Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
- ShortId
-
11.3479
- Id
-
20113479
- Updated
-
28.07.2023 15:08
- Language
-
de
- Title
-
Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
- AdditionalIndexing
-
66;Kostenrechnung;Rückbau;Verursacherprinzip;radioaktiver Abfall;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
- 1
-
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K06010109, radioaktiver Abfall
- L05K0705030307, Rückbau
- L04K11090203, Fonds
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Stilllegung und der Abbruch von ausgedienten Kernkraftwerken sind mit sehr hohen Kosten verbunden. Um dabei das Verursacherprinzip zu gewährleisten, bestehen in der Schweiz mit dem Stilllegungs- und dem Entsorgungsfonds zwei unabhängige Fonds, welche durch jährliche Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber geäufnet werden.</p><p>Trotz der ursprünglich angenommenen Betriebsdauer für Kernkraftwerke von 30 Jahren wurde der Äufnungszeitraum für Anlagen mit befristeten Betriebsbewilligungen auf 40 Jahre verlängert. Da alle fünf Kernkraftblöcke über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügen, wurde der Äufnungszeitraum sogar auf 50 Jahre erhöht.</p><p>Aufgrund der jüngsten Ereignisse ist jedoch unklar, ob alle Kernkraftwerke tatsächlich so lange am Netz bleiben können, bis die jeweiligen Fonds vollständig geäufnet sind. Eine frühere Stilllegung könnte politisch entschieden werden (z. B. Volksabstimmung), durch das Ensi respektive den Bundesrat verfügt werden oder aber freiwillig durch Kernkraftwerkbetreiber aus ökonomischen Gründen vollzogen werden, weil sich die notwendigen Aufrüstungen zur Wahrung der Sicherheit wirtschaftlich nicht mehr rechnen.</p><p>Aus liberaler Sicht ist es zwingend, dass alle Kosten der Kernenergie verursachergerecht getragen werden. Die kommenden Generationen sollen nicht für Kosten aufkommen müssen, die wir durch unseren Energiekonsum verursacht haben. Deshalb scheint eine Verkürzung der Äufnungsfrist auf 40 Jahre angemessen zu sein. Da Beznau und Mühleberg die Altersgrenze von 40 Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erreichen, wäre eine entsprechende Übergangsfrist zu gewähren. Wird ein Kraftwerk länger als 40 Jahre betrieben, so sind für die zusätzlich anfallenden Abfälle und zur Deckung allfälliger Kostensteigerungen bei der Stilllegung und Entsorgung weitere Zahlungen zu leisten.</p>
- <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere den Artikeln 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach deren Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.</p><p>Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines KKW in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Als Berechnungsgrundlage wird für die KKW eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen (für das KKW Mühleberg gilt bis zum rechtsgültigen Entscheid über die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung eine Betriebsdauer von 40 Jahren; wird die Befristung nicht aufgehoben, muss der Betreiber des KKW Mühleberg die fehlenden Beträge bis Ende 2012 in den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds nachzahlen; Art. 8 Abs. 2 SEFV). Dabei handelt es sich nicht um einen energiepolitischen Entscheid über die Dauer der weiteren Nutzung der Kernenergie und auch nicht um eine technische Betriebsdauer. Diese Berechnungsgrundlage wurde unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen KKW als Basis für die Ermittlung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der in die Fonds einzuzahlenden Beiträge festgelegt und kann bei Bedarf angepasst werden. Unabhängig davon müssen die Betreiber für sämtliche von ihnen verursachten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen.</p><p>Mit den aktuellen energiepolitischen Entscheiden im Mai und Juni 2011 haben Bundesrat und Nationalrat den geordneten Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Demnach sollen die bestehenden Kernkraftwerke, solange sie sicher sind, weiterbetrieben werden. Muss ein KKW aus sicherheitstechnischen oder politischen Gründen ausser Betrieb genommen werden, so sind die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu zu berechnen. Fehlende Beiträge müssen sodann innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist in die beiden Fonds einbezahlt werden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat zurzeit keine Notwendigkeit, die SEFV im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds dahingehend zu ändern, dass die nach aktuell bestem Wissen benötigten Mittel nach 40 Betriebsjahren respektive für Beznau I und II sowie Mühleberg bis 2015 vollständig einbezahlt sind.</p>
- Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Stilllegung und der Abbruch von ausgedienten Kernkraftwerken sind mit sehr hohen Kosten verbunden. Um dabei das Verursacherprinzip zu gewährleisten, bestehen in der Schweiz mit dem Stilllegungs- und dem Entsorgungsfonds zwei unabhängige Fonds, welche durch jährliche Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber geäufnet werden.</p><p>Trotz der ursprünglich angenommenen Betriebsdauer für Kernkraftwerke von 30 Jahren wurde der Äufnungszeitraum für Anlagen mit befristeten Betriebsbewilligungen auf 40 Jahre verlängert. Da alle fünf Kernkraftblöcke über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügen, wurde der Äufnungszeitraum sogar auf 50 Jahre erhöht.</p><p>Aufgrund der jüngsten Ereignisse ist jedoch unklar, ob alle Kernkraftwerke tatsächlich so lange am Netz bleiben können, bis die jeweiligen Fonds vollständig geäufnet sind. Eine frühere Stilllegung könnte politisch entschieden werden (z. B. Volksabstimmung), durch das Ensi respektive den Bundesrat verfügt werden oder aber freiwillig durch Kernkraftwerkbetreiber aus ökonomischen Gründen vollzogen werden, weil sich die notwendigen Aufrüstungen zur Wahrung der Sicherheit wirtschaftlich nicht mehr rechnen.</p><p>Aus liberaler Sicht ist es zwingend, dass alle Kosten der Kernenergie verursachergerecht getragen werden. Die kommenden Generationen sollen nicht für Kosten aufkommen müssen, die wir durch unseren Energiekonsum verursacht haben. Deshalb scheint eine Verkürzung der Äufnungsfrist auf 40 Jahre angemessen zu sein. Da Beznau und Mühleberg die Altersgrenze von 40 Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erreichen, wäre eine entsprechende Übergangsfrist zu gewähren. Wird ein Kraftwerk länger als 40 Jahre betrieben, so sind für die zusätzlich anfallenden Abfälle und zur Deckung allfälliger Kostensteigerungen bei der Stilllegung und Entsorgung weitere Zahlungen zu leisten.</p>
- <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere den Artikeln 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach deren Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.</p><p>Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines KKW in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Als Berechnungsgrundlage wird für die KKW eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen (für das KKW Mühleberg gilt bis zum rechtsgültigen Entscheid über die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung eine Betriebsdauer von 40 Jahren; wird die Befristung nicht aufgehoben, muss der Betreiber des KKW Mühleberg die fehlenden Beträge bis Ende 2012 in den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds nachzahlen; Art. 8 Abs. 2 SEFV). Dabei handelt es sich nicht um einen energiepolitischen Entscheid über die Dauer der weiteren Nutzung der Kernenergie und auch nicht um eine technische Betriebsdauer. Diese Berechnungsgrundlage wurde unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen KKW als Basis für die Ermittlung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie der in die Fonds einzuzahlenden Beiträge festgelegt und kann bei Bedarf angepasst werden. Unabhängig davon müssen die Betreiber für sämtliche von ihnen verursachten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen.</p><p>Mit den aktuellen energiepolitischen Entscheiden im Mai und Juni 2011 haben Bundesrat und Nationalrat den geordneten Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Demnach sollen die bestehenden Kernkraftwerke, solange sie sicher sind, weiterbetrieben werden. Muss ein KKW aus sicherheitstechnischen oder politischen Gründen ausser Betrieb genommen werden, so sind die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu zu berechnen. Fehlende Beiträge müssen sodann innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist in die beiden Fonds einbezahlt werden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat zurzeit keine Notwendigkeit, die SEFV im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds dahingehend zu ändern, dass die nach aktuell bestem Wissen benötigten Mittel nach 40 Betriebsjahren respektive für Beznau I und II sowie Mühleberg bis 2015 vollständig einbezahlt sind.</p>
- Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
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