Stopp der Gewalt im Namen der Ehre
- ShortId
-
11.3599
- Id
-
20113599
- Updated
-
28.07.2023 09:26
- Language
-
de
- Title
-
Stopp der Gewalt im Namen der Ehre
- AdditionalIndexing
-
12;2811;Verbrechen gegen Personen;Bericht;Kulturunterschied;häusliche Gewalt;Eindämmung der Kriminalität;Opfer;Gewalt;soziale Anpassung;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L04K01060105, Kulturunterschied
- L05K0109040301, soziale Anpassung
- L04K05010205, Opfer
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L03K020206, Bericht
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vorliegende Motion will den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zum Thema Gewalt im Namen der Ehre zu veranlassen und verschiedene Massnahmen zu ergreifen. Straftaten im Namen der Ehre werden im familiären Bereich verübt. Die Täter stehen regelmässig in einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Opfer. Dieses Phänomen ist somit eine Form von häuslicher Gewalt, die in allen Bevölkerungsgruppen und Gesellschaftsschichten vorkommt.</p><p>Der Bundesrat hat sich mit dem Phänomen der häuslichen Gewalt bereits in seinem "Bericht über Gewalt in Paarbeziehungen" vom 13. Mai 2009 in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694 vom 7. Oktober 2005 auseinandergesetzt. Darin führt er die Ursachen und die in der Schweiz schon getroffenen Massnahmen auf und unterbreitet einige Empfehlungen, namentlich im Migrationsbereich. Er hat darin aufgezeigt, dass sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene in den letzten Jahren zahlreiche Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung dieser Formen von Gewalt ergriffen wurden. Auf Bundesebene wurden folgende gesetzgeberische Massnahmen realisiert: Seit dem 1. April 2004 werden einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) in Ehe und Partnerschaft bzw. bis ein Jahr nach der Scheidung oder Trennung von Amtes wegen verfolgt. Bei diesen Tatbeständen sowie bei Nötigung (Art. 181 StGB) ist eine Einstellung des Strafverfahrens auf Ersuchen des Opfers möglich (Art. 55a StGB). Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in der Ehe und Partnerschaft sind ebenfalls seit dem 1. April 2004 nicht mehr Antrags-, sondern Offizialdelikte. Weiter sollen künftig bei Verdacht auf eine Zwangsheirat oder bei Minderjährigkeit eines Ehegatten die Ausländerbehörden der für Eheanfechtungsklagen zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung erstatten. Auch der strafrechtliche Schutz soll verstärkt werden: Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, BBl 2011 2185). Zudem fördert der Bund, gestützt auf die Artikel 53 bis 58 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Massnahmen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und trägt dadurch dazu bei, kulturell oder religiös motivierte Gewalttaten zu verhindern (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Frage Rickli Natalie 11.5193, Ehrenmorde in der Schweiz).</p><p>Die Kantone sind gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) verpflichtet, Anlauf- und Beratungsstellen für Opfer von Straftaten einzurichten; nach dem revidierten OHG haben diese dem Opfer oder seinen Angehörigen im Rahmen der Soforthilfe bei Bedarf auch eine Notunterkunft zu besorgen. Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ermöglicht ein privatrechtliches Rayonverbot und die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung. Kurzfristigen Opferschutz gewähren die von den Kantonen eingeführten polizeirechtlichen Normen, die befristete Schutzmassnahmen wie Wegweisung, Betret- oder Kontaktverbote vorsehen. Ausserdem wurden auch Massnahmen zur verstärkten Vernetzung, Kooperation und Koordination auf lokaler und nationaler Ebene getroffen (kantonale Interventionsstellen, Fachstelle gegen Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann), Aus- und Weiterbildungen namentlich für Polizeikräfte durchgeführt und die Angebote für Opfer sowie gewaltausübende Personen ausgebaut. Schliesslich werden bei der Zulassung von religiösen Betreuungspersonen - die eine wichtige Schlüsselrolle übernehmen - gestützt auf Artikel 7 der Integrationsverordnung erhöhte Integrationserfordernisse gestellt (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Humbel 11.3443, Anforderungen an Prediger und religiöse Betreuungspersonen).</p><p>Zum Thema Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Familie ist der Bundesrat daran, in die Beantwortung des Postulates Fehr Jacqueline 07.3725, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie", einen Bericht zu erarbeiten. Ausgehend von den Schutz- und Risikofaktoren bei der Entstehung von Gewalt in der Familie und der Beschreibung der staatlichen Herangehensweisen an das Phänomen wird er Massnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention vorschlagen. Des Weiteren unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit verschiedene Projekte, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt sowie der Bekanntmachung der Konvention der Rechte der Kinder dienen.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesen Massnahmen ein ausreichendes Instrumentarium besteht, um Gewalt im familiären Bereich - namentlich auch in Berücksichtigung des kulturellen Kontextes - wirksam zu bekämpfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das jüngste Drama in Einsiedeln wirft die Frage nach Vorkommen von "Gewalt im Namen der Ehre" in der Schweiz auf, nach ihrem Ausmass und nach deren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Ein Thema, das es näher zu untersuchen gilt, das gesellschaftliche Aufmerksamkeit verlangt, das vor allem das Prüfen von Möglichkeiten der Prävention insbesondere bei Behörden, Schulen und Fachpersonen erfordert sowie die Sensibilisierung der Allgemeinheit für dieses Problem und diese Formen von Gewalt im öffentlichen, meist aber im privaten, häuslichen Bereich.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>- einen Bericht zum Thema "Gewalt im Namen der Ehre" zu veranlassen; </p><p>- Möglichkeiten zur systematischen Erfassung von "Gewalt im Namen der Ehre" zu prüfen und umzusetzen; </p><p>- praktische Massnahmen in der Prävention, der Integration, der Intervention und zum Opferschutz bei "Gewalt im Namen der Ehre" zu prüfen und zu treffen;</p><p>- insbesondere eine Sensibilisierungsoffensive für Fachpersonen, Behörden, Schulen sowie für potenziell Gefährdete zu veranlassen;</p><p>- wie auch adäquate Strukturen für Beratung, Intervention und Opferschutz.</p>
- Stopp der Gewalt im Namen der Ehre
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die vorliegende Motion will den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zum Thema Gewalt im Namen der Ehre zu veranlassen und verschiedene Massnahmen zu ergreifen. Straftaten im Namen der Ehre werden im familiären Bereich verübt. Die Täter stehen regelmässig in einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Opfer. Dieses Phänomen ist somit eine Form von häuslicher Gewalt, die in allen Bevölkerungsgruppen und Gesellschaftsschichten vorkommt.</p><p>Der Bundesrat hat sich mit dem Phänomen der häuslichen Gewalt bereits in seinem "Bericht über Gewalt in Paarbeziehungen" vom 13. Mai 2009 in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694 vom 7. Oktober 2005 auseinandergesetzt. Darin führt er die Ursachen und die in der Schweiz schon getroffenen Massnahmen auf und unterbreitet einige Empfehlungen, namentlich im Migrationsbereich. Er hat darin aufgezeigt, dass sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene in den letzten Jahren zahlreiche Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung dieser Formen von Gewalt ergriffen wurden. Auf Bundesebene wurden folgende gesetzgeberische Massnahmen realisiert: Seit dem 1. April 2004 werden einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) in Ehe und Partnerschaft bzw. bis ein Jahr nach der Scheidung oder Trennung von Amtes wegen verfolgt. Bei diesen Tatbeständen sowie bei Nötigung (Art. 181 StGB) ist eine Einstellung des Strafverfahrens auf Ersuchen des Opfers möglich (Art. 55a StGB). Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in der Ehe und Partnerschaft sind ebenfalls seit dem 1. April 2004 nicht mehr Antrags-, sondern Offizialdelikte. Weiter sollen künftig bei Verdacht auf eine Zwangsheirat oder bei Minderjährigkeit eines Ehegatten die Ausländerbehörden der für Eheanfechtungsklagen zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung erstatten. Auch der strafrechtliche Schutz soll verstärkt werden: Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, BBl 2011 2185). Zudem fördert der Bund, gestützt auf die Artikel 53 bis 58 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Massnahmen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und trägt dadurch dazu bei, kulturell oder religiös motivierte Gewalttaten zu verhindern (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Frage Rickli Natalie 11.5193, Ehrenmorde in der Schweiz).</p><p>Die Kantone sind gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) verpflichtet, Anlauf- und Beratungsstellen für Opfer von Straftaten einzurichten; nach dem revidierten OHG haben diese dem Opfer oder seinen Angehörigen im Rahmen der Soforthilfe bei Bedarf auch eine Notunterkunft zu besorgen. Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ermöglicht ein privatrechtliches Rayonverbot und die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung. Kurzfristigen Opferschutz gewähren die von den Kantonen eingeführten polizeirechtlichen Normen, die befristete Schutzmassnahmen wie Wegweisung, Betret- oder Kontaktverbote vorsehen. Ausserdem wurden auch Massnahmen zur verstärkten Vernetzung, Kooperation und Koordination auf lokaler und nationaler Ebene getroffen (kantonale Interventionsstellen, Fachstelle gegen Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann), Aus- und Weiterbildungen namentlich für Polizeikräfte durchgeführt und die Angebote für Opfer sowie gewaltausübende Personen ausgebaut. Schliesslich werden bei der Zulassung von religiösen Betreuungspersonen - die eine wichtige Schlüsselrolle übernehmen - gestützt auf Artikel 7 der Integrationsverordnung erhöhte Integrationserfordernisse gestellt (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Humbel 11.3443, Anforderungen an Prediger und religiöse Betreuungspersonen).</p><p>Zum Thema Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Familie ist der Bundesrat daran, in die Beantwortung des Postulates Fehr Jacqueline 07.3725, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie", einen Bericht zu erarbeiten. Ausgehend von den Schutz- und Risikofaktoren bei der Entstehung von Gewalt in der Familie und der Beschreibung der staatlichen Herangehensweisen an das Phänomen wird er Massnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention vorschlagen. Des Weiteren unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit verschiedene Projekte, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt sowie der Bekanntmachung der Konvention der Rechte der Kinder dienen.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesen Massnahmen ein ausreichendes Instrumentarium besteht, um Gewalt im familiären Bereich - namentlich auch in Berücksichtigung des kulturellen Kontextes - wirksam zu bekämpfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das jüngste Drama in Einsiedeln wirft die Frage nach Vorkommen von "Gewalt im Namen der Ehre" in der Schweiz auf, nach ihrem Ausmass und nach deren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Ein Thema, das es näher zu untersuchen gilt, das gesellschaftliche Aufmerksamkeit verlangt, das vor allem das Prüfen von Möglichkeiten der Prävention insbesondere bei Behörden, Schulen und Fachpersonen erfordert sowie die Sensibilisierung der Allgemeinheit für dieses Problem und diese Formen von Gewalt im öffentlichen, meist aber im privaten, häuslichen Bereich.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>- einen Bericht zum Thema "Gewalt im Namen der Ehre" zu veranlassen; </p><p>- Möglichkeiten zur systematischen Erfassung von "Gewalt im Namen der Ehre" zu prüfen und umzusetzen; </p><p>- praktische Massnahmen in der Prävention, der Integration, der Intervention und zum Opferschutz bei "Gewalt im Namen der Ehre" zu prüfen und zu treffen;</p><p>- insbesondere eine Sensibilisierungsoffensive für Fachpersonen, Behörden, Schulen sowie für potenziell Gefährdete zu veranlassen;</p><p>- wie auch adäquate Strukturen für Beratung, Intervention und Opferschutz.</p>
- Stopp der Gewalt im Namen der Ehre
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