Zugang zum Rütli für alle Parteien

ShortId
11.3495
Id
20113495
Updated
25.06.2025 01:40
Language
de
Title
Zugang zum Rütli für alle Parteien
AdditionalIndexing
04;Uri;Bewilligung;nationale Identität;politische Partei (speziell);Vergangenheit;Patriotismus;Veranstaltung
1
  • L03K080503, politische Partei (speziell)
  • L04K01010108, Veranstaltung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K08020417, Patriotismus
  • L04K08020219, nationale Identität
  • L03K020101, Vergangenheit
  • L05K0301010119, Uri
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 23. Juni 2011 wollte die CVP Zentralschweiz ein Treffen aller Kantonalparteien auf dem Rütli durchführen. Die Schweizerische gemeinnützige Gesellschaft (SGG) gab uns auf unsere Anfrage folgende Antwort: "Heute dürfen keine Veranstaltungen von mehr als 50 Personen ohne Bewilligung auf dem Rütli stattfinden, und politische Parteien sind grundsätzlich nicht zugelassen." Leider wird diese Regelung nicht von allen Parteien respektiert, und unser Ziel ist es, dass alle die gleichen Möglichkeiten für die Nutzung des Rütlis haben.</p><p>Das Rütli gilt als "Wiege der Eidgenossenschaft" und ist auch Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Schwur auf dem Rütli galt damals sicher als politische Handlung. Darum finden wir, dass auch in der heutigen Zeit politische Parteien zugestanden werden sollte, eine Veranstaltung auf dem Rütli durchzuführen. Heute verwaltet die SGG das Rütli und erteilt auch die Bewilligungen für Veranstaltungen. Der Bundesrat soll zusammen mit der SGG das heutige Reglement überprüfen und gewährleisten, dass der Zugang gemäss dem Parteienregister des Bundes zum Rütli möglich wird.</p>
  • <p>Das Rütli wurde am 2. Juli 1860 mittels Schenkungsurkunde als unveräusserliches Nationalgut dem Bund übergeben, mit dem Vorbehalt, dass die Verwaltung dieses Gutes der Schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft (SGG), die unter der Oberaufsicht des Bundesrates steht, übertragen wird. Zur Betreuung und Verwaltung des Gutes setzte die SGG die Rütli-Delegation ein, die ihre Aufgaben selbstständig und ohne Instruktionen des Bundes erfüllt (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; SR 451). Als unabhängige Instanz verwaltet die SGG das Rütli für das gesamte Volk und sorgt dafür, dass Massnahmen getroffen werden, damit das Rütli als bewirtschafteter Ort allen Besucherinnen und Besuchern zugänglich ist.</p><p>Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die SGG aus, ist aber an die Auflagen aus dem Schenkungsvertrag (Betreuung und Verwaltung durch die SGG) sowie die übrigen Vereinbarungen über die Nutzung und die Zugänglichkeit des Rütlis gebunden. Er kann somit in diesem Bereich keine verpflichtenden Weisungen erlassen, sondern höchstens rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen abgeben. Eine Anpassung der Benutzungsordnung obliegt der SGG. Die Kompetenz zum Erlass der Benutzungsordnung ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SGG über die Zusammenarbeit und im Immobilienmanagement betreffend das Rütli (BBl 2010 1725) geregelt.</p><p>Das Rütli ist als öffentlicher Ort zu qualifizieren. Daher unterliegen Demonstrationen oder Veranstaltungen der Bewilligungspflicht, wie dies im öffentlichen Raum generell der Fall ist.</p><p>Die Nichtzulassung politischer Veranstaltungen auf dem Rütli geht bis zur Zeit des Zweiten Weltkrieges zurück. Politische Veranstaltungen werden seither in ständiger Praxis der SGG abgelehnt. Diese Praxis wurde bis in jüngster Zeit allgemein akzeptiert. Eine schriftliche Regelung dazu gibt es in der von der SGG erlassenen Benutzungsordnung bisher nicht.</p><p>Kleinere parteiinterne Anlässe, die nicht öffentlich sind und nicht den Charakter politischer Veranstaltungen haben (z. B. Ausflüge von Parteisektionen), sind bereits heute möglich und bedürfen keiner Bewilligung.</p><p>Im Lichte der Bundesverfassung von 1999 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden die Benutzungsordnung der Anlage Rütli und die Praxis der SGG dazu aber gegenwärtig ohnehin überprüft. Der Bundesrat wird sich dabei im Rahmen seiner Befugnisse für eine differenzierte Regelung zur Bewilligung von Veranstaltungen einsetzen, die in einem gewissen Rahmen - und unter Berücksichtigung der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit - auch politische Veranstaltungen zulässt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob der Zugang zum Rütli für alle Parteien gewährleistet werden kann.</p>
  • Zugang zum Rütli für alle Parteien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 23. Juni 2011 wollte die CVP Zentralschweiz ein Treffen aller Kantonalparteien auf dem Rütli durchführen. Die Schweizerische gemeinnützige Gesellschaft (SGG) gab uns auf unsere Anfrage folgende Antwort: "Heute dürfen keine Veranstaltungen von mehr als 50 Personen ohne Bewilligung auf dem Rütli stattfinden, und politische Parteien sind grundsätzlich nicht zugelassen." Leider wird diese Regelung nicht von allen Parteien respektiert, und unser Ziel ist es, dass alle die gleichen Möglichkeiten für die Nutzung des Rütlis haben.</p><p>Das Rütli gilt als "Wiege der Eidgenossenschaft" und ist auch Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Schwur auf dem Rütli galt damals sicher als politische Handlung. Darum finden wir, dass auch in der heutigen Zeit politische Parteien zugestanden werden sollte, eine Veranstaltung auf dem Rütli durchzuführen. Heute verwaltet die SGG das Rütli und erteilt auch die Bewilligungen für Veranstaltungen. Der Bundesrat soll zusammen mit der SGG das heutige Reglement überprüfen und gewährleisten, dass der Zugang gemäss dem Parteienregister des Bundes zum Rütli möglich wird.</p>
    • <p>Das Rütli wurde am 2. Juli 1860 mittels Schenkungsurkunde als unveräusserliches Nationalgut dem Bund übergeben, mit dem Vorbehalt, dass die Verwaltung dieses Gutes der Schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft (SGG), die unter der Oberaufsicht des Bundesrates steht, übertragen wird. Zur Betreuung und Verwaltung des Gutes setzte die SGG die Rütli-Delegation ein, die ihre Aufgaben selbstständig und ohne Instruktionen des Bundes erfüllt (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; SR 451). Als unabhängige Instanz verwaltet die SGG das Rütli für das gesamte Volk und sorgt dafür, dass Massnahmen getroffen werden, damit das Rütli als bewirtschafteter Ort allen Besucherinnen und Besuchern zugänglich ist.</p><p>Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die SGG aus, ist aber an die Auflagen aus dem Schenkungsvertrag (Betreuung und Verwaltung durch die SGG) sowie die übrigen Vereinbarungen über die Nutzung und die Zugänglichkeit des Rütlis gebunden. Er kann somit in diesem Bereich keine verpflichtenden Weisungen erlassen, sondern höchstens rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen abgeben. Eine Anpassung der Benutzungsordnung obliegt der SGG. Die Kompetenz zum Erlass der Benutzungsordnung ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SGG über die Zusammenarbeit und im Immobilienmanagement betreffend das Rütli (BBl 2010 1725) geregelt.</p><p>Das Rütli ist als öffentlicher Ort zu qualifizieren. Daher unterliegen Demonstrationen oder Veranstaltungen der Bewilligungspflicht, wie dies im öffentlichen Raum generell der Fall ist.</p><p>Die Nichtzulassung politischer Veranstaltungen auf dem Rütli geht bis zur Zeit des Zweiten Weltkrieges zurück. Politische Veranstaltungen werden seither in ständiger Praxis der SGG abgelehnt. Diese Praxis wurde bis in jüngster Zeit allgemein akzeptiert. Eine schriftliche Regelung dazu gibt es in der von der SGG erlassenen Benutzungsordnung bisher nicht.</p><p>Kleinere parteiinterne Anlässe, die nicht öffentlich sind und nicht den Charakter politischer Veranstaltungen haben (z. B. Ausflüge von Parteisektionen), sind bereits heute möglich und bedürfen keiner Bewilligung.</p><p>Im Lichte der Bundesverfassung von 1999 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden die Benutzungsordnung der Anlage Rütli und die Praxis der SGG dazu aber gegenwärtig ohnehin überprüft. Der Bundesrat wird sich dabei im Rahmen seiner Befugnisse für eine differenzierte Regelung zur Bewilligung von Veranstaltungen einsetzen, die in einem gewissen Rahmen - und unter Berücksichtigung der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit - auch politische Veranstaltungen zulässt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob der Zugang zum Rütli für alle Parteien gewährleistet werden kann.</p>
    • Zugang zum Rütli für alle Parteien

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