Arbeitsmarktliche Massnahmen. Welche Kontrollen führt das Seco durch?

ShortId
11.3570
Id
20113570
Updated
28.07.2023 13:03
Language
de
Title
Arbeitsmarktliche Massnahmen. Welche Kontrollen führt das Seco durch?
AdditionalIndexing
15;multinationales Unternehmen;Kontrolle;seco;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Beschäftigungspolitik;private Arbeitsvermittlungsstelle;Outsourcing
1
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L06K070202030401, private Arbeitsvermittlungsstelle
  • L06K070304030402, Outsourcing
  • L06K070306010701, multinationales Unternehmen
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K08040607, seco
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 81e Absatz 4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) liegt die Entscheidkompetenz für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) bei den Kantonen, sofern die budgetierten Kosten den Betrag von fünf Millionen Franken pro Massnahme und pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausgleichsstelle (Seco) entscheidet über Massnahmen, deren Kosten über fünf Millionen Franken liegen.</p><p>2. Gemäss Artikel 59c bis Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) können die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auch mit privaten Institutionen zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Aus dem Wortlaut von Artikel 59c bis Absatz 1 Avig kann nicht abgeleitet werden, dass gewinnorientierte Organisationen nicht als potenzielle Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen berücksichtigt werden dürfen. Damit das in Artikel 59c bis Absatz 2 Avig definierte Ziel eingehalten werden kann, ist wichtig, dass der an einen gewinnorientierten Organisator gezahlte Subventionsbetrag nicht höher ausfällt als jener, der für Leistungen gleicher Art einem nichtgewinnorientierten Partner entrichtet wird.</p><p>Private Akteure können massgeschneiderte Bildungsangebote durchführen sowie sich um die intensive Betreuung von schwer vermittelbaren Stellensuchenden kümmern. Durch die Erteilung des Auftrags an das international tätige Unternehmen Ingeus erhält die kantonale Behörde die Möglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums die als Anreizstrategie eingesetzte Vergütung für die Vermittlung von versicherten Personen (ergebnisabhängige Teilfinanzierung) zu prüfen. Wenn es der Firma nicht gelingt, für die versicherten Personen eine Stelle zu finden, oder wenn Teilnehmende die Massnahme abbrechen, resultiert für die Firma ein Malus, ohne dass die restlichen Kosten beglichen werden. Gemäss Artikel 59c Absatz 5 Avig und Artikel 81e Absatz 4 Aviv ist der auftraggebende Kanton für die Überprüfung der mit dieser Finanzierungsart verbundenen Risiken zuständig.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zur Umsetzung der Arbeitslosenversicherung wird durch eine Vereinbarung geregelt. Mandate, die von den Kantonen vergeben werden, müssen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen.</p><p>3. In der Tat wenden sich einige Kantone wie Genf oder Zürich an private Stellenvermittlungsbüros, um arbeitslose Personen bei der Stellensuche zu unterstützen. Angesichts der Tatsache, dass die Kantone frei über die Organisation und die Steuerung der Durchführungsstellen entscheiden können, bleibt es ihnen überlassen, ob sie sich für eine Strategie zur Wiedereingliederung mit oder ohne international tätige Unternehmen entscheiden.</p><p>4. Gemäss den Artikeln 83 Buchstabe cbis und 110 Avig führt das Seco regelmässige Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Kantone ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und kostengünstige AMM zur Verfügung stellen, die sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Ansprüchen entsprechen. Um die besten Ergebnisse in Bezug auf die Effizienz zu erzielen, organisiert das Seco auch den Erfahrungsaustausch unter den Kantonen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mithilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll drohende Arbeitslosigkeit verhindert und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpft werden. Es handelt sich also um Massnahmen, die die Versicherten bei der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.</p><p>Es ist Sache der Kantone, den Versicherten AMM in dem Umfang und in der Art bereitzustellen, die sie für notwendig erachten. </p><p>Im November 2009 beauftragte der Kanton Waadt über sein Arbeitsamt das internationale australische Unternehmen Ingeus damit, über einen Zeitraum von drei Jahren und zu einem Betrag von maximal 10,23 Millionen Franken für etwa 2250 Personen (1550 arbeitsuchende Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, und 700 Personen, die ein Eingliederungseinkommen beziehen) AMM zu entwickeln und bereitzustellen.</p><p>Die Besonderheit dieser Vorgehensweise liegt darin, dass besagtes Unternehmen Gewinne erzielen kann, wenn es den Teilnehmenden Arbeit vermittelt (die Höhe der Prämie ist proportional zur Dauer der Arbeitsvermittlung in einem Zeitraum von zwei bis sechs Monaten).</p><p>Auch wenn die Kantone bezüglich der Kontrolle der Organisationen, die AMM durchführen, autonom sind, verstösst die Ingeus gewährte Möglichkeit, Gewinn zu machen, gegen das vom Seco im "Kreisschreiben über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM)" festgehaltene Prinzip, welches besagt, dass Organisatoren von AMM keine Gewinne erzielen dürfen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Hat der Bundesrat, ungeachtet der Eigenständigkeit der Kantone bei der Wahl der AMM, Einsichtsrecht betreffend die gewählten AMM?</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass ein von einem Kanton beauftragtes internationales Unternehmen (siehe Beispiel) Gewinn aus öffentlichen Subventionen erzielen kann und dass dabei gegen eine einschlägige Vorschrift des Seco verstossen wird?</p><p>- Sind dem Seco weitere Kantone bekannt, in denen auch so vorgegangen wird?</p><p>- Wie überwacht das Seco die Umsetzung der AMM durch die Kantone?</p>
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen. Welche Kontrollen führt das Seco durch?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 81e Absatz 4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) liegt die Entscheidkompetenz für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) bei den Kantonen, sofern die budgetierten Kosten den Betrag von fünf Millionen Franken pro Massnahme und pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausgleichsstelle (Seco) entscheidet über Massnahmen, deren Kosten über fünf Millionen Franken liegen.</p><p>2. Gemäss Artikel 59c bis Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) können die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auch mit privaten Institutionen zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Aus dem Wortlaut von Artikel 59c bis Absatz 1 Avig kann nicht abgeleitet werden, dass gewinnorientierte Organisationen nicht als potenzielle Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen berücksichtigt werden dürfen. Damit das in Artikel 59c bis Absatz 2 Avig definierte Ziel eingehalten werden kann, ist wichtig, dass der an einen gewinnorientierten Organisator gezahlte Subventionsbetrag nicht höher ausfällt als jener, der für Leistungen gleicher Art einem nichtgewinnorientierten Partner entrichtet wird.</p><p>Private Akteure können massgeschneiderte Bildungsangebote durchführen sowie sich um die intensive Betreuung von schwer vermittelbaren Stellensuchenden kümmern. Durch die Erteilung des Auftrags an das international tätige Unternehmen Ingeus erhält die kantonale Behörde die Möglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums die als Anreizstrategie eingesetzte Vergütung für die Vermittlung von versicherten Personen (ergebnisabhängige Teilfinanzierung) zu prüfen. Wenn es der Firma nicht gelingt, für die versicherten Personen eine Stelle zu finden, oder wenn Teilnehmende die Massnahme abbrechen, resultiert für die Firma ein Malus, ohne dass die restlichen Kosten beglichen werden. Gemäss Artikel 59c Absatz 5 Avig und Artikel 81e Absatz 4 Aviv ist der auftraggebende Kanton für die Überprüfung der mit dieser Finanzierungsart verbundenen Risiken zuständig.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zur Umsetzung der Arbeitslosenversicherung wird durch eine Vereinbarung geregelt. Mandate, die von den Kantonen vergeben werden, müssen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen.</p><p>3. In der Tat wenden sich einige Kantone wie Genf oder Zürich an private Stellenvermittlungsbüros, um arbeitslose Personen bei der Stellensuche zu unterstützen. Angesichts der Tatsache, dass die Kantone frei über die Organisation und die Steuerung der Durchführungsstellen entscheiden können, bleibt es ihnen überlassen, ob sie sich für eine Strategie zur Wiedereingliederung mit oder ohne international tätige Unternehmen entscheiden.</p><p>4. Gemäss den Artikeln 83 Buchstabe cbis und 110 Avig führt das Seco regelmässige Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Kantone ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und kostengünstige AMM zur Verfügung stellen, die sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Ansprüchen entsprechen. Um die besten Ergebnisse in Bezug auf die Effizienz zu erzielen, organisiert das Seco auch den Erfahrungsaustausch unter den Kantonen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mithilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll drohende Arbeitslosigkeit verhindert und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpft werden. Es handelt sich also um Massnahmen, die die Versicherten bei der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.</p><p>Es ist Sache der Kantone, den Versicherten AMM in dem Umfang und in der Art bereitzustellen, die sie für notwendig erachten. </p><p>Im November 2009 beauftragte der Kanton Waadt über sein Arbeitsamt das internationale australische Unternehmen Ingeus damit, über einen Zeitraum von drei Jahren und zu einem Betrag von maximal 10,23 Millionen Franken für etwa 2250 Personen (1550 arbeitsuchende Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, und 700 Personen, die ein Eingliederungseinkommen beziehen) AMM zu entwickeln und bereitzustellen.</p><p>Die Besonderheit dieser Vorgehensweise liegt darin, dass besagtes Unternehmen Gewinne erzielen kann, wenn es den Teilnehmenden Arbeit vermittelt (die Höhe der Prämie ist proportional zur Dauer der Arbeitsvermittlung in einem Zeitraum von zwei bis sechs Monaten).</p><p>Auch wenn die Kantone bezüglich der Kontrolle der Organisationen, die AMM durchführen, autonom sind, verstösst die Ingeus gewährte Möglichkeit, Gewinn zu machen, gegen das vom Seco im "Kreisschreiben über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM)" festgehaltene Prinzip, welches besagt, dass Organisatoren von AMM keine Gewinne erzielen dürfen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Hat der Bundesrat, ungeachtet der Eigenständigkeit der Kantone bei der Wahl der AMM, Einsichtsrecht betreffend die gewählten AMM?</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass ein von einem Kanton beauftragtes internationales Unternehmen (siehe Beispiel) Gewinn aus öffentlichen Subventionen erzielen kann und dass dabei gegen eine einschlägige Vorschrift des Seco verstossen wird?</p><p>- Sind dem Seco weitere Kantone bekannt, in denen auch so vorgegangen wird?</p><p>- Wie überwacht das Seco die Umsetzung der AMM durch die Kantone?</p>
    • Arbeitsmarktliche Massnahmen. Welche Kontrollen führt das Seco durch?

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