Mitwirkung in EU-Betriebsräten. Gleiche Rechte für Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- ShortId
-
11.3591
- Id
-
20113591
- Updated
-
28.07.2023 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Mitwirkung in EU-Betriebsräten. Gleiche Rechte für Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- AdditionalIndexing
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15;10;multinationales Unternehmen;Richtlinie EU;Auslandsvertretung eines Unternehmens;Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Betriebsrat;Gleichbehandlung;Arbeitsrecht;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
- L06K070204010501, Betriebsrat
- L06K070306010701, multinationales Unternehmen
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L06K070304010201, Auslandsvertretung eines Unternehmens
- L05K0702020103, Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst
- L04K09010203, Richtlinie EU
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die EU hat für Unternehmen, die in der EU tätig sind, die Mitwirkung der Mitarbeitenden in der Richtlinie 94/95 bzw. in der Neufassung 2009/38 geregelt. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen, die in der EU tätig sind, einen europäischen Betriebsrat einführen, wenn sie mindestens 1000 Arbeitnehmende haben, mindestens zwei Betriebsteile mit 150 Arbeitnehmenden in mindestens zwei EU-Ländern haben.</p><p>Rund 60 in der EU präsente Unternehmen mit Schweizer Standort haben einen Europäischen Betriebsrat. Die Schweiz hat die Richtlinie nicht nachvollzogen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtlinie (vgl. Kurzgutachten Geiser und Odendahl i. A. Angestellte Schweiz). Ihre Anwendung ist rein freiwillig. Damit werden die Schweizer Angestellten von europäischen Konzernen benachteiligt. Angestellte von Schweizer Unternehmen mit EU-Niederlassungen und Angestellte von Schweizer Niederlassungen von globalen Unternehmen können in den Europäischen Betriebsräten nicht oder nur beschränkt mitwirken. Ihre Interessen werden damit in den europäischen Konzernen bzw. Betriebsräten nicht oder nur ungenügend vertreten.</p><p>Die Übernahme der Europäischen Betriebsratsrichtlinie hat für die Schweiz nur Vorteile. Die Schweizer Mitarbeitenden haben dann gleiche Mitwirkungsrechte wie die europäischen. Die heutige Praxis zeigt, dass die freiwillige Anwendung in den Konzernen sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei ABB ist die Schweizer Vertretung voll in den Europäischen Betriebsrat integriert. Bei Alstom sind die Schweizer Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat untervertreten. Bei Nokia Siemens Networks sind die Schweizer Mitarbeitenden im Betriebsrat nicht vertreten. Der Fall Alstom zeigt exemplarisch, wie schwierig es für die Beteiligten wird, wenn Schweizer mit europäischem Recht kollidiert. Schlussendlich sind die Schweizer Angestellten die Leidtragenden.</p><p>Eine Übernahme und Anwendung der Europäischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz sichert den schweizerischen Mitarbeitenden von in der EU tätigen Konzernen die gleichen Mitwirkungsrechte. Nachteile hat das für die Konzerne keine, da diese die Richtlinie so oder so einhalten müssen.</p>
- <p>Die Betriebsratsrichtlinie (Richtlinie 94/45/EG bzw. neu 2009/38/EG) der EU hat zum Ziel, in Ergänzung der nationalen Vorschriften die Anhörungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer von EU-weit operierenden Unternehmen zu stärken. Diese Unternehmen sind gehalten, Betriebsräte oder vergleichbare Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren einzuführen, sobald sie eine gewisse Grösse erreicht haben.</p><p>Der Bundesrat begrüsst im Rahmen der länderübergreifenden Strukturierung grundsätzlich die Stärkung des Meinungsaustausches und des Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung von international tätigen Unternehmen. Die Betriebsratsrichtlinie wurde aber im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU von der Schweiz nicht übernommen. Dennoch sind bereits jetzt Schweizer Arbeitnehmer und Unternehmen zu einem gewissen Grad davon betroffen:</p><p>- Schweizer Angestellte von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, haben gemäss Artikel 7 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und profitieren damit von den Anhörungs- und Informationsrechten, die in der EU gelten.</p><p>- In der Schweiz domizilierte Unternehmen mit EU-Niederlassungen sind gemäss Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet, diejenigen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertreter weiterzuleiten, welche zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens unerlässlich sind.</p><p>Für in der Schweiz Angestellte von Niederlassungen von globalen und Schweizer Unternehmen gelten indes die Mitwirkungs- und Informationsregeln des Obligationenrechts sowie des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) und des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz). In allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, des Übergangs, der Fusion, der Spaltung und der Vermögensübertragung von Betrieben sowie bei Massenentlassungen schreibt die Schweizer Gesetzgebung damit zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Es steht den betroffenen Unternehmen bereits heute grundsätzlich frei, ihren Pflichten u. a. durch die Beteiligung von Schweizer Vertretern in den Europäischen Betriebsräten nachzukommen.</p><p>Es gilt zu beachten, dass im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs der EU-Betriebsratsrichtlinie Partizipationsrechte von Schweizer Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene nicht abgesichert werden könnten. Dies würde vielmehr den Abschluss eines Abkommens erfordern, um die gegenseitige Anwendung der EU-Betriebsratsrichtlinie zu ermöglichen.</p><p>Aus den erwähnten Gründen erachtet der Bundesrat deshalb die bestehende Gesetzeslage als genügend, um die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzung für eine Übernahme/Anwendung der Europäischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz zu schaffen und dem Parlament dazu eine Vorlage zu unterbreiten.</p>
- Mitwirkung in EU-Betriebsräten. Gleiche Rechte für Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die EU hat für Unternehmen, die in der EU tätig sind, die Mitwirkung der Mitarbeitenden in der Richtlinie 94/95 bzw. in der Neufassung 2009/38 geregelt. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen, die in der EU tätig sind, einen europäischen Betriebsrat einführen, wenn sie mindestens 1000 Arbeitnehmende haben, mindestens zwei Betriebsteile mit 150 Arbeitnehmenden in mindestens zwei EU-Ländern haben.</p><p>Rund 60 in der EU präsente Unternehmen mit Schweizer Standort haben einen Europäischen Betriebsrat. Die Schweiz hat die Richtlinie nicht nachvollzogen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtlinie (vgl. Kurzgutachten Geiser und Odendahl i. A. Angestellte Schweiz). Ihre Anwendung ist rein freiwillig. Damit werden die Schweizer Angestellten von europäischen Konzernen benachteiligt. Angestellte von Schweizer Unternehmen mit EU-Niederlassungen und Angestellte von Schweizer Niederlassungen von globalen Unternehmen können in den Europäischen Betriebsräten nicht oder nur beschränkt mitwirken. Ihre Interessen werden damit in den europäischen Konzernen bzw. Betriebsräten nicht oder nur ungenügend vertreten.</p><p>Die Übernahme der Europäischen Betriebsratsrichtlinie hat für die Schweiz nur Vorteile. Die Schweizer Mitarbeitenden haben dann gleiche Mitwirkungsrechte wie die europäischen. Die heutige Praxis zeigt, dass die freiwillige Anwendung in den Konzernen sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei ABB ist die Schweizer Vertretung voll in den Europäischen Betriebsrat integriert. Bei Alstom sind die Schweizer Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat untervertreten. Bei Nokia Siemens Networks sind die Schweizer Mitarbeitenden im Betriebsrat nicht vertreten. Der Fall Alstom zeigt exemplarisch, wie schwierig es für die Beteiligten wird, wenn Schweizer mit europäischem Recht kollidiert. Schlussendlich sind die Schweizer Angestellten die Leidtragenden.</p><p>Eine Übernahme und Anwendung der Europäischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz sichert den schweizerischen Mitarbeitenden von in der EU tätigen Konzernen die gleichen Mitwirkungsrechte. Nachteile hat das für die Konzerne keine, da diese die Richtlinie so oder so einhalten müssen.</p>
- <p>Die Betriebsratsrichtlinie (Richtlinie 94/45/EG bzw. neu 2009/38/EG) der EU hat zum Ziel, in Ergänzung der nationalen Vorschriften die Anhörungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer von EU-weit operierenden Unternehmen zu stärken. Diese Unternehmen sind gehalten, Betriebsräte oder vergleichbare Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren einzuführen, sobald sie eine gewisse Grösse erreicht haben.</p><p>Der Bundesrat begrüsst im Rahmen der länderübergreifenden Strukturierung grundsätzlich die Stärkung des Meinungsaustausches und des Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung von international tätigen Unternehmen. Die Betriebsratsrichtlinie wurde aber im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU von der Schweiz nicht übernommen. Dennoch sind bereits jetzt Schweizer Arbeitnehmer und Unternehmen zu einem gewissen Grad davon betroffen:</p><p>- Schweizer Angestellte von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, haben gemäss Artikel 7 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und profitieren damit von den Anhörungs- und Informationsrechten, die in der EU gelten.</p><p>- In der Schweiz domizilierte Unternehmen mit EU-Niederlassungen sind gemäss Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet, diejenigen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertreter weiterzuleiten, welche zur Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens unerlässlich sind.</p><p>Für in der Schweiz Angestellte von Niederlassungen von globalen und Schweizer Unternehmen gelten indes die Mitwirkungs- und Informationsregeln des Obligationenrechts sowie des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) und des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz). In allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, des Übergangs, der Fusion, der Spaltung und der Vermögensübertragung von Betrieben sowie bei Massenentlassungen schreibt die Schweizer Gesetzgebung damit zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Es steht den betroffenen Unternehmen bereits heute grundsätzlich frei, ihren Pflichten u. a. durch die Beteiligung von Schweizer Vertretern in den Europäischen Betriebsräten nachzukommen.</p><p>Es gilt zu beachten, dass im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs der EU-Betriebsratsrichtlinie Partizipationsrechte von Schweizer Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene nicht abgesichert werden könnten. Dies würde vielmehr den Abschluss eines Abkommens erfordern, um die gegenseitige Anwendung der EU-Betriebsratsrichtlinie zu ermöglichen.</p><p>Aus den erwähnten Gründen erachtet der Bundesrat deshalb die bestehende Gesetzeslage als genügend, um die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzung für eine Übernahme/Anwendung der Europäischen Betriebsratsrichtlinie durch die Schweiz zu schaffen und dem Parlament dazu eine Vorlage zu unterbreiten.</p>
- Mitwirkung in EU-Betriebsräten. Gleiche Rechte für Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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