Anerkennung der Arbeit von Bäuerinnen und Verbesserung ihrer rechtlichen und sozialen Lage
- ShortId
-
11.3531
- Id
-
20113531
- Updated
-
27.07.2023 20:59
- Language
-
de
- Title
-
Anerkennung der Arbeit von Bäuerinnen und Verbesserung ihrer rechtlichen und sozialen Lage
- AdditionalIndexing
-
55;28;15;Landwirt/in;Arbeitsrecht;landwirtschaftliches Einkommen;landwirtschaftlicher Familienbetrieb;Frauenarbeit;mitarbeitende/r Familienangehörige/r;sozialer Schutz;Frau
- 1
-
- L05K1401050601, Landwirt/in
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702020113, mitarbeitende/r Familienangehörige/r
- L05K1401050503, landwirtschaftlicher Familienbetrieb
- L02K0104, sozialer Schutz
- L05K0107010301, Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Obwohl Frauen in allen Bereichen der Landwirtschaft tätig sind, wird ihre Arbeit nicht ausreichend anerkannt. </p><p>Sie unterstützen ihre Ehemänner mit Sekretariatsarbeiten, bei der Buchhaltung, der hauswirtschaftlichen Planung, der Familienarbeit und bei Nebenerwerbstätigkeiten wie Agrotourismus, Direktverkauf oder Schule auf dem Bauernhof. Damit sind sie für das Ansehen und den Fortbestand der Landwirtschaft unersetzlich. Häufig werden diese Tätigkeiten erst gar nicht anerkannt, oder sie werden abgewertet. Diese Tätigkeiten müssen im Rahmen der AP 2014-2017 bei der Berechnung der SAK in landwirtschaftlichen Betrieben besser berücksichtigt werden.</p><p>Oftmals ist eine berufliche Tätigkeit der Frau ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebes entscheidend für dessen Fortbestand. Zudem vergeben Banken heutzutage Kredite an landwirtschaftliche Betriebe oft nur unter der Voraussetzung, dass die Ehefrau ausserhalb des Betriebes einer bezahlten Arbeit nachgeht. Für die Bäuerinnen aber gibt es keine angemessene Entlöhnung für all diese Tätigkeiten, da ihre Rolle im landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich nicht geregelt ist und ihre soziale Sicherheit im Bereich der Landwirtschaft sehr schlecht ist. Deshalb müssen rechtliche Grundlagen für die Anerkennung und den Schutz der Bäuerinnen ausgearbeitet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Frauen in der Landwirtschaft mit ihren vielfältigen Aufgaben im Bauernhaushalt und auf dem Betrieb, bei der Erziehung der Kinder und Pflege der (Schwieger-)Eltern, in ihrer beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Betriebes und bei weiteren Engagements. Er nimmt die Anliegen der Frauen in der Landwirtschaft ernst.</p><p>Das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LwG) basiert auf dem Grundsatz der Gleichstellung. So werden seit 2004 sowohl in der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) wie auch in der Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1; SVV) die Ausbildungen von Bäuerinnen und Landwirtinnen/Landwirten explizit einander gleichgestellt. Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht (SR 211.412.11; BGBB) orientiert sich an den Voraussetzungen der Direktzahlungsverordnung.</p><p>Für frauenspezifische Anliegen in nichtlandwirtschaftlichen Rechtsbereichen wie etwa dem Eherecht (SR 210; ZGB, Art. 90 bis 251), der Arbeitslosenversicherung (SR 837.0; Avig) oder der Mutterschaftsversicherung (SR 834.1; EOG) gelten für Frauen in der Landwirtschaft dieselben Regelungen wie für Frauen von anderen Familienunternehmen. Unterstützung bei diesen Fragen für Frauen in der Landwirtschaft bieten der 2004 von den landwirtschaftlichen Beratungszentralen SRVA und LBL veröffentlichte Ordner "Bewusst Bäuerin sein - Rechte und Pflichten der Ehepartner in der Landwirtschaft" sowie entsprechende Merkblätter. Ausserdem wird heute bei der Bäuerinnenausbildung mit dem Pflichtmodul "Landwirtschaftliches Recht" ebenfalls mehr Gewicht auf die Information über rechtliche Belange gelegt.</p><p>Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für den gesamtbetrieblichen Arbeitsaufwand auf der Basis von standardisierten Faktoren. Diese stützen sich gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (SR 910.91; LBV) auf die wesentlichen Grundgrössen (landwirtschaftliche Nutzfläche, Nutztiere) eines Landwirtschaftsbetriebes entsprechend dem Geltungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ab. Wer die betriebliche Arbeit erledigt, ist bei der Berechnung der SAK-Faktoren nicht massgebend. Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2014-2017 haben sich verschiedene Kreise zur Berechnung der SAK-Grössen geäussert. Die unterschiedlichen Anliegen werden bei der Ausarbeitung der Botschaft zur AP 2014-2017 geprüft.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den letzten zehn Jahren die Grundlagen geschaffen wurden, damit die Frauen in der Landwirtschaft die Möglichkeit für eine bessere rechtliche und soziale Absicherung haben. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Graf Maya 11.3537, "Bericht zur Situation der Frauen in der Landwirtschaft", vom 15. Juni 2011 festgehalten hat, werden mit der 2012 vorgesehenen Studie zur Situation der Frauen in der Landwirtschaft im Rahmen der Evaluation der Agrarpolitik ausserdem gezielt Informationen über die Frauen in der Landwirtschaft erarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Agrarpolitik (AP) 2014-2017 die Arbeit von Frauen in der Landwirtschaft stärker zu berücksichtigen. Er wird zudem beauftragt, die rechtlichen und sozialen Bedingungen für Landfrauen zu verbessern, insbesondere:</p><p>1. bei der Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK);</p><p>2. durch die Ausarbeitung rechtlicher und sozialer Grundlagen für Landfrauen.</p>
- Anerkennung der Arbeit von Bäuerinnen und Verbesserung ihrer rechtlichen und sozialen Lage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Obwohl Frauen in allen Bereichen der Landwirtschaft tätig sind, wird ihre Arbeit nicht ausreichend anerkannt. </p><p>Sie unterstützen ihre Ehemänner mit Sekretariatsarbeiten, bei der Buchhaltung, der hauswirtschaftlichen Planung, der Familienarbeit und bei Nebenerwerbstätigkeiten wie Agrotourismus, Direktverkauf oder Schule auf dem Bauernhof. Damit sind sie für das Ansehen und den Fortbestand der Landwirtschaft unersetzlich. Häufig werden diese Tätigkeiten erst gar nicht anerkannt, oder sie werden abgewertet. Diese Tätigkeiten müssen im Rahmen der AP 2014-2017 bei der Berechnung der SAK in landwirtschaftlichen Betrieben besser berücksichtigt werden.</p><p>Oftmals ist eine berufliche Tätigkeit der Frau ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebes entscheidend für dessen Fortbestand. Zudem vergeben Banken heutzutage Kredite an landwirtschaftliche Betriebe oft nur unter der Voraussetzung, dass die Ehefrau ausserhalb des Betriebes einer bezahlten Arbeit nachgeht. Für die Bäuerinnen aber gibt es keine angemessene Entlöhnung für all diese Tätigkeiten, da ihre Rolle im landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich nicht geregelt ist und ihre soziale Sicherheit im Bereich der Landwirtschaft sehr schlecht ist. Deshalb müssen rechtliche Grundlagen für die Anerkennung und den Schutz der Bäuerinnen ausgearbeitet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Frauen in der Landwirtschaft mit ihren vielfältigen Aufgaben im Bauernhaushalt und auf dem Betrieb, bei der Erziehung der Kinder und Pflege der (Schwieger-)Eltern, in ihrer beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Betriebes und bei weiteren Engagements. Er nimmt die Anliegen der Frauen in der Landwirtschaft ernst.</p><p>Das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; LwG) basiert auf dem Grundsatz der Gleichstellung. So werden seit 2004 sowohl in der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) wie auch in der Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1; SVV) die Ausbildungen von Bäuerinnen und Landwirtinnen/Landwirten explizit einander gleichgestellt. Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht (SR 211.412.11; BGBB) orientiert sich an den Voraussetzungen der Direktzahlungsverordnung.</p><p>Für frauenspezifische Anliegen in nichtlandwirtschaftlichen Rechtsbereichen wie etwa dem Eherecht (SR 210; ZGB, Art. 90 bis 251), der Arbeitslosenversicherung (SR 837.0; Avig) oder der Mutterschaftsversicherung (SR 834.1; EOG) gelten für Frauen in der Landwirtschaft dieselben Regelungen wie für Frauen von anderen Familienunternehmen. Unterstützung bei diesen Fragen für Frauen in der Landwirtschaft bieten der 2004 von den landwirtschaftlichen Beratungszentralen SRVA und LBL veröffentlichte Ordner "Bewusst Bäuerin sein - Rechte und Pflichten der Ehepartner in der Landwirtschaft" sowie entsprechende Merkblätter. Ausserdem wird heute bei der Bäuerinnenausbildung mit dem Pflichtmodul "Landwirtschaftliches Recht" ebenfalls mehr Gewicht auf die Information über rechtliche Belange gelegt.</p><p>Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für den gesamtbetrieblichen Arbeitsaufwand auf der Basis von standardisierten Faktoren. Diese stützen sich gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (SR 910.91; LBV) auf die wesentlichen Grundgrössen (landwirtschaftliche Nutzfläche, Nutztiere) eines Landwirtschaftsbetriebes entsprechend dem Geltungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ab. Wer die betriebliche Arbeit erledigt, ist bei der Berechnung der SAK-Faktoren nicht massgebend. Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2014-2017 haben sich verschiedene Kreise zur Berechnung der SAK-Grössen geäussert. Die unterschiedlichen Anliegen werden bei der Ausarbeitung der Botschaft zur AP 2014-2017 geprüft.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den letzten zehn Jahren die Grundlagen geschaffen wurden, damit die Frauen in der Landwirtschaft die Möglichkeit für eine bessere rechtliche und soziale Absicherung haben. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Graf Maya 11.3537, "Bericht zur Situation der Frauen in der Landwirtschaft", vom 15. Juni 2011 festgehalten hat, werden mit der 2012 vorgesehenen Studie zur Situation der Frauen in der Landwirtschaft im Rahmen der Evaluation der Agrarpolitik ausserdem gezielt Informationen über die Frauen in der Landwirtschaft erarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Agrarpolitik (AP) 2014-2017 die Arbeit von Frauen in der Landwirtschaft stärker zu berücksichtigen. Er wird zudem beauftragt, die rechtlichen und sozialen Bedingungen für Landfrauen zu verbessern, insbesondere:</p><p>1. bei der Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK);</p><p>2. durch die Ausarbeitung rechtlicher und sozialer Grundlagen für Landfrauen.</p>
- Anerkennung der Arbeit von Bäuerinnen und Verbesserung ihrer rechtlichen und sozialen Lage
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