Kompetenz des BAG gegenüber der EDK

ShortId
11.3522
Id
20113522
Updated
28.07.2023 12:35
Language
de
Title
Kompetenz des BAG gegenüber der EDK
AdditionalIndexing
32;Sexualerziehung;Kompetenzregelung;Bundesamt für Gesundheit;Unterrichtsprogramm;Kanton;EDK
1
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
  • L04K13030109, EDK
  • L04K13020106, Sexualerziehung
  • L04K13010310, Unterrichtsprogramm
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erstellung des Lehrplanes ist Angelegenheit der Kantone respektive der EDK. Trotz dieser Tatsache hat das BAG in Bezug auf die Sexualerziehung einen Auftrag an die PHZ gegeben. Die ersten Resultate dieser neuen Sexualerziehung werden bereits in einigen Kantonen eingeführt oder stehen vor der Einführung und sind teilweise ohne das Wissen der Erziehungsdirektion und/oder der EDK in den Lehrplan aufgenommen worden.</p><p>Es ist nicht verantwortbar, dass beim geplanten Sexualunterricht die Eltern keinen Einfluss mehr haben auf diese wichtige erzieherische Aufgabe und ihre Kinder auch nicht von diesem Unterricht dispensieren lassen können. Die pädagogischen Mittel dieses Sexualunterrichtes sind ethisch anstossend und nicht dem Alter der Kinder respektive der Jugendlichen angepasst.</p>
  • <p>Das geltende Epidemiengesetz überträgt Bund und Kantonen die Aufgabe, die nötigen Massnahmen zu treffen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Eine Form der Prävention ist die Verhaltensprävention - alle müssen wissen, wie sie sich bei sexuellen Begegnungen schützen können. Seit ab Mitte der Achtzigerjahre klarwurde, dass die zuvor unbekannte Krankheit Aids von einem sexuell übertragbaren Virus (HIV) ausgelöst wird, haben die meisten Kantone der Schweiz spezielle Unterrichtslektionen zur Aids-Prävention in den obligatorischen Schulen angeordnet und umgesetzt.</p><p>Gemäss Bundesverfassung sind die Kantone verantwortlich für den Inhalt des obligatorischen Schulunterrichts. Sie bestimmen über die in ihrem Kanton verwendeten Unterrichtsmaterialien. Dies betrifft auch den Bereich des Sexualkundeunterrichts. Seit langer Zeit besteht in der Schweiz der Konsens, dass die Sexualerziehung im Elternhaus beginnt und in der Schule ergänzt wird. Die Schule soll mithelfen, dass sich Jugendliche vor HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten schützen können. Diesen Grundsatz hat der Bundesrat auch in seiner Antwort in der Fragestunde vom 7. März 2011 auf die Frage Brönnimann 11.5006, "Staatlich verordnete Sexualaufklärung in den Volksschulen", sowie in seiner Antwort zur Interpellation Brönnimann 11.3320 erläutert. Dazu sollen die Kantone verbindliche Ziele in ihren Lehrplänen formulieren, um Flächendeckung und Nachhaltigkeit zu erzielen.</p><p>Basierend auf einer öffentlichen Ausschreibung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) führt die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) seit 2006 in Zusammenarbeit mit der Hochschule Luzern (Departement Soziale Arbeit) das "Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule". Die PHZ ist verantwortlich für die am Kompetenzzentrum erarbeiteten Unterlagen. Das Kompetenzzentrum wird von einem breitabgestützten Beirat begleitet. Mitglieder sind beispielsweise ein Vertreter des Dachverbands der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH), der Generalsekretär der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, die Generalsekretärin der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der pädagogischen Hochschulen (Cohep) und weitere Experten und Expertinnen (vollständige Liste unter <a href="http://www.amorix.ch">www.amorix.ch</a>).</p><p>Die Hauptaufgabe des Kompetenzzentrums besteht darin, Voraussetzungen zu schaffen, damit Sexualerziehung an Schulen umgesetzt werden kann. Hierfür werden bei Bedarf die Prozesse in den Schulen unterstützt, indem beispielsweise Beratung angeboten wird, Lehrmittel erarbeitet und Inhalte für die Weiterbildung der Lehrpersonen zur Verfügung gestellt werden. Das BAG leistet einen Beitrag von jährlich 300 000 Franken an die PHZ im Rahmen des vom Bundesrat am 23. November 2010 verabschiedeten Nationalen Programms HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten 2011-2017.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und im Interesse einer stetigen und verlässlichen Gesundheitspolitik des Bundes ist eine Fortführung der Arbeiten des "Kompetenzzentrums Sexualpädagogik und Schule" sinnvoll und notwendig. Das betreffende finanzielle Bundesengagement ist vorläufig bis Mitte 2013 befristet.</p><p>Nachdem der Bund mit seiner finanziellen Unterstützung massgeblich zum Aufbau und zur Konsolidierung des Kompetenzzentrums beigetragen hat, beabsichtigt der Bundesrat, gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen, den dauerhaften Betrieb des Zentrums ab Mitte 2013 durch eine grössere finanzielle Unterstützung der Kantone sicherzustellen. Dies scheint dem Bundesrat angesichts der kantonalen Zuständigkeit im Schulwesen angebracht zu sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Auftrag, den das BAG bezüglich der Sexualerziehung im Rahmen des Lehrplanes 21 an die Pädagogische Hochschule der Zentralschweiz gegeben hat, zu überprüfen und allenfalls wieder zurückzunehmen. Zudem soll das BAG keine weiteren neuen respektive verlängernden Verträge bezüglich Sexualerziehung mit der PHZ abschliessen.</p>
  • Kompetenz des BAG gegenüber der EDK
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erstellung des Lehrplanes ist Angelegenheit der Kantone respektive der EDK. Trotz dieser Tatsache hat das BAG in Bezug auf die Sexualerziehung einen Auftrag an die PHZ gegeben. Die ersten Resultate dieser neuen Sexualerziehung werden bereits in einigen Kantonen eingeführt oder stehen vor der Einführung und sind teilweise ohne das Wissen der Erziehungsdirektion und/oder der EDK in den Lehrplan aufgenommen worden.</p><p>Es ist nicht verantwortbar, dass beim geplanten Sexualunterricht die Eltern keinen Einfluss mehr haben auf diese wichtige erzieherische Aufgabe und ihre Kinder auch nicht von diesem Unterricht dispensieren lassen können. Die pädagogischen Mittel dieses Sexualunterrichtes sind ethisch anstossend und nicht dem Alter der Kinder respektive der Jugendlichen angepasst.</p>
    • <p>Das geltende Epidemiengesetz überträgt Bund und Kantonen die Aufgabe, die nötigen Massnahmen zu treffen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämpfen. Eine Form der Prävention ist die Verhaltensprävention - alle müssen wissen, wie sie sich bei sexuellen Begegnungen schützen können. Seit ab Mitte der Achtzigerjahre klarwurde, dass die zuvor unbekannte Krankheit Aids von einem sexuell übertragbaren Virus (HIV) ausgelöst wird, haben die meisten Kantone der Schweiz spezielle Unterrichtslektionen zur Aids-Prävention in den obligatorischen Schulen angeordnet und umgesetzt.</p><p>Gemäss Bundesverfassung sind die Kantone verantwortlich für den Inhalt des obligatorischen Schulunterrichts. Sie bestimmen über die in ihrem Kanton verwendeten Unterrichtsmaterialien. Dies betrifft auch den Bereich des Sexualkundeunterrichts. Seit langer Zeit besteht in der Schweiz der Konsens, dass die Sexualerziehung im Elternhaus beginnt und in der Schule ergänzt wird. Die Schule soll mithelfen, dass sich Jugendliche vor HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten schützen können. Diesen Grundsatz hat der Bundesrat auch in seiner Antwort in der Fragestunde vom 7. März 2011 auf die Frage Brönnimann 11.5006, "Staatlich verordnete Sexualaufklärung in den Volksschulen", sowie in seiner Antwort zur Interpellation Brönnimann 11.3320 erläutert. Dazu sollen die Kantone verbindliche Ziele in ihren Lehrplänen formulieren, um Flächendeckung und Nachhaltigkeit zu erzielen.</p><p>Basierend auf einer öffentlichen Ausschreibung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) führt die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) seit 2006 in Zusammenarbeit mit der Hochschule Luzern (Departement Soziale Arbeit) das "Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule". Die PHZ ist verantwortlich für die am Kompetenzzentrum erarbeiteten Unterlagen. Das Kompetenzzentrum wird von einem breitabgestützten Beirat begleitet. Mitglieder sind beispielsweise ein Vertreter des Dachverbands der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH), der Generalsekretär der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, die Generalsekretärin der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der pädagogischen Hochschulen (Cohep) und weitere Experten und Expertinnen (vollständige Liste unter <a href="http://www.amorix.ch">www.amorix.ch</a>).</p><p>Die Hauptaufgabe des Kompetenzzentrums besteht darin, Voraussetzungen zu schaffen, damit Sexualerziehung an Schulen umgesetzt werden kann. Hierfür werden bei Bedarf die Prozesse in den Schulen unterstützt, indem beispielsweise Beratung angeboten wird, Lehrmittel erarbeitet und Inhalte für die Weiterbildung der Lehrpersonen zur Verfügung gestellt werden. Das BAG leistet einen Beitrag von jährlich 300 000 Franken an die PHZ im Rahmen des vom Bundesrat am 23. November 2010 verabschiedeten Nationalen Programms HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten 2011-2017.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und im Interesse einer stetigen und verlässlichen Gesundheitspolitik des Bundes ist eine Fortführung der Arbeiten des "Kompetenzzentrums Sexualpädagogik und Schule" sinnvoll und notwendig. Das betreffende finanzielle Bundesengagement ist vorläufig bis Mitte 2013 befristet.</p><p>Nachdem der Bund mit seiner finanziellen Unterstützung massgeblich zum Aufbau und zur Konsolidierung des Kompetenzzentrums beigetragen hat, beabsichtigt der Bundesrat, gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen, den dauerhaften Betrieb des Zentrums ab Mitte 2013 durch eine grössere finanzielle Unterstützung der Kantone sicherzustellen. Dies scheint dem Bundesrat angesichts der kantonalen Zuständigkeit im Schulwesen angebracht zu sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Auftrag, den das BAG bezüglich der Sexualerziehung im Rahmen des Lehrplanes 21 an die Pädagogische Hochschule der Zentralschweiz gegeben hat, zu überprüfen und allenfalls wieder zurückzunehmen. Zudem soll das BAG keine weiteren neuen respektive verlängernden Verträge bezüglich Sexualerziehung mit der PHZ abschliessen.</p>
    • Kompetenz des BAG gegenüber der EDK

Back to List