Personenfreizügigkeit. Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherstellen
- ShortId
-
11.3533
- Id
-
20113533
- Updated
-
28.07.2023 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Personenfreizügigkeit. Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherstellen
- AdditionalIndexing
-
15;10;flankierende Massnahmen;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Strafe;Vollzug von Beschlüssen;Urteilsvollstreckung;örtliche Zuständigkeit;Geldstrafe
- 1
-
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08020343, flankierende Massnahmen
- L03K050101, Strafe
- L04K05010107, Geldstrafe
- L05K0702010303, Lohndumping
- L04K05040302, Urteilsvollstreckung
- L04K05050301, örtliche Zuständigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>2010 wurden 140 000 Arbeitsverhältnisse kontrolliert. Bei nicht weniger als 40 Prozent wurde ein Verstoss gegen ein Gesetz oder gegen einen Gesamtarbeitsvertrag festgestellt. Das Personenfreizügigkeitsabkommen wird also massenhaft für Lohndrückerei missbraucht, und zwar von schweizerischen Arbeitgebern mehr noch als von ausländischen Entsendebetrieben. Die bisher ergriffenen flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping haben diese Missstände aufgedeckt. Das ist sehr wichtig, genügt aber nicht. Was es jetzt braucht, ist ein griffiges Sanktionssystem.</p><p>Namentlich ist sicherzustellen, dass einmal verhängte Sanktionen auch tatsächlich vollstreckbar sind - sowohl innerhalb der Schweiz als auch grenzüberschreitend. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass die paritätischen Organe bei Verstössen gegen die flankierenden Massnahmen Konventionalstrafen verhängen und Kontrollkosten auferlegen können. 2010 wurden aber von 373 ausgesprochenen Bussen lediglich 171 bezahlt. Das war weniger als die Hälfte (46 Prozent). Hinzu kommt, dass für die Durchsetzung von Sanktionen gegen Entsendebetriebe mit Sitz im Ausland in der Schweiz kein Gerichtsstand besteht. Namentlich süddeutsche Gerichte weigern sich aber, Sanktionen zu schützen und durchzusetzen, welche paritätische Organe gestützt auf Gesamtarbeitsverträge aussprechen. Hier sind griffige Instrumente gefragt, welche die Vollstreckbarkeit von Sanktionen auch grenzüberschreitend sicherstellen und gleichzeitig mit dem Recht unserer Nachbarstaaten und der EU vereinbar sind.</p>
- <p>Die in der Motion erwähnte Verstossquote von 40 Prozent bezieht sich auf Betriebe in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und umfasst sowohl Schweizer Arbeitgeber als auch ausländische Entsendebetriebe im Rahmen der Dienstleistungserbringung in der Schweiz. Bei Entsendebetrieben führen nur rund 30 Prozent der durch die paritätischen Kommissionen (PK) von ave GAV gemeldeten Verstössen tatsächlich zu einer Sanktion. Dies zeigt, dass es sich bei einem grossen Teil der gemeldeten Verstösse um geringfügige Vergehen handelt, die nicht geahndet werden müssen. Dies zeigt sich auch darin, dass die kantonalen tripartiten Kommissionen, welche die Einhaltung üblicher Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüfen und dabei eine gewisse Toleranzschwelle berücksichtigen, deutlich weniger Lohnunterbietungen (8 Prozent bei Entsendebetrieben und Schweizer Arbeitgebern) melden. Zudem werden insbesondere Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern zum Teil aufgrund eines konkreten Verdachts durchgeführt.</p><p>Verstösse von Schweizer Arbeitgebern gegen Bestimmungen der ave GAV wurden schon vor der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit festgestellt und sind daher nicht nur im Zusammenhang mit dem offenen Arbeitsmarkt zu sehen. Es ist folglich verfehlt, die Verstossquote ausschliesslich auf die Personenfreizügigkeit zurückzuführen.</p><p>Verstösse gegen ave GAV können gegenüber Schweizer Betrieben mittels im GAV vorgesehener Konventionalstrafen sanktioniert werden. Werden diese nicht bezahlt, kann die zuständige PK ihre Forderung vor Zivilgericht geltend machen und eine schuldrechtliche Betreibung einleiten. Gegenüber ausländischen Betrieben, welche gegen einen ave GAV verstossen, können ebenfalls Konventionalstrafen ausgesprochen werden. Diese sind allerdings in der Schweiz nicht durchsetzbar, weil kein Gerichtsstand für solche Klagen besteht. Die Forderungen müssen vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, was deren Vollstreckbarkeit erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Aus diesem Grund wurde für Entsendebetriebe eine Kautionspflicht eingeführt, mit welcher die Forderungen der PK aus einem ave GAV sichergestellt werden. Bisher haben mehrere Branchen von der Einführung einer Kautionspflicht Gebrauch gemacht. Es gilt abzuwarten, welche konkreten Erfahrungen mit dem Instrument der Kaution gesammelt werden.</p><p>Zusätzlich zu den Forderungen der PK können die kantonalen Behörden gestützt auf das Entsendegesetz je nach Schwere des Verstosses Bussen oder Dienstleistungssperren von bis zu fünf Jahren aussprechen.</p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, vorhandene Lücken im System der Sanktionen als Folge von Verstössen gegen die minimalen Arbeitsbedingungen zu schliessen. So hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 beschlossen, eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern einzuführen, welche die Minimallöhne in Normalarbeitsverträgen nicht einhalten. Zudem werden die Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie bei Verstössen gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV verbessert. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Sozialpartner, der Kantone und des Bundes nimmt zudem bis im Herbst 2011 eine erste Analyse für folgende Problembereiche vor: Lohnunterbietung bei Neuanstellungen, effizientere Nachbereitung von festgestellten Lohnverstössen und Verbesserung der Durchsetzung von Sanktionen gegen Entsendebetriebe.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Entsendegesetz die richtigen Instrumente zur Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellt. Er wird die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin beobachten und bei Bedarf weitere Anpassungen vornehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherzustellen, die aufgrund von Verstössen gegen die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit verhängt worden sind. Namentlich ist auch die Vollstreckbarkeit zivilrechtlicher Sanktionen aus Gesamtarbeitsverträgen und verwaltungsrechtlicher Sanktionen aus den Kontrollen der tripartiten Kommissionen sicherzustellen, insbesondere auch bei ausländischen Firmen.</p>
- Personenfreizügigkeit. Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>2010 wurden 140 000 Arbeitsverhältnisse kontrolliert. Bei nicht weniger als 40 Prozent wurde ein Verstoss gegen ein Gesetz oder gegen einen Gesamtarbeitsvertrag festgestellt. Das Personenfreizügigkeitsabkommen wird also massenhaft für Lohndrückerei missbraucht, und zwar von schweizerischen Arbeitgebern mehr noch als von ausländischen Entsendebetrieben. Die bisher ergriffenen flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping haben diese Missstände aufgedeckt. Das ist sehr wichtig, genügt aber nicht. Was es jetzt braucht, ist ein griffiges Sanktionssystem.</p><p>Namentlich ist sicherzustellen, dass einmal verhängte Sanktionen auch tatsächlich vollstreckbar sind - sowohl innerhalb der Schweiz als auch grenzüberschreitend. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass die paritätischen Organe bei Verstössen gegen die flankierenden Massnahmen Konventionalstrafen verhängen und Kontrollkosten auferlegen können. 2010 wurden aber von 373 ausgesprochenen Bussen lediglich 171 bezahlt. Das war weniger als die Hälfte (46 Prozent). Hinzu kommt, dass für die Durchsetzung von Sanktionen gegen Entsendebetriebe mit Sitz im Ausland in der Schweiz kein Gerichtsstand besteht. Namentlich süddeutsche Gerichte weigern sich aber, Sanktionen zu schützen und durchzusetzen, welche paritätische Organe gestützt auf Gesamtarbeitsverträge aussprechen. Hier sind griffige Instrumente gefragt, welche die Vollstreckbarkeit von Sanktionen auch grenzüberschreitend sicherstellen und gleichzeitig mit dem Recht unserer Nachbarstaaten und der EU vereinbar sind.</p>
- <p>Die in der Motion erwähnte Verstossquote von 40 Prozent bezieht sich auf Betriebe in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und umfasst sowohl Schweizer Arbeitgeber als auch ausländische Entsendebetriebe im Rahmen der Dienstleistungserbringung in der Schweiz. Bei Entsendebetrieben führen nur rund 30 Prozent der durch die paritätischen Kommissionen (PK) von ave GAV gemeldeten Verstössen tatsächlich zu einer Sanktion. Dies zeigt, dass es sich bei einem grossen Teil der gemeldeten Verstösse um geringfügige Vergehen handelt, die nicht geahndet werden müssen. Dies zeigt sich auch darin, dass die kantonalen tripartiten Kommissionen, welche die Einhaltung üblicher Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüfen und dabei eine gewisse Toleranzschwelle berücksichtigen, deutlich weniger Lohnunterbietungen (8 Prozent bei Entsendebetrieben und Schweizer Arbeitgebern) melden. Zudem werden insbesondere Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern zum Teil aufgrund eines konkreten Verdachts durchgeführt.</p><p>Verstösse von Schweizer Arbeitgebern gegen Bestimmungen der ave GAV wurden schon vor der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit festgestellt und sind daher nicht nur im Zusammenhang mit dem offenen Arbeitsmarkt zu sehen. Es ist folglich verfehlt, die Verstossquote ausschliesslich auf die Personenfreizügigkeit zurückzuführen.</p><p>Verstösse gegen ave GAV können gegenüber Schweizer Betrieben mittels im GAV vorgesehener Konventionalstrafen sanktioniert werden. Werden diese nicht bezahlt, kann die zuständige PK ihre Forderung vor Zivilgericht geltend machen und eine schuldrechtliche Betreibung einleiten. Gegenüber ausländischen Betrieben, welche gegen einen ave GAV verstossen, können ebenfalls Konventionalstrafen ausgesprochen werden. Diese sind allerdings in der Schweiz nicht durchsetzbar, weil kein Gerichtsstand für solche Klagen besteht. Die Forderungen müssen vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, was deren Vollstreckbarkeit erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Aus diesem Grund wurde für Entsendebetriebe eine Kautionspflicht eingeführt, mit welcher die Forderungen der PK aus einem ave GAV sichergestellt werden. Bisher haben mehrere Branchen von der Einführung einer Kautionspflicht Gebrauch gemacht. Es gilt abzuwarten, welche konkreten Erfahrungen mit dem Instrument der Kaution gesammelt werden.</p><p>Zusätzlich zu den Forderungen der PK können die kantonalen Behörden gestützt auf das Entsendegesetz je nach Schwere des Verstosses Bussen oder Dienstleistungssperren von bis zu fünf Jahren aussprechen.</p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, vorhandene Lücken im System der Sanktionen als Folge von Verstössen gegen die minimalen Arbeitsbedingungen zu schliessen. So hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 beschlossen, eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern einzuführen, welche die Minimallöhne in Normalarbeitsverträgen nicht einhalten. Zudem werden die Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie bei Verstössen gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV verbessert. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Sozialpartner, der Kantone und des Bundes nimmt zudem bis im Herbst 2011 eine erste Analyse für folgende Problembereiche vor: Lohnunterbietung bei Neuanstellungen, effizientere Nachbereitung von festgestellten Lohnverstössen und Verbesserung der Durchsetzung von Sanktionen gegen Entsendebetriebe.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Entsendegesetz die richtigen Instrumente zur Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellt. Er wird die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin beobachten und bei Bedarf weitere Anpassungen vornehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherzustellen, die aufgrund von Verstössen gegen die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit verhängt worden sind. Namentlich ist auch die Vollstreckbarkeit zivilrechtlicher Sanktionen aus Gesamtarbeitsverträgen und verwaltungsrechtlicher Sanktionen aus den Kontrollen der tripartiten Kommissionen sicherzustellen, insbesondere auch bei ausländischen Firmen.</p>
- Personenfreizügigkeit. Vollstreckbarkeit von Sanktionen sicherstellen
Back to List