Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen auf Mindestmass senken
- ShortId
-
11.3544
- Id
-
20113544
- Updated
-
27.07.2023 19:10
- Language
-
de
- Title
-
Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen auf Mindestmass senken
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausländer/in;Familiennachzug;Kontrolle der Zuwanderungen;Berufswanderung;Sozialversicherung
- 1
-
- L04K01080304, Familiennachzug
- L03K010401, Sozialversicherung
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- L04K01080302, Berufswanderung
- L04K05060102, Ausländer/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Familiennachzug macht seit Jahren rund einen Drittel der jährlichen Zuwanderung aus. Dies hat auch in den letzten Jahren der hohen Zuwanderung nicht abgenommen. Somit hat neben der Zuwanderung von Arbeitskräften aus der EU auch der Familiennachzug massiv zugenommen, ohne dass dies statistisch aufgefallen wäre. Für die Schweiz ist diese Zuwanderung von weniger qualifizierten und meist arbeitslosen Ausländern nachteilig. Viele von ihnen beziehen schon bald Sozialleistungen und belasten damit das Schweizer Sozialsystem. Dieses wird schon seit Jahren überproportional von Ausländern beansprucht. Der Anteil der Ausländer bei den Sozialhilfebezügern wie auch bei den Arbeitslosen ist rund doppelt so hoch wie deren Anteil an der Bevölkerung. Auch der Ausländeranteil bei den IV-Renten ist mit fast 33 Prozent massiv überproportional. Es kann nicht sein, dass die Schweizer Sozialwerke von Zuwanderern missbraucht werden, insbesondere, wenn diese nie in der Schweiz gearbeitet haben, sondern über den Familiennachzug eingewandert sind. Diese Missstände müssen unverzüglich angegangen werden. Es darf nicht weiterhin ein unbeschränkter Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen möglich sein. Dieser muss daher auf das völkerrechtliche absolute Minimum gesenkt werden.</p>
- <p>Die Voraussetzungen des Familiennachzuges werden für Personen aus den EU- und Efta-Staaten durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) sowie das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) abschliessend geregelt. Sie können ihre Familienangehörigen unabhängig davon nachziehen, ob diese selbst EU-Bürger oder Drittstaatenangehörige sind. Der Familiennachzug von allen anderen Drittstaatenangehörigen richtet sich demgegenüber ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2008). Das FZA und das AuG wurden in Volksabstimmungen angenommen.</p><p>Die Bestimmungen des AuG über den Familiennachzug tragen den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen und den verbindlichen menschenrechtlichen Mindestvorschriften Rechnung. Die Vorschriften gehen grundsätzlich nicht über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus. Es kann somit nicht von einem unbeschränkten Anspruch auf Familiennachzug gesprochen werden (vgl. hierzu auch die Antwort des Bundesrates zur Motion Müller Philipp 10.3175, Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten). Gemäss den Bestimmungen des AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerrufsgrund für ausländerrechtliche Bewilligungen darstellen. Zudem setzt der Familiennachzug für Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung voraus, dass diese nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 und 45 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt auch für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 51 AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Für eine aus der Schweiz ausgereiste ausländische Person kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).</p><p>Im Bereich der sozialen Sicherheit regelt das FZA bzw. das Efta-Übereinkommen für freizügigkeitsberechtigte Personen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA; Anhang K Efta-Übereinkommen). Dies bedeutet, dass im Bereich des FZA die Schweiz durch das EU-Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit gebunden ist.</p><p>Der Leistungskatalog im Bereich der einzelnen Sozialversicherungsträger richtet sich jedoch nach nationalem Recht. So sind die Ausrichtung einer Invalidenrente und deren Berechnung im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) geregelt und die finanziellen Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0). Die Höhe der Versicherungsleistungen sowie der zu leistenden Beiträge ist für alle Versicherten gleich. Diese Regelung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, das für alle Personen unabhängig von der Staatszugehörigkeit gilt. Sie steht auch mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz des FZA bzw. des Efta-Übereinkommens im Einklang. Die Behörden sind jedoch gehalten, in jedem Einzelfall sorgfältig abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Allfällige Missbräuche können auch strafrechtlich geahndet werden. Im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe hat der Bund jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, denn Sozialhilferecht ist kantonales Recht.</p><p>Zu erwähnen bleibt, dass der Bundesrat aufgrund der folgenden parlamentarischen Vorstösse mit der Ausarbeitung von Berichten beauftragt ist: Postulat Girod 09.4301, "Bericht über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit"; Postulat Bischof 09.4311, "Migrationshoheit wahren. Zu- und Rückwanderungen steuern"; und Motion Brändli 10.3721, "Die Zuwanderung in geordnete Bahnen lenken". Bei der Erstellung des Berichtes aufgrund des Postulates Bischof wird sich der Bundesrat mit Blick auf das internationale Recht u. a. mit der Frage des Familiennachzuges und der Sozialleistungen befassen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass für eine Änderung der Gesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländergesetz so anzupassen, dass der Anspruch auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen in der Schweiz auf ein völkerrechtskonformes Mindestmass gesenkt wird.</p>
- Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen auf Mindestmass senken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Familiennachzug macht seit Jahren rund einen Drittel der jährlichen Zuwanderung aus. Dies hat auch in den letzten Jahren der hohen Zuwanderung nicht abgenommen. Somit hat neben der Zuwanderung von Arbeitskräften aus der EU auch der Familiennachzug massiv zugenommen, ohne dass dies statistisch aufgefallen wäre. Für die Schweiz ist diese Zuwanderung von weniger qualifizierten und meist arbeitslosen Ausländern nachteilig. Viele von ihnen beziehen schon bald Sozialleistungen und belasten damit das Schweizer Sozialsystem. Dieses wird schon seit Jahren überproportional von Ausländern beansprucht. Der Anteil der Ausländer bei den Sozialhilfebezügern wie auch bei den Arbeitslosen ist rund doppelt so hoch wie deren Anteil an der Bevölkerung. Auch der Ausländeranteil bei den IV-Renten ist mit fast 33 Prozent massiv überproportional. Es kann nicht sein, dass die Schweizer Sozialwerke von Zuwanderern missbraucht werden, insbesondere, wenn diese nie in der Schweiz gearbeitet haben, sondern über den Familiennachzug eingewandert sind. Diese Missstände müssen unverzüglich angegangen werden. Es darf nicht weiterhin ein unbeschränkter Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen möglich sein. Dieser muss daher auf das völkerrechtliche absolute Minimum gesenkt werden.</p>
- <p>Die Voraussetzungen des Familiennachzuges werden für Personen aus den EU- und Efta-Staaten durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) sowie das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) abschliessend geregelt. Sie können ihre Familienangehörigen unabhängig davon nachziehen, ob diese selbst EU-Bürger oder Drittstaatenangehörige sind. Der Familiennachzug von allen anderen Drittstaatenangehörigen richtet sich demgegenüber ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2008). Das FZA und das AuG wurden in Volksabstimmungen angenommen.</p><p>Die Bestimmungen des AuG über den Familiennachzug tragen den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen und den verbindlichen menschenrechtlichen Mindestvorschriften Rechnung. Die Vorschriften gehen grundsätzlich nicht über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus. Es kann somit nicht von einem unbeschränkten Anspruch auf Familiennachzug gesprochen werden (vgl. hierzu auch die Antwort des Bundesrates zur Motion Müller Philipp 10.3175, Reduktion der Einwanderung aus Drittstaaten). Gemäss den Bestimmungen des AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerrufsgrund für ausländerrechtliche Bewilligungen darstellen. Zudem setzt der Familiennachzug für Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung voraus, dass diese nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 und 45 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt auch für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 51 AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Für eine aus der Schweiz ausgereiste ausländische Person kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).</p><p>Im Bereich der sozialen Sicherheit regelt das FZA bzw. das Efta-Übereinkommen für freizügigkeitsberechtigte Personen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA; Anhang K Efta-Übereinkommen). Dies bedeutet, dass im Bereich des FZA die Schweiz durch das EU-Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit gebunden ist.</p><p>Der Leistungskatalog im Bereich der einzelnen Sozialversicherungsträger richtet sich jedoch nach nationalem Recht. So sind die Ausrichtung einer Invalidenrente und deren Berechnung im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) geregelt und die finanziellen Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0). Die Höhe der Versicherungsleistungen sowie der zu leistenden Beiträge ist für alle Versicherten gleich. Diese Regelung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, das für alle Personen unabhängig von der Staatszugehörigkeit gilt. Sie steht auch mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz des FZA bzw. des Efta-Übereinkommens im Einklang. Die Behörden sind jedoch gehalten, in jedem Einzelfall sorgfältig abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Allfällige Missbräuche können auch strafrechtlich geahndet werden. Im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe hat der Bund jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, denn Sozialhilferecht ist kantonales Recht.</p><p>Zu erwähnen bleibt, dass der Bundesrat aufgrund der folgenden parlamentarischen Vorstösse mit der Ausarbeitung von Berichten beauftragt ist: Postulat Girod 09.4301, "Bericht über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit"; Postulat Bischof 09.4311, "Migrationshoheit wahren. Zu- und Rückwanderungen steuern"; und Motion Brändli 10.3721, "Die Zuwanderung in geordnete Bahnen lenken". Bei der Erstellung des Berichtes aufgrund des Postulates Bischof wird sich der Bundesrat mit Blick auf das internationale Recht u. a. mit der Frage des Familiennachzuges und der Sozialleistungen befassen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass für eine Änderung der Gesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländergesetz so anzupassen, dass der Anspruch auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen in der Schweiz auf ein völkerrechtskonformes Mindestmass gesenkt wird.</p>
- Anspruch auf Familiennachzug und Sozialleistungen auf Mindestmass senken
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