Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips
- ShortId
-
11.3462
- Id
-
20113462
- Updated
-
27.07.2023 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Betriebsmittel;Unternehmenssteuer;Aktienrecht;Steuererhebung;Abstimmungserläuterungen;Betriebsrücklage;Kapitalanlage;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K11070602, Steuererhebung
- L06K070302010102, Betriebsmittel
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L06K080102010201, Abstimmungserläuterungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Erst im März 2011 orientierte der Bundesrat darüber, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform II zu zusätzlichen Mindereinnahmen von voraussichtlich 8 Milliarden Franken für Bund und Kantone über die nächsten zehn Jahre führen wird. Die Höhe dieser Mindereinnahmen hatte der Bundesrat weder in den Kommissions- noch in den Plenumsberatungen und schon gar nicht im Abstimmungsbüchlein kommuniziert. Das Nichterwähnen solch enormer Mindereinnahmen ritzt den Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Staat und Bürger empfindlich. Eine Korrektur ist staatspolitische Pflicht. Dabei soll der Werkplatz Schweiz nicht benachteiligt werden.</p><p>Die Mindereinnahmen gründen ausschliesslich in der spezifisch schweizerischen Ausgestaltung des Kapitaleinlageprinzips. Im Gegensatz zu Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden ist in der Schweiz der steuerfreie Bezug auch von Agio-Kapital ohne Bedingungen möglich. Insbesondere ist er unbeschränkt auch dann möglich, wenn ein Gewinnvortrag oder frei verfügbare Reserven vorhanden sind. Ebenso hat der Gesetzgeber (entgegen der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Dezember 2007) darauf verzichtet, das Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zuzuweisen und damit Auszahlungen wenigstens an ein Kapitalherabsetzungsverfahren zu binden. Im Steuerrecht ist zudem nicht klargestellt, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht zur steuerfreien Rückzahlung berechtigen.</p><p>Angesichts der unangekündigten enormen Mindereinnahmen besteht dringlicher Handlungsbedarf. Die obigen Teilentscheide sind neu zu überdenken und gegebenenfalls zügig zu korrigieren, sei dies in der laufenden Revision des Aktienrechts, sei dies in einer separaten Gesetzesvorlage.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten vom 6. April 2011 zu den Motionen Levrat 11.3189 und Leutenegger Oberholzer 11.3199 bereiterklärt, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende Bedingungen knüpfen. Es ist geplant, die konkrete Ausgestaltung der Revision mit einer Vernehmlassung zu eruieren, welche noch in diesem Jahr gestartet werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen (Aktien- und/oder Steuerrecht) vorzulegen, damit die unerwarteten Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II im Bereich des Kapitaleinlageprinzips reduziert werden, indem entsprechende Normen über die Zuweisung und Verwendung der Kapitalreserven, namentlich der Agio-Reserven, im Aktien- respektive Steuerrecht eingefügt werden. Das Kapitaleinlageprinzip und die Rückwirkungsregeln sind beizubehalten.</p>
- Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Erst im März 2011 orientierte der Bundesrat darüber, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform II zu zusätzlichen Mindereinnahmen von voraussichtlich 8 Milliarden Franken für Bund und Kantone über die nächsten zehn Jahre führen wird. Die Höhe dieser Mindereinnahmen hatte der Bundesrat weder in den Kommissions- noch in den Plenumsberatungen und schon gar nicht im Abstimmungsbüchlein kommuniziert. Das Nichterwähnen solch enormer Mindereinnahmen ritzt den Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Staat und Bürger empfindlich. Eine Korrektur ist staatspolitische Pflicht. Dabei soll der Werkplatz Schweiz nicht benachteiligt werden.</p><p>Die Mindereinnahmen gründen ausschliesslich in der spezifisch schweizerischen Ausgestaltung des Kapitaleinlageprinzips. Im Gegensatz zu Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden ist in der Schweiz der steuerfreie Bezug auch von Agio-Kapital ohne Bedingungen möglich. Insbesondere ist er unbeschränkt auch dann möglich, wenn ein Gewinnvortrag oder frei verfügbare Reserven vorhanden sind. Ebenso hat der Gesetzgeber (entgegen der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Dezember 2007) darauf verzichtet, das Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zuzuweisen und damit Auszahlungen wenigstens an ein Kapitalherabsetzungsverfahren zu binden. Im Steuerrecht ist zudem nicht klargestellt, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht zur steuerfreien Rückzahlung berechtigen.</p><p>Angesichts der unangekündigten enormen Mindereinnahmen besteht dringlicher Handlungsbedarf. Die obigen Teilentscheide sind neu zu überdenken und gegebenenfalls zügig zu korrigieren, sei dies in der laufenden Revision des Aktienrechts, sei dies in einer separaten Gesetzesvorlage.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten vom 6. April 2011 zu den Motionen Levrat 11.3189 und Leutenegger Oberholzer 11.3199 bereiterklärt, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende Bedingungen knüpfen. Es ist geplant, die konkrete Ausgestaltung der Revision mit einer Vernehmlassung zu eruieren, welche noch in diesem Jahr gestartet werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen (Aktien- und/oder Steuerrecht) vorzulegen, damit die unerwarteten Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II im Bereich des Kapitaleinlageprinzips reduziert werden, indem entsprechende Normen über die Zuweisung und Verwendung der Kapitalreserven, namentlich der Agio-Reserven, im Aktien- respektive Steuerrecht eingefügt werden. Das Kapitaleinlageprinzip und die Rückwirkungsregeln sind beizubehalten.</p>
- Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips
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