Unerwünschte Folgen des Vorbezugs von Vorsorgegeldern
- ShortId
-
11.3546
- Id
-
20113546
- Updated
-
27.07.2023 21:53
- Language
-
de
- Title
-
Unerwünschte Folgen des Vorbezugs von Vorsorgegeldern
- AdditionalIndexing
-
28;Zahlung;Vorauszahlung;Berufliche Vorsorge;Verschuldung;Rente;Kapitalanlage
- 1
-
- L04K01040112, Rente
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K1104030102, Verschuldung
- L05K0703020209, Zahlung
- L06K070302020901, Vorauszahlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten. Er ist sich bewusst, dass in den beiden erwähnten Beispielen keine absolute Sicherheit besteht, dass der erworbene Vorsorgeschutz erhalten bleibt. Auch der Gesetzgeber weiss um diese Situation. Tritt nämlich ein Versicherungsfall der ersten oder zweiten Säule ein, muss die versicherte Person, die ihr Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise vorbezogen hat, eine Leistungskürzung in Kauf nehmen. Somit kann es durchaus sein, dass die Person auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zurückgreifen muss oder gar auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>- Der Gesetzgeber wusste, schon als die Gesetzesbestimmungen zu den verschiedenen Möglichkeiten des Vorbezugs des Altersguthabes beschlossen wurden, dass der raschere Verzehr des Altersguthabens Probleme mit sich bringen kann. Im Rahmen der 1. BVG-Revision bekräftigte er erneut die auf Flexibilisierung und Individualisierung ausgerichtete Vorsorge (neuer Art. 37 BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). Nach Ansicht des Bundesrates gibt es derzeit a priori keinen Grund, alles wieder infrage zu stellen.</p><p>- Verschiedene Studien und Berichte haben sich mit der Frage befasst (vgl. insbesondere: "Berufliche Vorsorge: Evaluation der Besteuerung und Vorsorgewirkung von Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a", Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, September 2004; "Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit", Forschungsbericht BSV, Daniel Hornung und Thomas Röthlisberger, Juli 2005; "Wohneigentumspolitik in der Schweiz", Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungswesen, Bern, Dezember 2010). Sie kamen im Wesentlichen allesamt zum Schluss, dass sich aus den verfügbaren Daten keine signifikant nachteiligen Auswirkungen der Kapitalleistung auf den Erhalt der Vorsorge ableiten lassen.</p><p>- Diese Zahlen sind nicht bekannt. Im Rahmen des Postulats Wehrli 09.3754, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 9. September 2009 hat sich der Bundesrat bereiterklärt, näher zu prüfen,welche Massnahmen in Hinsicht auf die nächste EL-Revision zu treffen sind. Dabei wird auch der Zusammenhang zwischen BVG-Kapitalleistungen und dem Bezug von Ergänzungsleistungen untersucht.</p><p>- Der Bundesrat wird diese Frage im Rahmen des Berichts zur Zukunft der zweiten Säule, der für 2012 vorgesehen ist, eingehend prüfen und dem Parlament geeignete Verbesserungsvorschläge unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) regeln die Möglichkeiten, Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zugunsten der Wohneigentumsförderung (BVG) bzw. zugunsten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (FZG) vorzeitig zu beziehen. </p><p>Diese grundsätzlich begrüssenswerten Möglichkeiten können gleichzeitig auch falsche Anreize schaffen und dazu führen, dass Versicherungsnehmer ihre Vorsorgeguthaben verlieren und Letztere im Ruhestand nicht mehr zur Verfügung stehen. So führen beispielsweise der aktuelle Immobilienboom und die anhaltend tiefen Zinsen dazu, dass Eigenheimkäufer teilweise Verschuldungen eingehen, welche nicht ausreichend amortisiert werden und sowohl bei Zinsanstiegen wie auch bei Preiseinbrüchen schwerwiegende Folgen haben können. Ebenso bietet die Möglichkeit einer vorzeitigen Barauszahlung bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Anreiz zur sogenannten Scheinselbstständigkeit, bei der faktisch nichts anderes gemacht wird, als das Vorsorgekapital frühzeitig zu verbrauchen. Beides entspricht nicht dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge und führt die Betroffenen auf mehr oder weniger direktem Weg zur Fürsorge.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Ist er der Meinung, dass "vorsorgefremde" Vorbezugsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten Säule weiterhin angebracht sind?</p><p>- Wie beurteilt er die Gefahren solcher Fehlanreize?</p><p>- Sind ihm die Zahlen bekannt, wie viele Versicherungsnehmer von der Fürsorge unterstützt werden, weil diese ihre Vorsorgegelder frühzeitig für obige Zwecke aufgebraucht haben?</p><p>- Welche Möglichkeiten sieht er, solche Fehlanreize zu eliminieren und die Versicherungsnehmer vor einem nicht dem eigentlichen Zweck dienenden und möglicherweise verhängnisvollen Vorbezug zu schützen?</p>
- Unerwünschte Folgen des Vorbezugs von Vorsorgegeldern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten. Er ist sich bewusst, dass in den beiden erwähnten Beispielen keine absolute Sicherheit besteht, dass der erworbene Vorsorgeschutz erhalten bleibt. Auch der Gesetzgeber weiss um diese Situation. Tritt nämlich ein Versicherungsfall der ersten oder zweiten Säule ein, muss die versicherte Person, die ihr Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise vorbezogen hat, eine Leistungskürzung in Kauf nehmen. Somit kann es durchaus sein, dass die Person auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zurückgreifen muss oder gar auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>- Der Gesetzgeber wusste, schon als die Gesetzesbestimmungen zu den verschiedenen Möglichkeiten des Vorbezugs des Altersguthabes beschlossen wurden, dass der raschere Verzehr des Altersguthabens Probleme mit sich bringen kann. Im Rahmen der 1. BVG-Revision bekräftigte er erneut die auf Flexibilisierung und Individualisierung ausgerichtete Vorsorge (neuer Art. 37 BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). Nach Ansicht des Bundesrates gibt es derzeit a priori keinen Grund, alles wieder infrage zu stellen.</p><p>- Verschiedene Studien und Berichte haben sich mit der Frage befasst (vgl. insbesondere: "Berufliche Vorsorge: Evaluation der Besteuerung und Vorsorgewirkung von Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a", Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, September 2004; "Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit", Forschungsbericht BSV, Daniel Hornung und Thomas Röthlisberger, Juli 2005; "Wohneigentumspolitik in der Schweiz", Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungswesen, Bern, Dezember 2010). Sie kamen im Wesentlichen allesamt zum Schluss, dass sich aus den verfügbaren Daten keine signifikant nachteiligen Auswirkungen der Kapitalleistung auf den Erhalt der Vorsorge ableiten lassen.</p><p>- Diese Zahlen sind nicht bekannt. Im Rahmen des Postulats Wehrli 09.3754, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", vom 9. September 2009 hat sich der Bundesrat bereiterklärt, näher zu prüfen,welche Massnahmen in Hinsicht auf die nächste EL-Revision zu treffen sind. Dabei wird auch der Zusammenhang zwischen BVG-Kapitalleistungen und dem Bezug von Ergänzungsleistungen untersucht.</p><p>- Der Bundesrat wird diese Frage im Rahmen des Berichts zur Zukunft der zweiten Säule, der für 2012 vorgesehen ist, eingehend prüfen und dem Parlament geeignete Verbesserungsvorschläge unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) regeln die Möglichkeiten, Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zugunsten der Wohneigentumsförderung (BVG) bzw. zugunsten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (FZG) vorzeitig zu beziehen. </p><p>Diese grundsätzlich begrüssenswerten Möglichkeiten können gleichzeitig auch falsche Anreize schaffen und dazu führen, dass Versicherungsnehmer ihre Vorsorgeguthaben verlieren und Letztere im Ruhestand nicht mehr zur Verfügung stehen. So führen beispielsweise der aktuelle Immobilienboom und die anhaltend tiefen Zinsen dazu, dass Eigenheimkäufer teilweise Verschuldungen eingehen, welche nicht ausreichend amortisiert werden und sowohl bei Zinsanstiegen wie auch bei Preiseinbrüchen schwerwiegende Folgen haben können. Ebenso bietet die Möglichkeit einer vorzeitigen Barauszahlung bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Anreiz zur sogenannten Scheinselbstständigkeit, bei der faktisch nichts anderes gemacht wird, als das Vorsorgekapital frühzeitig zu verbrauchen. Beides entspricht nicht dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge und führt die Betroffenen auf mehr oder weniger direktem Weg zur Fürsorge.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Ist er der Meinung, dass "vorsorgefremde" Vorbezugsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten Säule weiterhin angebracht sind?</p><p>- Wie beurteilt er die Gefahren solcher Fehlanreize?</p><p>- Sind ihm die Zahlen bekannt, wie viele Versicherungsnehmer von der Fürsorge unterstützt werden, weil diese ihre Vorsorgegelder frühzeitig für obige Zwecke aufgebraucht haben?</p><p>- Welche Möglichkeiten sieht er, solche Fehlanreize zu eliminieren und die Versicherungsnehmer vor einem nicht dem eigentlichen Zweck dienenden und möglicherweise verhängnisvollen Vorbezug zu schützen?</p>
- Unerwünschte Folgen des Vorbezugs von Vorsorgegeldern
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