Freiwillige AHV-Beiträge und Freizügigkeitsabkommen. Lösungen für Personen ab 55 Jahren?

ShortId
11.3574
Id
20113574
Updated
28.07.2023 13:40
Language
de
Title
Freiwillige AHV-Beiträge und Freizügigkeitsabkommen. Lösungen für Personen ab 55 Jahren?
AdditionalIndexing
28;15;Auslandschweizer/in;ältere/r Arbeitnehmer/in;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freiwillige AHV;Versicherungsschutz;EFTA;Fremdarbeiter/in;Frankreich;AHV-Beiträge
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L06K010401010104, freiwillige AHV
  • L04K11100120, Versicherungsschutz
  • L04K03010106, Frankreich
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L03K090204, EFTA
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Um die finanzielle Zusatzbelastung zu vermeiden, die eine Ausweitung der freiwilligen AHV/IV auf Angehörige der EU- und Efta-Staaten aufgrund der Gleichbehandlungspflicht mit sich gebracht hätte, schlug der Bundesrat in seiner am 8. Oktober 1999 verabschiedeten Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 sowie in seiner am 23. Juni 2000 verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) vom 28. April 1999 vor, die freiwillige AHV/IV auf dem Gebiet der EU und der Efta für Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der Efta aufzuheben.</p><p>Diese Einschränkung des territorialen Geltungsbereichs war notwendig, weil sonst alle EU- und Efta-Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der freiwilligen AHV/IV in der Schweiz hätten beitreten können. Gemäss den damaligen Schätzungen hätte dies die öffentliche Hand und die Versicherten in der Schweiz mindestens 6 Milliarden Franken gekostet und damit das Defizit der Versicherung deutlich erhöht.</p><p>Heute haben Versicherte, die eine vollständige Versicherungskarriere aufweisen, mit Beitragszahlungen von nur 904 Franken jährlich bereits Anspruch auf eine minimale jährliche Altersrente in der Höhe von 13 920 Franken. Sie finanzieren also lediglich einen Bruchteil der Leistungen, die sie nach Erreichen des Rentenalters beanspruchen können. Von daher ist es nicht angezeigt, die vom Bundesrat vor etwas mehr als zehn Jahren vorgeschlagenen und vom Parlament verabschiedeten Änderungen der Beitrittsvoraussetzungen zur freiwilligen AHV/IV infrage zu stellen.</p><p>Verlässt ein schweizerischer oder ausländischer Staatsangehöriger ausserdem die Schweiz, um sich in einem EU- oder Efta-Staat niederzulassen, trifft er insofern einen umfassenden Entscheid, als er damit sowohl auf die Vorteile wie auch auf die Nachteile des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit verzichtet und sich vollumfänglich in das System des neuen Wohnsitzstaates integriert. Was das Beispiel Frankreich im Speziellen anbelangt, so können Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich auf französischem Staatsgebiet niederlassen, freiwillig dem französischen System für soziale Sicherheit beitreten.</p><p>Personen, die die Schweiz verlassen, um sich freiwillig in einem EU- oder Efta-Land niederzulassen, dürfen folglich weder von der Solidarität unter den in die obligatorische Versicherung einzahlenden Versicherten profitieren noch vom Beitrag der öffentlichen Hand. Letzterer beträgt 19,55 Prozent einer AHV-Jahresausgabe (Bundesanteil), erhöht um den direkt der AHV überwiesenen Mehrwertsteueranteil und den Ertrag aus der Spielbankenabgabe. Bei der IV sind es 37,7 Prozent einer IV-Jahresausgabe (Bundesanteil), erhöht um den direkt der IV überwiesenen Mehrwertsteueranteil. Diese Massnahme rechtfertigt sich umso mehr, als die betroffenen Personen nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig sind.</p><p>Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie des Efta-Abkommens muss die Schweiz die Gleichbehandlung der Angehörigen aller betroffenen Staaten gewährleisten, und zwar unabhängig vom Wohnsitzstaat. Der Bundesrat kann daher keine Ausnahme machen für in Frankreich ansässige Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt folglich nicht, die geltende Regelung abzuändern oder eine Ausnahmeregelung gemäss Wunsch der Interpellantin vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die Efta-Konvention koordinieren die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder, ohne jedoch eine Harmonisierung vorzusehen. Die Länder bestimmen weiterhin selbst die Struktur ihrer Systeme und die Art und Höhe der Beiträge und Versicherungsleistungen. Die wichtigsten Grundsätze des Abkommens sind:</p><p>- Gleichbehandlung von schweizerischen Staatsangehörigen und den Bürgerinnen und Bürgern der EU- oder Efta-Staaten;</p><p>- Verringerung oder Beseitigung von Nachteilen im Versicherungsschutz, die entstehen können, wenn man sich in einem anderen Land niederlässt, um dort zu leben oder zu arbeiten.</p><p>Seit Inkrafttreten des FZA unterliegen Staatsangehörige der Schweiz und der EU- oder Efta-Staaten nach Verlassen der Schweiz prinzipiell nicht mehr der obligatorischen Versicherung. Hingegen können sie einer freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie sich ausserhalb eines EU- oder Efta-Staates niederlassen.</p><p>Diese Bestimmung kann vor allem für diejenigen Personen ein Problem darstellen, die in naher Zukunft das AHV-Alter erreichen und den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz gearbeitet haben, jedoch keinen Arbeitsplatz in der Schweiz mehr haben und in der EU-/Efta-Zone ansässig sind. Diese Problematik besteht vor allem für erwerbstätige Personen, die in Frankreich ansässig sind (Staatsangehörige eines EU-/Efta-Staates oder der Schweiz) und zuvor in der Schweiz gearbeitet haben. In der Tat könnten sie sich mit freiwilligen Beiträgen den Bezug einer Vollrente sichern.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Koordinierung der Sozialversicherungssysteme diese Tatsache bewusst? Sieht er vor, Massnahmen zu treffen, um es den in Frankreich ansässigen Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten zu ermöglichen, freiwillige Beiträge an die AHV zu zahlen?</p><p>2. Könnte der Bundesrat nicht subsidiär eine Ausnahme für in Frankreich ansässige Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten im Alter von über 55 Jahren vorsehen?</p>
  • Freiwillige AHV-Beiträge und Freizügigkeitsabkommen. Lösungen für Personen ab 55 Jahren?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um die finanzielle Zusatzbelastung zu vermeiden, die eine Ausweitung der freiwilligen AHV/IV auf Angehörige der EU- und Efta-Staaten aufgrund der Gleichbehandlungspflicht mit sich gebracht hätte, schlug der Bundesrat in seiner am 8. Oktober 1999 verabschiedeten Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 sowie in seiner am 23. Juni 2000 verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) vom 28. April 1999 vor, die freiwillige AHV/IV auf dem Gebiet der EU und der Efta für Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der Efta aufzuheben.</p><p>Diese Einschränkung des territorialen Geltungsbereichs war notwendig, weil sonst alle EU- und Efta-Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der freiwilligen AHV/IV in der Schweiz hätten beitreten können. Gemäss den damaligen Schätzungen hätte dies die öffentliche Hand und die Versicherten in der Schweiz mindestens 6 Milliarden Franken gekostet und damit das Defizit der Versicherung deutlich erhöht.</p><p>Heute haben Versicherte, die eine vollständige Versicherungskarriere aufweisen, mit Beitragszahlungen von nur 904 Franken jährlich bereits Anspruch auf eine minimale jährliche Altersrente in der Höhe von 13 920 Franken. Sie finanzieren also lediglich einen Bruchteil der Leistungen, die sie nach Erreichen des Rentenalters beanspruchen können. Von daher ist es nicht angezeigt, die vom Bundesrat vor etwas mehr als zehn Jahren vorgeschlagenen und vom Parlament verabschiedeten Änderungen der Beitrittsvoraussetzungen zur freiwilligen AHV/IV infrage zu stellen.</p><p>Verlässt ein schweizerischer oder ausländischer Staatsangehöriger ausserdem die Schweiz, um sich in einem EU- oder Efta-Staat niederzulassen, trifft er insofern einen umfassenden Entscheid, als er damit sowohl auf die Vorteile wie auch auf die Nachteile des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit verzichtet und sich vollumfänglich in das System des neuen Wohnsitzstaates integriert. Was das Beispiel Frankreich im Speziellen anbelangt, so können Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich auf französischem Staatsgebiet niederlassen, freiwillig dem französischen System für soziale Sicherheit beitreten.</p><p>Personen, die die Schweiz verlassen, um sich freiwillig in einem EU- oder Efta-Land niederzulassen, dürfen folglich weder von der Solidarität unter den in die obligatorische Versicherung einzahlenden Versicherten profitieren noch vom Beitrag der öffentlichen Hand. Letzterer beträgt 19,55 Prozent einer AHV-Jahresausgabe (Bundesanteil), erhöht um den direkt der AHV überwiesenen Mehrwertsteueranteil und den Ertrag aus der Spielbankenabgabe. Bei der IV sind es 37,7 Prozent einer IV-Jahresausgabe (Bundesanteil), erhöht um den direkt der IV überwiesenen Mehrwertsteueranteil. Diese Massnahme rechtfertigt sich umso mehr, als die betroffenen Personen nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig sind.</p><p>Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie des Efta-Abkommens muss die Schweiz die Gleichbehandlung der Angehörigen aller betroffenen Staaten gewährleisten, und zwar unabhängig vom Wohnsitzstaat. Der Bundesrat kann daher keine Ausnahme machen für in Frankreich ansässige Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt folglich nicht, die geltende Regelung abzuändern oder eine Ausnahmeregelung gemäss Wunsch der Interpellantin vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die Efta-Konvention koordinieren die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder, ohne jedoch eine Harmonisierung vorzusehen. Die Länder bestimmen weiterhin selbst die Struktur ihrer Systeme und die Art und Höhe der Beiträge und Versicherungsleistungen. Die wichtigsten Grundsätze des Abkommens sind:</p><p>- Gleichbehandlung von schweizerischen Staatsangehörigen und den Bürgerinnen und Bürgern der EU- oder Efta-Staaten;</p><p>- Verringerung oder Beseitigung von Nachteilen im Versicherungsschutz, die entstehen können, wenn man sich in einem anderen Land niederlässt, um dort zu leben oder zu arbeiten.</p><p>Seit Inkrafttreten des FZA unterliegen Staatsangehörige der Schweiz und der EU- oder Efta-Staaten nach Verlassen der Schweiz prinzipiell nicht mehr der obligatorischen Versicherung. Hingegen können sie einer freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie sich ausserhalb eines EU- oder Efta-Staates niederlassen.</p><p>Diese Bestimmung kann vor allem für diejenigen Personen ein Problem darstellen, die in naher Zukunft das AHV-Alter erreichen und den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz gearbeitet haben, jedoch keinen Arbeitsplatz in der Schweiz mehr haben und in der EU-/Efta-Zone ansässig sind. Diese Problematik besteht vor allem für erwerbstätige Personen, die in Frankreich ansässig sind (Staatsangehörige eines EU-/Efta-Staates oder der Schweiz) und zuvor in der Schweiz gearbeitet haben. In der Tat könnten sie sich mit freiwilligen Beiträgen den Bezug einer Vollrente sichern.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Koordinierung der Sozialversicherungssysteme diese Tatsache bewusst? Sieht er vor, Massnahmen zu treffen, um es den in Frankreich ansässigen Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten zu ermöglichen, freiwillige Beiträge an die AHV zu zahlen?</p><p>2. Könnte der Bundesrat nicht subsidiär eine Ausnahme für in Frankreich ansässige Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/Efta-Staaten im Alter von über 55 Jahren vorsehen?</p>
    • Freiwillige AHV-Beiträge und Freizügigkeitsabkommen. Lösungen für Personen ab 55 Jahren?

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