Mitwirkungsrechte für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbauen
- ShortId
-
11.3598
- Id
-
20113598
- Updated
-
27.07.2023 19:52
- Language
-
de
- Title
-
Mitwirkungsrechte für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbauen
- AdditionalIndexing
-
15;Leistungsauftrag;Arbeitnehmerschutz;Betriebsrat;Arbeitsrecht;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen;Personalvertretung
- 1
-
- L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L06K070204010501, Betriebsrat
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K0702040105, Personalvertretung
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu einer Demokratie, die diesen Namen verdient, gehören neben den politischen Rechten auch wirtschaftliche Mitspracherechte. Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sind in der Schweiz gesetzlich schwach ausgebaut, das insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. Das Mitwirkungsgesetz stammt von 1993. Verschiedene Gesamtarbeitsverträge, aber auch einzelne Unternehmen haben die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch stärker ausgebaut. Dadurch ist in Bezug auf die Mitwirkung eine Zweiklassengesellschaft entstanden.</p><p>Das geltende Mitwirkungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäss. Die Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren massiv verändert. Besonders bei international tätigen Unternehmungen wirken sich die unterentwickelten Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz als Nachteil aus. Eine Revision des Mitwirkungsgesetzes ist deshalb dringend angezeigt. Das wirkt sich auch für die Unternehmungen positiv aus. Der Erfolgsfaktor für jede Unternehmung ist die Arbeitnehmerschaft. In einem Klima der Wertschätzung arbeiten Menschen am besten. Zentrales Element dafür ist die Mitsprache. Das erhöht die Selbstverantwortung und die Motivation zur Leistung.</p><p>Einen politischen Vorstoss zur Verbesserung der Mitwirkung gab es bereits 2003. Er wurde initiiert von den Angestellten Schweiz. Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Urs Hofmann wurde von 89 Nationalräten unterzeichnet, dann aber mit 114 zu 69 Stimmen verworfen. 2009 wurde, wiederum auf Initiative der Angestellten Schweiz, ein neuer Entwurf für ein Mitwirkungsgesetz ausgearbeitet und an einer Tagung vorgestellt. Der Tagungsbericht der Uni St. Gallen zeigt die Vorteile und die notwendigen Schritte zur Verbesserung auf. </p>
- <p>Das Mitwirkungsgesetz stammt aus dem Jahre 1993. Es ist im Zuge der Arbeiten im Hinblick auf einen Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entstanden. Dieser Beitritt hätte die Übernahme der wichtigsten Regelungen der EU - namentlich auf dem Gebiete des Arbeitnehmerschutzes - in das Schweizer Recht vorausgesetzt (sogenanntes Projekt Eurolex). Nach der Ablehnung des EWR in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 ist der Entwurf über ein Mitwirkungsgesetz in das von Eurolex in Swisslex umgetaufte Paket übernommen worden. Gleichzeitig mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden auch im Obligationenrecht Mitspracherechte der Arbeitnehmenden eingeführt (bei Massenentlassungen und Betriebsübergängen). Entsprechende Mitwirkungsrechte wurden später auch im Fusionsgesetz im Falle von Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen von Gesellschaften eingeführt.</p><p>Das Mitwirkungsgesetz war in den Beratungen zum Eurolex-Projekt im Parlament sehr umstritten. Für die einen ging der Entwurf zu weit, während er für die anderen ungenügend war. Schliesslich wurde anlässlich des Swisslex-Pakets ein Rahmengesetz verabschiedet, das nur das Notwendige enthält und den Sozialpartnern viel Freiraum für partnerschaftliche Lösungen bietet. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die Einsetzung einer Arbeitnehmervertretung, sei es generell oder ab einer bestimmten Betriebsgrösse, obligatorisch zu erklären.</p><p>Schon damals wurde die Auffassung vertreten, dass Regelungen über die Mitwirkung hauptsächlich Gegenstand der ausgehandelten Gesamtarbeitsverträge sein sollten. Der Gesetzgeber wollte nur die wichtigsten Mitwirkungsrechte (in den Bereichen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, beim Übergang von Betrieben und bei Massenentlassungen) festlegen, alles Weitere sollte in Gesamtarbeitsverträgen konkretisiert werden. Der Vertragsautonomie sollte so möglichst viel Freiraum belassen werden. Im Jahre 2003 wurde denn auch eine parlamentarische Initiative, welche die Revision des Gesetzes verlangt hatte, mit deutlichem Mehr abgelehnt. An dieser Ausgangslage hat sich nichts verändert, sodass sich heute keine andere Einschätzung aufdrängt.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch darauf bedacht, günstige Bedingungen für eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft zu schaffen. Im Oktober 2010 wurde eine Ämterkonsultation über eine Revision des Obligationenrechts betreffend einen besseren Schutz vor missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durchgeführt. Diese Revision soll unter anderem die vom Personal gewählten Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen besser schützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verstärken. Dazu ist dem Parlament eine Revision des Mitwirkungsgesetzes zu unterbreiten, die insbesondere folgende Punkte umfasst:</p><p>- Ab einer bestimmten Unternehmensgrösse (z. B. ab 100 Angestellten) ist obligatorisch eine Arbeitnehmervertretung einzurichten.</p><p>- Die Einrichtung einer Arbeitnehmervertretung ist zu erleichtern.</p><p>- Die Felder und Stufen der Mitwirkung sind zu definieren.</p><p>- Bei Verletzung der Mitwirkungsrechte sind Sanktionen vorzusehen.</p><p>- Die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmervertretungen sind zu verbessern.</p><p>- Der Schutz der Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten ist auszubauen.</p>
- Mitwirkungsrechte für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbauen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zu einer Demokratie, die diesen Namen verdient, gehören neben den politischen Rechten auch wirtschaftliche Mitspracherechte. Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sind in der Schweiz gesetzlich schwach ausgebaut, das insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. Das Mitwirkungsgesetz stammt von 1993. Verschiedene Gesamtarbeitsverträge, aber auch einzelne Unternehmen haben die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch stärker ausgebaut. Dadurch ist in Bezug auf die Mitwirkung eine Zweiklassengesellschaft entstanden.</p><p>Das geltende Mitwirkungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäss. Die Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren massiv verändert. Besonders bei international tätigen Unternehmungen wirken sich die unterentwickelten Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz als Nachteil aus. Eine Revision des Mitwirkungsgesetzes ist deshalb dringend angezeigt. Das wirkt sich auch für die Unternehmungen positiv aus. Der Erfolgsfaktor für jede Unternehmung ist die Arbeitnehmerschaft. In einem Klima der Wertschätzung arbeiten Menschen am besten. Zentrales Element dafür ist die Mitsprache. Das erhöht die Selbstverantwortung und die Motivation zur Leistung.</p><p>Einen politischen Vorstoss zur Verbesserung der Mitwirkung gab es bereits 2003. Er wurde initiiert von den Angestellten Schweiz. Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Urs Hofmann wurde von 89 Nationalräten unterzeichnet, dann aber mit 114 zu 69 Stimmen verworfen. 2009 wurde, wiederum auf Initiative der Angestellten Schweiz, ein neuer Entwurf für ein Mitwirkungsgesetz ausgearbeitet und an einer Tagung vorgestellt. Der Tagungsbericht der Uni St. Gallen zeigt die Vorteile und die notwendigen Schritte zur Verbesserung auf. </p>
- <p>Das Mitwirkungsgesetz stammt aus dem Jahre 1993. Es ist im Zuge der Arbeiten im Hinblick auf einen Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entstanden. Dieser Beitritt hätte die Übernahme der wichtigsten Regelungen der EU - namentlich auf dem Gebiete des Arbeitnehmerschutzes - in das Schweizer Recht vorausgesetzt (sogenanntes Projekt Eurolex). Nach der Ablehnung des EWR in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 ist der Entwurf über ein Mitwirkungsgesetz in das von Eurolex in Swisslex umgetaufte Paket übernommen worden. Gleichzeitig mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden auch im Obligationenrecht Mitspracherechte der Arbeitnehmenden eingeführt (bei Massenentlassungen und Betriebsübergängen). Entsprechende Mitwirkungsrechte wurden später auch im Fusionsgesetz im Falle von Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen von Gesellschaften eingeführt.</p><p>Das Mitwirkungsgesetz war in den Beratungen zum Eurolex-Projekt im Parlament sehr umstritten. Für die einen ging der Entwurf zu weit, während er für die anderen ungenügend war. Schliesslich wurde anlässlich des Swisslex-Pakets ein Rahmengesetz verabschiedet, das nur das Notwendige enthält und den Sozialpartnern viel Freiraum für partnerschaftliche Lösungen bietet. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die Einsetzung einer Arbeitnehmervertretung, sei es generell oder ab einer bestimmten Betriebsgrösse, obligatorisch zu erklären.</p><p>Schon damals wurde die Auffassung vertreten, dass Regelungen über die Mitwirkung hauptsächlich Gegenstand der ausgehandelten Gesamtarbeitsverträge sein sollten. Der Gesetzgeber wollte nur die wichtigsten Mitwirkungsrechte (in den Bereichen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, beim Übergang von Betrieben und bei Massenentlassungen) festlegen, alles Weitere sollte in Gesamtarbeitsverträgen konkretisiert werden. Der Vertragsautonomie sollte so möglichst viel Freiraum belassen werden. Im Jahre 2003 wurde denn auch eine parlamentarische Initiative, welche die Revision des Gesetzes verlangt hatte, mit deutlichem Mehr abgelehnt. An dieser Ausgangslage hat sich nichts verändert, sodass sich heute keine andere Einschätzung aufdrängt.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch darauf bedacht, günstige Bedingungen für eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft zu schaffen. Im Oktober 2010 wurde eine Ämterkonsultation über eine Revision des Obligationenrechts betreffend einen besseren Schutz vor missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durchgeführt. Diese Revision soll unter anderem die vom Personal gewählten Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen besser schützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verstärken. Dazu ist dem Parlament eine Revision des Mitwirkungsgesetzes zu unterbreiten, die insbesondere folgende Punkte umfasst:</p><p>- Ab einer bestimmten Unternehmensgrösse (z. B. ab 100 Angestellten) ist obligatorisch eine Arbeitnehmervertretung einzurichten.</p><p>- Die Einrichtung einer Arbeitnehmervertretung ist zu erleichtern.</p><p>- Die Felder und Stufen der Mitwirkung sind zu definieren.</p><p>- Bei Verletzung der Mitwirkungsrechte sind Sanktionen vorzusehen.</p><p>- Die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmervertretungen sind zu verbessern.</p><p>- Der Schutz der Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten ist auszubauen.</p>
- Mitwirkungsrechte für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbauen
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