Enthornung von Rindern
- ShortId
-
11.3499
- Id
-
20113499
- Updated
-
27.07.2023 20:39
- Language
-
de
- Title
-
Enthornung von Rindern
- AdditionalIndexing
-
55;52;Würde der Kreatur;Kalb;Viehhaltung;Tierschutz;Rind
- 1
-
- L06K140108010105, Rind
- L06K140108010102, Kalb
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K05020701, Würde der Kreatur
- L05K1401010209, Viehhaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Umstellung von der Anbindehaltung zu Laufställen veranlasst viele Tierhalter, ihre Rinder zu enthornen. Der Eingriff tangiert die Tierwürde, was rechtswidrig ist, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 3 Bst. a TSchG).</p><p>Das Enthornen ist für die angestrebten Ziele zwar geeignet, aber nur bezüglich wirtschaftlicher Halterinteressen erforderlich. Die Verletzungsgefahr für die Tiere und Pflegepersonal lässt sich durch zweckmässige Vorkehrungen bei der Laufstallhaltung erheblich vermindern. Dieses Argument darf in der Güterabwägung somit nicht berücksichtigt werden.</p><p>Die verbleibenden wirtschaftlichen Gründe vermögen die erheblichen Belastungen für Tiere nicht aufzuwiegen: Der Eingriff bedeutet - selbst wenn schmerzfrei durchgeführt - einen beträchtlichen und irreversiblen körperlichen Schaden. Zudem beeinflusst er massiv das Sozialverhalten der Tiere, die grundlegende Fähigkeiten und Funktionen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ausleben können.</p><p>Insgesamt bedeutet das Enthornen eine Missachtung der Tierwürde, weil der tiefgreifende Eingriff in das Erscheinungsbild und die Fähigkeiten sowie die übermässige Instrumentalisierung der betroffenen Tiere durch die entgegenstehenden Interessen nicht gerechtfertigt werden können.</p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtet das Enthornen von Kälbern und ausgewachsenen Rindern als mit dem Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vereinbar, sofern der Eingriff von einer fachkundigen Person unter Schmerzausschaltung vorgenommen wird (Art. 16 TSchG).</p><p>2. Das Coupieren von Hunden (Rute und Ohren) und das Enthornen von Rindern sind insofern vergleichbar, als beide Eingriffe die Integrität der betroffenen Tiere beeinträchtigen. Allerdings wird die Beeinträchtigung für den Hund als schwerwiegender eingeschätzt als für das Rind. Zudem können beim Coupieren von Hunden keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden, welche den Eingriff eventuell rechtfertigen würden, da Hunde nur aus ästhetischen Gründen (Rassestandards) coupiert werden.</p><p>3. Der Bundesrat hat in Artikel 17 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verschiedene Handlungen bei Rindern verboten. Das Enthornen gehört, im Gegensatz etwa zum Coupieren des Schwanzes (Art. 17 Bst. a TSchV), bei Rindern nicht zu den verbotenen Handlungen. Es dürfen jedoch keine elastischen Ringe oder ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes verwendet werden (Art. 17 Bst. c TSchV). Artikel 32 TSchV regelt im Einzelnen das Enthornen durch Tierhalterinnen und Tierhalter und sieht insbesondere vor, dass diese für das Enthornen ihrer Tiere einen anerkannten Sachkundenachweis erbringen müssen. Sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind, erachtet der Bundesrat das Enthornen somit nicht als unzulässig und nicht als Missachtung der Würde nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG.</p><p>4. Nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG wird die Würde des Tieres missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die von behornten Rindern ausgehende Verletzungsgefahr für Mensch und Tier kann durch bauliche Massnahmen (z. B. ausreichendes Platzangebot, geeignete Gestaltung des Fressplatzes) zwar reduziert werden, aber sie bleibt nach wie vor bedeutend; bauliche Massnahmen sind zudem mit Mehrkosten verbunden. Weiter erfordert die Haltung von behornten Rindern zur Vermeidung von Verletzungen von Mensch und Tier geeignete organisatorische Massnahmen, und es muss ausreichend Zeit in die Beziehung zwischen Mensch und Tier investiert werden. All diese Aspekte sind bei einer Interessenabwägung nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG zu berücksichtigen.</p><p>5. Der Bundesrat plant nicht, dem Gesetzgeber ein Verbot des Enthornens nahezulegen und die Vorgaben betreffend Mindestabmessungen in Laufställen für Rinder zu erhöhen. Landwirte, die horntragende Kühe im Laufstall halten wollen, werden von den zuständigen Stellen aber entsprechend beraten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat gemäss Artikel 125 des Parlamentsgesetzes um Auskunft bezüglich der folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet er den Eingriff des Enthornens von Kälbern und ausgewachsenen Rindern als mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) vereinbar?</p><p>2. Bestehen nach seiner Meinung Unterschiede zwischen dem Grad der verletzten Integrität bei kupierten Hunden und jenem bei enthornten Rindern?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die tierschutzrechtliche Würde enthornter Rinder im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a TSchG nicht nur verletzt, sondern auch missachtet wird?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass der Aspekt der Verletzungsgefahr für Mensch und Tier bei einer juristisch korrekt vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung des Enthornens nicht in die Güterabwägung fällt, weil der Eingriff nicht erforderlich ist?</p><p>5. Plant er, dem Gesetzgeber ein ausdrückliches Verbot des Enthornens von Rindern nahezulegen und darauf hinzuwirken, dass Tierhaltern von den zuständigen Amtsstellen nur noch Stallsysteme empfohlen werden, die sich für unversehrte Rinder wirklich eignen?</p>
- Enthornung von Rindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Umstellung von der Anbindehaltung zu Laufställen veranlasst viele Tierhalter, ihre Rinder zu enthornen. Der Eingriff tangiert die Tierwürde, was rechtswidrig ist, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 3 Bst. a TSchG).</p><p>Das Enthornen ist für die angestrebten Ziele zwar geeignet, aber nur bezüglich wirtschaftlicher Halterinteressen erforderlich. Die Verletzungsgefahr für die Tiere und Pflegepersonal lässt sich durch zweckmässige Vorkehrungen bei der Laufstallhaltung erheblich vermindern. Dieses Argument darf in der Güterabwägung somit nicht berücksichtigt werden.</p><p>Die verbleibenden wirtschaftlichen Gründe vermögen die erheblichen Belastungen für Tiere nicht aufzuwiegen: Der Eingriff bedeutet - selbst wenn schmerzfrei durchgeführt - einen beträchtlichen und irreversiblen körperlichen Schaden. Zudem beeinflusst er massiv das Sozialverhalten der Tiere, die grundlegende Fähigkeiten und Funktionen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ausleben können.</p><p>Insgesamt bedeutet das Enthornen eine Missachtung der Tierwürde, weil der tiefgreifende Eingriff in das Erscheinungsbild und die Fähigkeiten sowie die übermässige Instrumentalisierung der betroffenen Tiere durch die entgegenstehenden Interessen nicht gerechtfertigt werden können.</p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtet das Enthornen von Kälbern und ausgewachsenen Rindern als mit dem Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vereinbar, sofern der Eingriff von einer fachkundigen Person unter Schmerzausschaltung vorgenommen wird (Art. 16 TSchG).</p><p>2. Das Coupieren von Hunden (Rute und Ohren) und das Enthornen von Rindern sind insofern vergleichbar, als beide Eingriffe die Integrität der betroffenen Tiere beeinträchtigen. Allerdings wird die Beeinträchtigung für den Hund als schwerwiegender eingeschätzt als für das Rind. Zudem können beim Coupieren von Hunden keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden, welche den Eingriff eventuell rechtfertigen würden, da Hunde nur aus ästhetischen Gründen (Rassestandards) coupiert werden.</p><p>3. Der Bundesrat hat in Artikel 17 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verschiedene Handlungen bei Rindern verboten. Das Enthornen gehört, im Gegensatz etwa zum Coupieren des Schwanzes (Art. 17 Bst. a TSchV), bei Rindern nicht zu den verbotenen Handlungen. Es dürfen jedoch keine elastischen Ringe oder ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes verwendet werden (Art. 17 Bst. c TSchV). Artikel 32 TSchV regelt im Einzelnen das Enthornen durch Tierhalterinnen und Tierhalter und sieht insbesondere vor, dass diese für das Enthornen ihrer Tiere einen anerkannten Sachkundenachweis erbringen müssen. Sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind, erachtet der Bundesrat das Enthornen somit nicht als unzulässig und nicht als Missachtung der Würde nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG.</p><p>4. Nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG wird die Würde des Tieres missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die von behornten Rindern ausgehende Verletzungsgefahr für Mensch und Tier kann durch bauliche Massnahmen (z. B. ausreichendes Platzangebot, geeignete Gestaltung des Fressplatzes) zwar reduziert werden, aber sie bleibt nach wie vor bedeutend; bauliche Massnahmen sind zudem mit Mehrkosten verbunden. Weiter erfordert die Haltung von behornten Rindern zur Vermeidung von Verletzungen von Mensch und Tier geeignete organisatorische Massnahmen, und es muss ausreichend Zeit in die Beziehung zwischen Mensch und Tier investiert werden. All diese Aspekte sind bei einer Interessenabwägung nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG zu berücksichtigen.</p><p>5. Der Bundesrat plant nicht, dem Gesetzgeber ein Verbot des Enthornens nahezulegen und die Vorgaben betreffend Mindestabmessungen in Laufställen für Rinder zu erhöhen. Landwirte, die horntragende Kühe im Laufstall halten wollen, werden von den zuständigen Stellen aber entsprechend beraten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat gemäss Artikel 125 des Parlamentsgesetzes um Auskunft bezüglich der folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet er den Eingriff des Enthornens von Kälbern und ausgewachsenen Rindern als mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) vereinbar?</p><p>2. Bestehen nach seiner Meinung Unterschiede zwischen dem Grad der verletzten Integrität bei kupierten Hunden und jenem bei enthornten Rindern?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die tierschutzrechtliche Würde enthornter Rinder im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a TSchG nicht nur verletzt, sondern auch missachtet wird?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass der Aspekt der Verletzungsgefahr für Mensch und Tier bei einer juristisch korrekt vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung des Enthornens nicht in die Güterabwägung fällt, weil der Eingriff nicht erforderlich ist?</p><p>5. Plant er, dem Gesetzgeber ein ausdrückliches Verbot des Enthornens von Rindern nahezulegen und darauf hinzuwirken, dass Tierhaltern von den zuständigen Amtsstellen nur noch Stallsysteme empfohlen werden, die sich für unversehrte Rinder wirklich eignen?</p>
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