Indirekte Diskriminierung angehen
- ShortId
-
11.3516
- Id
-
20113516
- Updated
-
28.07.2023 10:35
- Language
-
de
- Title
-
Indirekte Diskriminierung angehen
- AdditionalIndexing
-
12;15;Gleichstellung von Mann und Frau;Lohngleichheit;Weiterbildung;Betriebsrat;Informationskampagne;wirtschaftliche Diskriminierung;Frauenarbeit;Personalvertretung;Gesetz
- 1
-
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1201020301, Informationskampagne
- L05K0702010305, Lohngleichheit
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L06K070204010501, Betriebsrat
- L05K0702040105, Personalvertretung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Informations- und Weiterbildungsbemühungen zum GlG waren insgesamt bescheiden. Insbesondere versteht die Mehrheit der Personalverantwortlichen in den Betrieben nicht klar, was unter indirekter Diskriminierung (geschlechtsneutrale Massnahme oder Verhaltensweise, die benachteiligende Auswirkungen auf ein Geschlecht hat), die das GlG ebenfalls verbietet, verstanden wird. Weil direkte Diskriminierungen seltener werden, scheint das Problem für viele gelöst. In der Arbeitswelt kommen jedoch vor allem indirekte Diskriminierungen vor. Darum erachten Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen wie Personalverantwortliche dies als grösstes Hindernis zur Umsetzung der Gleichstellung in den Betrieben. Will man effektiv geschlechterbezogene Diskriminierungen verhindern, muss dies angegangen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Information zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) und zur Lohndiskriminierung nicht nur für die Gleichstellung, sondern auch für eine gesunde Schweizer Wirtschaft wichtig ist.</p><p>Eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt vor bei einer Ungleichbehandlung (bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Beförderung, Entlöhnung usw.) aufgrund eines Kriteriums, das auf den ersten Blick neutral erscheint (Zivilstand, familiäre Situation, Dienstalter, Teilzeitarbeit, Körperkraft usw.), jedoch zur Folge hat, dass mehrheitlich Personen des einen Geschlechts benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv begründet wäre.</p><p>Im Nachgang zum Bericht des Bundesrates über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes (BBl 2006 3161) war der Bund an verschiedenen Publikationen beteiligt mit dem Ziel, die Arbeitswelt und die breite Öffentlichkeit über den Inhalt des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann zu informieren. 2006 hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine Sondernummer der Zeitschrift "Aktuelle Juristische Praxis" zu "Zehn Jahre Gleichstellungsgesetz" koordiniert. Der Faltprospekt "Das Gleichstellungsgesetz zeigt Wirkung" wurde bei Unternehmen breit verteilt. 2007 hat das EBG die Broschüre "Gleichstellung im Erwerbsleben", die sich an die breite Öffentlichkeit richtet und zahlreiche Beispiele direkter und indirekter Diskriminierungen enthält, neu aufgelegt. 2009 und 2011 hat das EBG zwei Kommentare zum Gleichstellungsgesetz mit herausgegeben, einen auf Deutsch (zweite Auflage) und einen auf Französisch.</p><p>Darüber hinaus hat der Bund mehrere Weiterbildungstagungen zum Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichstellungsgesetzes durchgeführt:</p><p>- 2006, EBG/BJ, Luzern, für Richterinnen und Richter sowie Anwältinnen und Anwälte.</p><p>- 2008, EBG/Seco, Tagung zur sexuellen Belästigung für Kaderleute und Personalverantwortliche.</p><p>- 2009 und 2011, EBG/BJ, zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen, für Schlichtungsstellen und Personalverantwortliche.</p><p>- 2010, EBG, Lohngleichheitstagung, für Führungskräfte und Personalverantwortliche.</p><p>Schliesslich unterstützt das EBG mittels Finanzhilfen mehrere Projekte, die dieses Gesetz besser bekannt machen sollen. Erwähnt sei der Kurs "Das Gleichstellungsgesetz kompetent anwenden", der u. a. Personalverantwortlichen und Gewerkschaften offensteht. Ein weiteres Beispiel sind die Internetseiten <a href="http://www.gleichstellungsgesetz.ch/">www.gleichstellungsgesetz.ch</a> und <a href="http://www.leg.ch/">www.leg.ch</a>, auf denen sich Zusammenfassungen der wichtigsten Gerichtsentscheide in dieser Sache finden. Wie wichtig diese Datenbanken sind, hat eine Umfrage bei den Anwältinnen und Anwälten gezeigt. Seit 2009 kann das EBG mit den Mitteln der Finanzhilfen auch Projekte von privaten Unternehmen unterstützen, die die Gleichstellung im Erwerbsleben und die betriebliche Chancengleichheit anstreben.</p><p>Für 2012 hat das EBG vorgesehen, eine Weiterbildungstagung zum Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz durchzuführen. Da seine Mittel beschränkt sind, muss das EBG seine Angebote gestaffelt organisieren. In Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen werden ab 2013 weitere Kurse für Personalverantwortliche durchgeführt.</p><p>Zusammenfassend kann festgestellt werden: Auch wenn es bisher keine Informationskampagne zum Gleichstellungsgesetz und zum Konzept der indirekten Diskriminierung für die breite Öffentlichkeit gegeben hat, so wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin zahlreiche Massnahmen ergriffen, die ein ausgewähltes oder ein breites Publikum ansprechen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese ausreichend sind und den verfügbaren Ressourcen Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Informations- und Sensibilisierungskampagne zu indirekten Diskriminierungen nach dem Gleichstellungsgesetz zu beschliessen, damit diese in der Arbeitswelt erkannt und bekämpft werden können.</p>
- Indirekte Diskriminierung angehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Informations- und Weiterbildungsbemühungen zum GlG waren insgesamt bescheiden. Insbesondere versteht die Mehrheit der Personalverantwortlichen in den Betrieben nicht klar, was unter indirekter Diskriminierung (geschlechtsneutrale Massnahme oder Verhaltensweise, die benachteiligende Auswirkungen auf ein Geschlecht hat), die das GlG ebenfalls verbietet, verstanden wird. Weil direkte Diskriminierungen seltener werden, scheint das Problem für viele gelöst. In der Arbeitswelt kommen jedoch vor allem indirekte Diskriminierungen vor. Darum erachten Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen wie Personalverantwortliche dies als grösstes Hindernis zur Umsetzung der Gleichstellung in den Betrieben. Will man effektiv geschlechterbezogene Diskriminierungen verhindern, muss dies angegangen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Information zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) und zur Lohndiskriminierung nicht nur für die Gleichstellung, sondern auch für eine gesunde Schweizer Wirtschaft wichtig ist.</p><p>Eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt vor bei einer Ungleichbehandlung (bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Beförderung, Entlöhnung usw.) aufgrund eines Kriteriums, das auf den ersten Blick neutral erscheint (Zivilstand, familiäre Situation, Dienstalter, Teilzeitarbeit, Körperkraft usw.), jedoch zur Folge hat, dass mehrheitlich Personen des einen Geschlechts benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv begründet wäre.</p><p>Im Nachgang zum Bericht des Bundesrates über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes (BBl 2006 3161) war der Bund an verschiedenen Publikationen beteiligt mit dem Ziel, die Arbeitswelt und die breite Öffentlichkeit über den Inhalt des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann zu informieren. 2006 hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine Sondernummer der Zeitschrift "Aktuelle Juristische Praxis" zu "Zehn Jahre Gleichstellungsgesetz" koordiniert. Der Faltprospekt "Das Gleichstellungsgesetz zeigt Wirkung" wurde bei Unternehmen breit verteilt. 2007 hat das EBG die Broschüre "Gleichstellung im Erwerbsleben", die sich an die breite Öffentlichkeit richtet und zahlreiche Beispiele direkter und indirekter Diskriminierungen enthält, neu aufgelegt. 2009 und 2011 hat das EBG zwei Kommentare zum Gleichstellungsgesetz mit herausgegeben, einen auf Deutsch (zweite Auflage) und einen auf Französisch.</p><p>Darüber hinaus hat der Bund mehrere Weiterbildungstagungen zum Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichstellungsgesetzes durchgeführt:</p><p>- 2006, EBG/BJ, Luzern, für Richterinnen und Richter sowie Anwältinnen und Anwälte.</p><p>- 2008, EBG/Seco, Tagung zur sexuellen Belästigung für Kaderleute und Personalverantwortliche.</p><p>- 2009 und 2011, EBG/BJ, zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen, für Schlichtungsstellen und Personalverantwortliche.</p><p>- 2010, EBG, Lohngleichheitstagung, für Führungskräfte und Personalverantwortliche.</p><p>Schliesslich unterstützt das EBG mittels Finanzhilfen mehrere Projekte, die dieses Gesetz besser bekannt machen sollen. Erwähnt sei der Kurs "Das Gleichstellungsgesetz kompetent anwenden", der u. a. Personalverantwortlichen und Gewerkschaften offensteht. Ein weiteres Beispiel sind die Internetseiten <a href="http://www.gleichstellungsgesetz.ch/">www.gleichstellungsgesetz.ch</a> und <a href="http://www.leg.ch/">www.leg.ch</a>, auf denen sich Zusammenfassungen der wichtigsten Gerichtsentscheide in dieser Sache finden. Wie wichtig diese Datenbanken sind, hat eine Umfrage bei den Anwältinnen und Anwälten gezeigt. Seit 2009 kann das EBG mit den Mitteln der Finanzhilfen auch Projekte von privaten Unternehmen unterstützen, die die Gleichstellung im Erwerbsleben und die betriebliche Chancengleichheit anstreben.</p><p>Für 2012 hat das EBG vorgesehen, eine Weiterbildungstagung zum Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz durchzuführen. Da seine Mittel beschränkt sind, muss das EBG seine Angebote gestaffelt organisieren. In Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen werden ab 2013 weitere Kurse für Personalverantwortliche durchgeführt.</p><p>Zusammenfassend kann festgestellt werden: Auch wenn es bisher keine Informationskampagne zum Gleichstellungsgesetz und zum Konzept der indirekten Diskriminierung für die breite Öffentlichkeit gegeben hat, so wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin zahlreiche Massnahmen ergriffen, die ein ausgewähltes oder ein breites Publikum ansprechen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese ausreichend sind und den verfügbaren Ressourcen Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Informations- und Sensibilisierungskampagne zu indirekten Diskriminierungen nach dem Gleichstellungsgesetz zu beschliessen, damit diese in der Arbeitswelt erkannt und bekämpft werden können.</p>
- Indirekte Diskriminierung angehen
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