Energiesparstandards für Neubauten und Altbausanierungen

ShortId
11.3449
Id
20113449
Updated
27.07.2023 21:05
Language
de
Title
Energiesparstandards für Neubauten und Altbausanierungen
AdditionalIndexing
66;Richtlinie;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Energierecht;Grenzwert;Bauordnung;Energieeinsparung
1
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L06K050301010305, Richtlinie
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L04K17010102, Energierecht
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L05K0705030305, Renovation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Gebäudebereich besteht ein grosses Energiesparpotenzial. Das grösste Sparpotenzial besteht bei den bestehenden Bauten. Die Sparmöglichkeiten werden heute nur ungenügend ausgeschöpft. Mit 125 Terawattstunden pro Jahr (für Heizung, Warmwasser und Strom) konsumieren die Schweizer Gebäude rund 50 Prozent des schweizerischen Energieverbrauchs. Mit einer fortschrittlichen Gebäudetechnologie kann die Schweiz massiv Energie sparen. Werden in der Schweiz 2 Prozent der Bauten erneuert, so können damit 2,5 Terawattstunden gespart werden, werden sie durch Gebäude, die im Durchschnitt dem Stand der Plusenergiebauten entsprechen, erneuert, so können jährlich 3,5 Terawattstunden eingespart werden. In zehn Jahren können damit alle AKW ersetzt werden.</p><p>Die Durchsetzung der Innovation im Gebäudebereich kommt in den Kantonen nur ungenügend voran. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken) setzen die Mindeststandards für Neubauten zu tief an. Zudem variiert die Durchsetzung in den Kantonen (Bericht zum Stand der Energiepolitik in den Kantonen, Bern, Juli 2010). Es braucht gesamtschweizerische Vorgaben durch den Bund, auch wenn für die Gebäudevorschriften nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung die Kantone zuständig sind.</p><p>Ein grosses Sparpotenzial besteht bei Altbauten. Hier bedarf es neben der Verpflichtung zur Sanierung älterer Bauten, die den architektonischen Besonderheiten Rechnung trägt, eine weiter gehende finanzielle Förderung durch den Bund.</p>
  • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 23. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bildeten drei Stromangebotsszenarien: Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne höchstmöglicher Sicherheit (Variante 1); kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit (Variante 2); vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt (Variante 3).</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten hat sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die zukünftige Stromversorgung gemäss Variante 2 sicherzustellen. Für die Neuausrichtung der Energiepolitik prüft der Bundesrat bis im Herbst 2011 eine Reihe von Massnahmen, die dazu beitragen, Variante 2 umzusetzen.</p><p>Demgegenüber ist zu beachten, dass gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig sind. Eine Verankerung von Mindeststandards für Neubauten und zu sanierende Altbauten im Bundesrecht bedürfte einer Änderung der Bundesverfassung. Unter Federführung der Kantone arbeiten Bund und Kantone beim Erlass energiesparender Massnahmen im Gebäudebereich aber eng zusammen. Aus dieser Zusammenarbeit resultierten u. a. die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008).</p><p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin darin einig, dass Anreize geschaffen werden sollten, um die energetische Sanierung und insbesondere den Ersatz von Altbauten zu beschleunigen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass dabei in erster Linie die bestehenden Instrumente konsequent genutzt und bei Bedarf ausgebaut werden sollen. Mit einer allfälligen Erhöhung des Gebäudeprogrammes von 200 auf 300 Millionen Franken im Rahmen des CO2-Gesetzes ist das Parlament derzeit daran, dessen Wirkung zu verstärken. Mit den Kantonen würde in diesem Fall die effizienteste Verwendung der zusätzlichen Mittel neu zu diskutieren sein.</p><p>Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seine Antworten zu den Motionen der FDP-Liberalen Fraktion 10.3717, "Attraktive energetische Sanierung und Ersatz von Altbauten", und 10.3718, "Energieeffiziente Gebäude bis 2040".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen energiesparende Massnahmen im Gebäudebereich zu erlassen; das insbesondere mit folgenden Vorgaben:</p><p>1. Der Bund erlässt energetische Mindeststandards für Neubauten und zu sanierende Altbauten. Die Standards haben sich an folgenden Werten zu bemessen:</p><p>- Neubauten: Nullenergiehaus oder Plusenergiehaus.</p><p>- Altbausanierungen: heutiger Standard für Neubauten gemäss den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken-Standard).</p><p>2. Der Bund fördert die Sanierung von Altbauten mit mindestens 1 Rappen pro Kilowattstunde auf dem gesamtschweizerischen Energieverbrauch. Er erlässt auch Massnahmen zur Beschleunigung der energetischen Sanierung von Bauten, die 50 Jahre oder älter sind.</p><p>Wenn die Kantone nicht innert fünf Jahren die entsprechenden Gebäudestandards erlassen, so ist dem Parlament der entsprechende Gesetzeserlass sowie die allenfalls nötige Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten.</p>
  • Energiesparstandards für Neubauten und Altbausanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Gebäudebereich besteht ein grosses Energiesparpotenzial. Das grösste Sparpotenzial besteht bei den bestehenden Bauten. Die Sparmöglichkeiten werden heute nur ungenügend ausgeschöpft. Mit 125 Terawattstunden pro Jahr (für Heizung, Warmwasser und Strom) konsumieren die Schweizer Gebäude rund 50 Prozent des schweizerischen Energieverbrauchs. Mit einer fortschrittlichen Gebäudetechnologie kann die Schweiz massiv Energie sparen. Werden in der Schweiz 2 Prozent der Bauten erneuert, so können damit 2,5 Terawattstunden gespart werden, werden sie durch Gebäude, die im Durchschnitt dem Stand der Plusenergiebauten entsprechen, erneuert, so können jährlich 3,5 Terawattstunden eingespart werden. In zehn Jahren können damit alle AKW ersetzt werden.</p><p>Die Durchsetzung der Innovation im Gebäudebereich kommt in den Kantonen nur ungenügend voran. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken) setzen die Mindeststandards für Neubauten zu tief an. Zudem variiert die Durchsetzung in den Kantonen (Bericht zum Stand der Energiepolitik in den Kantonen, Bern, Juli 2010). Es braucht gesamtschweizerische Vorgaben durch den Bund, auch wenn für die Gebäudevorschriften nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung die Kantone zuständig sind.</p><p>Ein grosses Sparpotenzial besteht bei Altbauten. Hier bedarf es neben der Verpflichtung zur Sanierung älterer Bauten, die den architektonischen Besonderheiten Rechnung trägt, eine weiter gehende finanzielle Förderung durch den Bund.</p>
    • <p>Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Japan hat der Bundesrat am 23. März 2011 das UVEK mit der Erarbeitung neuer Energieszenarien und entsprechender Aktions- und Massnahmenpläne beauftragt. Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten bildeten drei Stromangebotsszenarien: Weiterführung des bisherigen Strommixes mit allfälligem vorzeitigem Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne höchstmöglicher Sicherheit (Variante 1); kein Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit (Variante 2); vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie, bestehende Kernkraftwerke werden vor Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebszeit abgestellt (Variante 3).</p><p>Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten hat sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die zukünftige Stromversorgung gemäss Variante 2 sicherzustellen. Für die Neuausrichtung der Energiepolitik prüft der Bundesrat bis im Herbst 2011 eine Reihe von Massnahmen, die dazu beitragen, Variante 2 umzusetzen.</p><p>Demgegenüber ist zu beachten, dass gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig sind. Eine Verankerung von Mindeststandards für Neubauten und zu sanierende Altbauten im Bundesrecht bedürfte einer Änderung der Bundesverfassung. Unter Federführung der Kantone arbeiten Bund und Kantone beim Erlass energiesparender Massnahmen im Gebäudebereich aber eng zusammen. Aus dieser Zusammenarbeit resultierten u. a. die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008).</p><p>Der Bundesrat geht mit der Motionärin darin einig, dass Anreize geschaffen werden sollten, um die energetische Sanierung und insbesondere den Ersatz von Altbauten zu beschleunigen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass dabei in erster Linie die bestehenden Instrumente konsequent genutzt und bei Bedarf ausgebaut werden sollen. Mit einer allfälligen Erhöhung des Gebäudeprogrammes von 200 auf 300 Millionen Franken im Rahmen des CO2-Gesetzes ist das Parlament derzeit daran, dessen Wirkung zu verstärken. Mit den Kantonen würde in diesem Fall die effizienteste Verwendung der zusätzlichen Mittel neu zu diskutieren sein.</p><p>Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seine Antworten zu den Motionen der FDP-Liberalen Fraktion 10.3717, "Attraktive energetische Sanierung und Ersatz von Altbauten", und 10.3718, "Energieeffiziente Gebäude bis 2040".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen energiesparende Massnahmen im Gebäudebereich zu erlassen; das insbesondere mit folgenden Vorgaben:</p><p>1. Der Bund erlässt energetische Mindeststandards für Neubauten und zu sanierende Altbauten. Die Standards haben sich an folgenden Werten zu bemessen:</p><p>- Neubauten: Nullenergiehaus oder Plusenergiehaus.</p><p>- Altbausanierungen: heutiger Standard für Neubauten gemäss den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken-Standard).</p><p>2. Der Bund fördert die Sanierung von Altbauten mit mindestens 1 Rappen pro Kilowattstunde auf dem gesamtschweizerischen Energieverbrauch. Er erlässt auch Massnahmen zur Beschleunigung der energetischen Sanierung von Bauten, die 50 Jahre oder älter sind.</p><p>Wenn die Kantone nicht innert fünf Jahren die entsprechenden Gebäudestandards erlassen, so ist dem Parlament der entsprechende Gesetzeserlass sowie die allenfalls nötige Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten.</p>
    • Energiesparstandards für Neubauten und Altbausanierungen

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