechtliche Sanktionierung von religiösen Gruppierungen ist nur unter den Voraussetzungen von Artikel 102 StGB möglich.</p><p>Religiöse Vereinigungen, die zu Gesetzesverstössen öffentlich aufrufen oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, können verboten werden. Der Bundesrat kann gestützt auf die Artikel 184 und 185 BV Verfügungen oder Verordnungen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen erlassen. Zudem kann im Rahmen von Artikel 13 BWIS der NDB Auskünfte von Behörden und Organisationen verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorbereitet oder durchgeführt werden. </p><p>8. Wenn eine Person bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 2 VIntA die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllt, wird je nach Umständen im Einzelfall entweder eine Nachfrist gesetzt oder die Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 62 Buchstabe d AuG widerrufen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Betreuungs- oder Lehrtätigkeit ausüben, zum Beispiel als religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur, für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau B1 ausweisen und mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz (Art. 5 Abs. 3) vertraut und fähig sein, diese Kenntnisse bei Bedarf den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln.</p><p>Trotz diesen Bestimmungen gibt es Personen in unserem Land, die menschenverachtende Inhalte predigen. Ein Dokumentarfilm des Schweizer Fernsehens hat im letzten Jahr fünf Freitagspredigten in arabischen Moscheen ausgewertet. Drei davon haben ideologisch heikle Inhalte gehabt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie viele Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung gehen pro Jahr für religiöse Prediger ein? </p><p>- Welche Voraussetzungen werden bei Predigern geprüft?</p><p>- Inwiefern kann in Bezug auf Prediger eine bessere Kontrolle gewährleistet werden?</p><p>- Werden die Voraussetzungen auch bei Predigern geprüft, die über ein Touristenvisum verfügen?</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass Prediger mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind?</p><p>- Wie wird die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch religiöse Gruppierungen sichergestellt?</p><p>- Können religiöse Gruppierungen für die Verbreitung menschenverachtender Inhalte innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft zur Verantwortung gezogen werden? </p><p>- Was passiert, wenn ein Prediger gemäss Artikel 7 Absatz 2 VIntA bis zur Verlängerung der Bewilligung das Sprachkriterium noch immer nicht erfüllt?</p>
  • Anforderungen an Prediger und religiöse Betreuungspersonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Prediger sind Vorbilder und tragen eine Mitverantwortung für die Integration ihrer Religionsangehörigen in die hiesige Gesellschaft. Aufgrund ihrer Rolle als Vermittler religiöser Normen und Werte wird Predigern sowohl von den Gläubigen als auch von der Öffentlichkeit Autorität und damit Einfluss zugeschrieben. Menschenverachtende Inhalte sind mit unserer Rechtsordnung und der Menschenrechtserklärung nicht vereinbar und können deshalb nicht geduldet werden.</p>
    • <p>1. Seit 2005 gingen beim BFM jährlich 40 bis 60 Gesuche für überjährige Bewilligungen an religiöse Betreuungspersonen ein. Zudem werden dem BFM jährlich 20 bis 40 Gesuche für kurze Einsätze bis maximal vier Monate übermittelt.</p><p>2. Die Erfordernisse zur Integration (Art. 7 VIntA) werden in Ergänzung zu den persönlichen und arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Art. 21 bis 23 AuG) geprüft. Es können nur religiöse Betreuungspersonen mit fundierter theologischer Ausbildung, Berufserfahrung und guten Kenntnissen einer Landessprache zugelassen werden. </p><p>3. Es werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise kontrolliert. Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 AuG). Nebst den persönlichen Voraussetzungen wird auch die Arbeitgeberseite einer Prüfung unterzogen.</p><p>4. Eine Einreise mit Touristenvisum mit der Absicht zu predigen ist nicht zulässig. Weil es ein bewilligungspflichtiger Aufenthalt ist, kann ein Visum erst nach kantonaler Zusage ausgestellt werden. Praxisgemäss können Visa für kurze, bewilligungsfreie Aufenthalte erteilt werden (z. B. Teilnahme an religiösen Festen ohne Predigen). Im Zentrum der Prüfung stehen die Einreisevoraussetzungen (Reisezweck, Inhalt der Veranstaltung). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person bei der Visumgesuchstellung einen Tourismusaufenthalt vorspiegelt, in Wirklichkeit aber eine religiöse Tätigkeit beabsichtigt. Die zur Visumvergabe zuständigen Behörden sind sich dessen bewusst und prüfen die Gesuche umfassend. Die Zweckentfremdung eines Visums kann mittels Busse, Wegweisung oder einer Einreisesperre sanktioniert werden.</p><p>5. Die Bewilligungserteilung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. c VIntA). Wenn Hinweise bestehen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, wird das Gesuch unter Beizug weiterer Behörden (Fedpol und NDB) einer intensiven Prüfung unterzogen (vgl. Antwort zu Frage 7).</p><p>6. Religiöse Gruppierungen sind keine Träger von staatlichen Funktionen, sondern gelten als Private. Die rechtsstaatlichen Prinzipien entfalten aber auch für diese eine beschränkte Geltung (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 6 BV, Art. 35 Abs. 3 BV). Wie der Bundesrat bereits in der Antwort zur Interpellation Schlüer 10.3501 vom 17. Juni 2010, "Religiöse Schriften mit Aufforderungen zu strafbaren Gewalttaten", dargelegt hat, setzt die Schweizer Rechtsordnung den verfassungsrechtlichen Freiheiten rechtliche Schranken. Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) können ausserdem die zuständigen Behörden präventive Massnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen der inneren Sicherheit treffen.</p><p>7. Einzelpersonen, die durch das Strafrecht geschützte Rechtsgüter verletzen, können bestraft werden (vgl. z. B. die Art. 261, 261bisund Art. 265ff. StGB). Nach den Artikeln 62f. und 64ff. AuG können Bewilligungen widerrufen sowie Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und Ausschaffungen vollzogen werden. Eine strafrechtliche Sanktionierung von religiösen Gruppierungen ist nur unter den Voraussetzungen von Artikel 102 StGB möglich.</p><p>Religiöse Vereinigungen, die zu Gesetzesverstössen öffentlich aufrufen oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, können verboten werden. Der Bundesrat kann gestützt auf die Artikel 184 und 185 BV Verfügungen oder Verordnungen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen erlassen. Zudem kann im Rahmen von Artikel 13 BWIS der NDB Auskünfte von Behörden und Organisationen verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorbereitet oder durchgeführt werden. </p><p>8. Wenn eine Person bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 2 VIntA die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllt, wird je nach Umständen im Einzelfall entweder eine Nachfrist gesetzt oder die Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 62 Buchstabe d AuG widerrufen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Betreuungs- oder Lehrtätigkeit ausüben, zum Beispiel als religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur, für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau B1 ausweisen und mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz (Art. 5 Abs. 3) vertraut und fähig sein, diese Kenntnisse bei Bedarf den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln.</p><p>Trotz diesen Bestimmungen gibt es Personen in unserem Land, die menschenverachtende Inhalte predigen. Ein Dokumentarfilm des Schweizer Fernsehens hat im letzten Jahr fünf Freitagspredigten in arabischen Moscheen ausgewertet. Drei davon haben ideologisch heikle Inhalte gehabt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie viele Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung gehen pro Jahr für religiöse Prediger ein? </p><p>- Welche Voraussetzungen werden bei Predigern geprüft?</p><p>- Inwiefern kann in Bezug auf Prediger eine bessere Kontrolle gewährleistet werden?</p><p>- Werden die Voraussetzungen auch bei Predigern geprüft, die über ein Touristenvisum verfügen?</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass Prediger mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind?</p><p>- Wie wird die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch religiöse Gruppierungen sichergestellt?</p><p>- Können religiöse Gruppierungen für die Verbreitung menschenverachtender Inhalte innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft zur Verantwortung gezogen werden? </p><p>- Was passiert, wenn ein Prediger gemäss Artikel 7 Absatz 2 VIntA bis zur Verlängerung der Bewilligung das Sprachkriterium noch immer nicht erfüllt?</p>
    • Anforderungen an Prediger und religiöse Betreuungspersonen

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