Kompensation von Leistungskürzungen im BVG
- ShortId
-
11.3594
- Id
-
20113594
- Updated
-
28.07.2023 00:55
- Language
-
de
- Title
-
Kompensation von Leistungskürzungen im BVG
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge;Rente;Umwandlungssatz
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K010401010208, Umwandlungssatz
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L04K01040112, Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Senkung des BVG-Umwandlungssatzes wurde anlässlich der Volksabstimmung vom 7. März 2010 u. a. deshalb abgelehnt, weil mit der Senkung Leistungskürzungen verbunden gewesen wären. Während des Abstimmungskampfes wurden immer wieder kompensatorische Möglichkeiten gefordert. Dazu gehören u. a. die Reduktion des Koordinationsabzuges, die Erhöhung der Altersgutschriften oder der frühere Einbezug in den Sparprozess. Eine sehr einfache und zweckmässige Lösung wäre jedoch auch die Kompensation der Leistungskürzungen durch entsprechende Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtungen. Nach heutiger Gesetzgebung wäre dies nicht möglich, lässt Artikel 79b doch nur den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen zu.</p>
- <p>Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten bis zu drei verschiedene Pläne zur Wahl anbieten, die bei verschieden hohen Beiträgen zu verschieden hohen Leistungen führen (vgl. Art. 1d BVV 2, in Kraft seit 1. Januar 2006). Durch das Angebot eines Planes mit höheren Altersbeiträgen kann daher bereits unter der geltenden Regelung eine Möglichkeit geschaffen werden, bei der die versicherte Person selbst entscheiden kann, höhere Einzahlungen zu leisten, um eine Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen. Bei einer solchen Lösung bleibt die Planmässigkeit respektiert, und auch die paritätische Finanzierung der Leistungen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die ein wichtiger Grundzug der schweizerischen beruflichen Vorsorge ist, ist gesichert. Bei Einkäufen, die nicht Vorsorgelücken im Verhältnis zum Plan schliessen, sondern individuell über den Plan hinausgehen, wäre beides nicht mehr der Fall.</p><p>In der Volksabstimmung am 7. März 2010 wurde die Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes abgelehnt. Reglementarisch kann von den Vorsorgeeinrichtungen jedoch ein tieferer als der gesetzliche Umwandlungssatz vorgesehen werden, unter der Bedingung, dass die Leistungen trotzdem noch mindestens gleich hoch sind wie die BVG-Minimalleistungen. Dies wird erreicht, indem in den Reglementen dieser Vorsorgeeinrichtungen bereits kompensatorische Massnahmen vorgesehen sind (z. B. höherer versicherter Lohn oder höhere Altersgutschriften als gemäss BVG), sodass das gesetzliche Leistungsniveau respektiert wird. In der Praxis wenden viele Einrichtungen solche reglementarische Lösungen mit einem tieferen Umwandlungssatz und kompensatorischen Massnahmen an. Eine fakultative Lösung über Einkäufe hat daher keinen Einfluss auf die BVG-Bestimmung zum Umwandlungssatz, die das gesetzliche Mindestleistungsniveau regelt, und würde deren Akzeptanz bei einer Senkung voraussichtlich nicht erhöhen.</p><p>Der Thematik im Zusammenhang mit der Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes über eine Änderung von Artikel 79b BVG zu begegnen kommt für den Bundesrat aus den genannten Gründen nicht infrage. Jedoch befasst sich der Bericht über die Zukunft der zweiten Säule, den der Bundesrat dem Parlament 2012 vorlegen wird, eingehend mit der Thematik und zeigt eine breite Palette von Begleitmassnahmen auf. Das Parlament wird dann Gelegenheit haben, darüber zu beraten und eine geeignete Lösung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79b BVG dahingehend zu ändern, dass künftig neben dem Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen auch die Kompensation von Leistungskürzungen infolge einer Senkung des Umwandlungssatzes möglich ist.</p>
- Kompensation von Leistungskürzungen im BVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine Senkung des BVG-Umwandlungssatzes wurde anlässlich der Volksabstimmung vom 7. März 2010 u. a. deshalb abgelehnt, weil mit der Senkung Leistungskürzungen verbunden gewesen wären. Während des Abstimmungskampfes wurden immer wieder kompensatorische Möglichkeiten gefordert. Dazu gehören u. a. die Reduktion des Koordinationsabzuges, die Erhöhung der Altersgutschriften oder der frühere Einbezug in den Sparprozess. Eine sehr einfache und zweckmässige Lösung wäre jedoch auch die Kompensation der Leistungskürzungen durch entsprechende Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtungen. Nach heutiger Gesetzgebung wäre dies nicht möglich, lässt Artikel 79b doch nur den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen zu.</p>
- <p>Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten bis zu drei verschiedene Pläne zur Wahl anbieten, die bei verschieden hohen Beiträgen zu verschieden hohen Leistungen führen (vgl. Art. 1d BVV 2, in Kraft seit 1. Januar 2006). Durch das Angebot eines Planes mit höheren Altersbeiträgen kann daher bereits unter der geltenden Regelung eine Möglichkeit geschaffen werden, bei der die versicherte Person selbst entscheiden kann, höhere Einzahlungen zu leisten, um eine Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen. Bei einer solchen Lösung bleibt die Planmässigkeit respektiert, und auch die paritätische Finanzierung der Leistungen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die ein wichtiger Grundzug der schweizerischen beruflichen Vorsorge ist, ist gesichert. Bei Einkäufen, die nicht Vorsorgelücken im Verhältnis zum Plan schliessen, sondern individuell über den Plan hinausgehen, wäre beides nicht mehr der Fall.</p><p>In der Volksabstimmung am 7. März 2010 wurde die Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes abgelehnt. Reglementarisch kann von den Vorsorgeeinrichtungen jedoch ein tieferer als der gesetzliche Umwandlungssatz vorgesehen werden, unter der Bedingung, dass die Leistungen trotzdem noch mindestens gleich hoch sind wie die BVG-Minimalleistungen. Dies wird erreicht, indem in den Reglementen dieser Vorsorgeeinrichtungen bereits kompensatorische Massnahmen vorgesehen sind (z. B. höherer versicherter Lohn oder höhere Altersgutschriften als gemäss BVG), sodass das gesetzliche Leistungsniveau respektiert wird. In der Praxis wenden viele Einrichtungen solche reglementarische Lösungen mit einem tieferen Umwandlungssatz und kompensatorischen Massnahmen an. Eine fakultative Lösung über Einkäufe hat daher keinen Einfluss auf die BVG-Bestimmung zum Umwandlungssatz, die das gesetzliche Mindestleistungsniveau regelt, und würde deren Akzeptanz bei einer Senkung voraussichtlich nicht erhöhen.</p><p>Der Thematik im Zusammenhang mit der Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes über eine Änderung von Artikel 79b BVG zu begegnen kommt für den Bundesrat aus den genannten Gründen nicht infrage. Jedoch befasst sich der Bericht über die Zukunft der zweiten Säule, den der Bundesrat dem Parlament 2012 vorlegen wird, eingehend mit der Thematik und zeigt eine breite Palette von Begleitmassnahmen auf. Das Parlament wird dann Gelegenheit haben, darüber zu beraten und eine geeignete Lösung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79b BVG dahingehend zu ändern, dass künftig neben dem Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen auch die Kompensation von Leistungskürzungen infolge einer Senkung des Umwandlungssatzes möglich ist.</p>
- Kompensation von Leistungskürzungen im BVG
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