Mehrwertsteuer. Das einheimische Gewerbe ist gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt
- ShortId
-
11.3621
- Id
-
20113621
- Updated
-
28.07.2023 09:36
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer. Das einheimische Gewerbe ist gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Gleichbehandlung;Ausland;wirtschaftliche Diskriminierung;Mehrwertsteuer;Handwerksbetrieb;Wettbewerbsfähigkeit;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0703060202, Gewerbebetrieb
- L03K100103, Ausland
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0703060106, Handwerksbetrieb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es trifft sicher zu, dass vor allem in grenznahen Regionen der Wettbewerbsvorteil für im Ausland ansässige Unternehmen gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung des Gewerbes hat. Da jedoch keine Statistik über die Anzahl ausländischer Unternehmen geführt wird, welche in der Schweiz Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) erbringen, sind konkrete Auswirkungen nur sehr schwer zu ermitteln.</p><p>Dieser Wettbewerbsvorteil ist jedoch nicht auf das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) zurückzuführen. Im Gegenteil: Mit der Ausdehnung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG) im neuen MWSTG hat der Gesetzgeber versucht, den Wettbewerbsvorteil für im Ausland ansässige Unternehmen so weit als möglich zu beseitigen. Eine vollständige Beseitigung ist nicht möglich, weil neben dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität auch noch andere Grundsätze wie beispielsweise die Erhebungswirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind.</p><p>Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Leistungen erbringen, kann die Schweiz am ausländischen Sitz keine Steuerkontrollen durchführen. Lassen sich solche Unternehmen nun in der Schweiz nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen, weil sie vorbringen, dass sie in der Schweiz pro Jahr weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen, so lässt sich das - unter Vorbehalt des Betrugsbekämpfungsabkommens mit den EU-Ländern, siehe Ziffer 3 hiernach - nicht nachprüfen. Daher greift neu subsidiär die Bezugsteuer. Unter altem Recht galt die Bezugsteuer nur für den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Um die in der Interpellation genannten Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, hat der Gesetzgeber die Bezugsteuer auf Lieferungen ausgeweitet. Da die Bezugsteuer aber die Besonderheit hat, dass nicht der Leistungserbringer, z. B. der ausländische Unternehmer, sondern der inländische Kunde die Mehrwertsteuer abliefern muss, hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 10 000 Franken eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere Privatpersonen schon bei kleinen Arbeiten, welche sie durch ausländische Unternehmen verrichten lassen, mehrwertsteuerpflichtig werden. Somit hat der im Ausland ansässige Unternehmer nur noch dann einen gewissen Wettbewerbsvorteil, wenn er, ohne Material über die Grenze zu bringen, in der Schweiz Werkleistungen ausführt, im Inland nicht als steuerpflichtige Person registriert ist und Arbeiten im Wert von weniger als 10 000 Franken erbringt. Ist nämlich der Wert seiner Arbeit höher, so muss der Kunde in der Schweiz den Bezug dieser Leistung aus dem Ausland versteuern.</p><p>2. Es ist nicht bekannt, wie viele ausländische Unternehmen pro Jahr in die Schweiz kommen, um hier Lieferungen zu erbringen, welche nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Wären es beispielsweise rund 3000 Unternehmen mit durchschnittlich 30 000 Franken Umsatz pro Jahr und müssten sie ab dem ersten im Inland erzielten Franken Umsatz die Mehrwertsteuer entrichten, weil die heute auch für im Ausland ansässige Unternehmen geltende Umsatzsteuerlimite von 100 000 Franken aufgehoben würde, ergäben sich Mehrwertsteuereinnahmen von ungefähr 5 Millionen Franken, die aufgrund der Überwälzung schlussendlich von den inländischen Kunden bezahlt werden müssten.</p><p>3. Solche Unternehmen würden sich nur selten selbst anmelden, sodass der Aufwand für die Aufspürung und Eintragung als steuerpflichtige Person deutlich höher wäre als bei inländischen Unternehmen. Auch der Aufwand für die Festlegung und den Einzug der Steuer würde massiv höher ausfallen. Denn beispielsweise Kontrollen am ausländischen Sitz der Gesellschaften sind lediglich indirekt möglich, nämlich im Rahmen des Betrugsbekämpfungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten, und zwar nur in denjenigen EU-Ländern, die dieses Abkommen überhaupt bereits vorzeitig anwenden (Deutschland und Frankreich). Zudem muss der Deliktsbetrag 25 000 Euro überschreiten, was bei solchen Unternehmen wohl nur selten der Fall ist.</p><p>Der Aufwand der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt im Durchschnitt pro steuerpflichtige Person rund 370 Franken. Würde man bei den in Ziffer 2 hiervor angenommenen 3000 Unternehmen von viermal höheren Kosten pro steuerpflichtiges Unternehmen ausgehen, beliefen sich diese auf jährlich insgesamt rund 4,5 Millionen Franken.</p><p>4. Das Mehrwertsteuerrecht der EU wendet im Allgemeinen die gleichen Grundsätze wie das schweizerische Mehrwertsteuerrecht an. Im Gegensatz zur Schweiz kennt das Mehrwertsteuerrecht der EU keine Umsatzlimiten für die Mehrwertsteuerpflicht bei ausländischen Unternehmen. Demnach kann ein Schweizer Unternehmen schon mit einem einzelnen Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig werden. In der Praxis stellt sich auch in der EU das Vollzugsproblem, da ausländische Handwerker mangels systematischer Kontrollen der Grenzübertritte kaum steuerlich erfasst werden können. Das war einer der entscheidenden Gründe, weshalb der schweizerische Gesetzgeber dem schweizerischen Kunden die Pflicht auferlegte, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer für die ihm vom ausländischen Unternehmen erbrachten Lieferungen im Inland abzuliefern, statt für ausländische Unternehmen die wie für die schweizerischen Unternehmen geltende Umsatzlimite für die Steuerpflicht von 100 000 Franken abzuschaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 7. Juni 2011 zu meiner Frage 11.5222 eingeräumt, dass ausländische Handwerksbetriebe gegenüber inländischen bei der Mehrwertsteuer einen Wettbewerbsvorteil haben. Denn inländische Gewerbetreibende sind im Gegensatz zu ausländischen auch für Arbeiten bei in der Schweiz wohnhaften Privatpersonen, die unter einem Betrag von 10 000 Franken liegen, mehrwertsteuerpflichtig. Es liegt also eine klare Ungleichbehandlung vor.</p><p>Der Bundesrat gibt zu, dass ein Problem besteht, hält es aber nicht für nötig zu handeln, weil der Verwaltungsaufwand, der mit der Besteuerung der Arbeiten von ausländischen Handwerkerinnen und Handwerkern bis zu 10 000 Franken verbunden wäre, den voraussichtlichen Steuerertrag übersteigen würde. Auch wenn die Kosten-Nutzen-Rechnung, die der Staat macht, nachvollziehbar ist, vernachlässigt der Bundesrat in seiner Antwort die Verteidigung der Interessen der Unternehmer, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Die in der Grenzregion tätigen Handwerksbetriebe sind besonders benachteiligt: Sie müssen nicht nur gegen die ausländische Konkurrenz bestehen, die aufgrund der tiefen Löhne und des schwachen Euro besonders stark ist, sondern sie werden auch noch bei der Mehrwertsteuer benachteiligt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Welchen Einfluss hat diese Wettbewerbsverzerrung auf die Entwicklung des Gewerbes, namentlich in Grenzregionen wie Genf, den beiden Basel, Schaffhausen, Graubünden und Tessin?</p><p>2. Wie hoch wird der Umsatzverlust und damit der Steuerverlust geschätzt im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Lage bei der Personenfreizügigkeit? Gab es in den letzten Jahren eine negative Entwicklung?</p><p>3. Wie hoch sind die Verwaltungskosten, die verbunden wären mit der Zuteilung einer schweizerischen Mehrwertsteuernummer für Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und gegenwärtig in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind?</p><p>4. Müssen Schweizer Gewerbetreibende, die Arbeiten in Österreich, Frankreich, Deutschland oder Italien ausführen, die Mehrwertsteuer bezahlen, oder geniessen sie im Ausland Gegenrecht, also eine entsprechende Vorzugsbehandlung?</p>
- Mehrwertsteuer. Das einheimische Gewerbe ist gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Es trifft sicher zu, dass vor allem in grenznahen Regionen der Wettbewerbsvorteil für im Ausland ansässige Unternehmen gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung des Gewerbes hat. Da jedoch keine Statistik über die Anzahl ausländischer Unternehmen geführt wird, welche in der Schweiz Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) erbringen, sind konkrete Auswirkungen nur sehr schwer zu ermitteln.</p><p>Dieser Wettbewerbsvorteil ist jedoch nicht auf das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) zurückzuführen. Im Gegenteil: Mit der Ausdehnung der Bezugsteuerpflicht auf Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG) im neuen MWSTG hat der Gesetzgeber versucht, den Wettbewerbsvorteil für im Ausland ansässige Unternehmen so weit als möglich zu beseitigen. Eine vollständige Beseitigung ist nicht möglich, weil neben dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität auch noch andere Grundsätze wie beispielsweise die Erhebungswirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind.</p><p>Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Leistungen erbringen, kann die Schweiz am ausländischen Sitz keine Steuerkontrollen durchführen. Lassen sich solche Unternehmen nun in der Schweiz nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen, weil sie vorbringen, dass sie in der Schweiz pro Jahr weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen, so lässt sich das - unter Vorbehalt des Betrugsbekämpfungsabkommens mit den EU-Ländern, siehe Ziffer 3 hiernach - nicht nachprüfen. Daher greift neu subsidiär die Bezugsteuer. Unter altem Recht galt die Bezugsteuer nur für den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Um die in der Interpellation genannten Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, hat der Gesetzgeber die Bezugsteuer auf Lieferungen ausgeweitet. Da die Bezugsteuer aber die Besonderheit hat, dass nicht der Leistungserbringer, z. B. der ausländische Unternehmer, sondern der inländische Kunde die Mehrwertsteuer abliefern muss, hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 10 000 Franken eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere Privatpersonen schon bei kleinen Arbeiten, welche sie durch ausländische Unternehmen verrichten lassen, mehrwertsteuerpflichtig werden. Somit hat der im Ausland ansässige Unternehmer nur noch dann einen gewissen Wettbewerbsvorteil, wenn er, ohne Material über die Grenze zu bringen, in der Schweiz Werkleistungen ausführt, im Inland nicht als steuerpflichtige Person registriert ist und Arbeiten im Wert von weniger als 10 000 Franken erbringt. Ist nämlich der Wert seiner Arbeit höher, so muss der Kunde in der Schweiz den Bezug dieser Leistung aus dem Ausland versteuern.</p><p>2. Es ist nicht bekannt, wie viele ausländische Unternehmen pro Jahr in die Schweiz kommen, um hier Lieferungen zu erbringen, welche nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Wären es beispielsweise rund 3000 Unternehmen mit durchschnittlich 30 000 Franken Umsatz pro Jahr und müssten sie ab dem ersten im Inland erzielten Franken Umsatz die Mehrwertsteuer entrichten, weil die heute auch für im Ausland ansässige Unternehmen geltende Umsatzsteuerlimite von 100 000 Franken aufgehoben würde, ergäben sich Mehrwertsteuereinnahmen von ungefähr 5 Millionen Franken, die aufgrund der Überwälzung schlussendlich von den inländischen Kunden bezahlt werden müssten.</p><p>3. Solche Unternehmen würden sich nur selten selbst anmelden, sodass der Aufwand für die Aufspürung und Eintragung als steuerpflichtige Person deutlich höher wäre als bei inländischen Unternehmen. Auch der Aufwand für die Festlegung und den Einzug der Steuer würde massiv höher ausfallen. Denn beispielsweise Kontrollen am ausländischen Sitz der Gesellschaften sind lediglich indirekt möglich, nämlich im Rahmen des Betrugsbekämpfungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten, und zwar nur in denjenigen EU-Ländern, die dieses Abkommen überhaupt bereits vorzeitig anwenden (Deutschland und Frankreich). Zudem muss der Deliktsbetrag 25 000 Euro überschreiten, was bei solchen Unternehmen wohl nur selten der Fall ist.</p><p>Der Aufwand der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt im Durchschnitt pro steuerpflichtige Person rund 370 Franken. Würde man bei den in Ziffer 2 hiervor angenommenen 3000 Unternehmen von viermal höheren Kosten pro steuerpflichtiges Unternehmen ausgehen, beliefen sich diese auf jährlich insgesamt rund 4,5 Millionen Franken.</p><p>4. Das Mehrwertsteuerrecht der EU wendet im Allgemeinen die gleichen Grundsätze wie das schweizerische Mehrwertsteuerrecht an. Im Gegensatz zur Schweiz kennt das Mehrwertsteuerrecht der EU keine Umsatzlimiten für die Mehrwertsteuerpflicht bei ausländischen Unternehmen. Demnach kann ein Schweizer Unternehmen schon mit einem einzelnen Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig werden. In der Praxis stellt sich auch in der EU das Vollzugsproblem, da ausländische Handwerker mangels systematischer Kontrollen der Grenzübertritte kaum steuerlich erfasst werden können. Das war einer der entscheidenden Gründe, weshalb der schweizerische Gesetzgeber dem schweizerischen Kunden die Pflicht auferlegte, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer für die ihm vom ausländischen Unternehmen erbrachten Lieferungen im Inland abzuliefern, statt für ausländische Unternehmen die wie für die schweizerischen Unternehmen geltende Umsatzlimite für die Steuerpflicht von 100 000 Franken abzuschaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 7. Juni 2011 zu meiner Frage 11.5222 eingeräumt, dass ausländische Handwerksbetriebe gegenüber inländischen bei der Mehrwertsteuer einen Wettbewerbsvorteil haben. Denn inländische Gewerbetreibende sind im Gegensatz zu ausländischen auch für Arbeiten bei in der Schweiz wohnhaften Privatpersonen, die unter einem Betrag von 10 000 Franken liegen, mehrwertsteuerpflichtig. Es liegt also eine klare Ungleichbehandlung vor.</p><p>Der Bundesrat gibt zu, dass ein Problem besteht, hält es aber nicht für nötig zu handeln, weil der Verwaltungsaufwand, der mit der Besteuerung der Arbeiten von ausländischen Handwerkerinnen und Handwerkern bis zu 10 000 Franken verbunden wäre, den voraussichtlichen Steuerertrag übersteigen würde. Auch wenn die Kosten-Nutzen-Rechnung, die der Staat macht, nachvollziehbar ist, vernachlässigt der Bundesrat in seiner Antwort die Verteidigung der Interessen der Unternehmer, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Die in der Grenzregion tätigen Handwerksbetriebe sind besonders benachteiligt: Sie müssen nicht nur gegen die ausländische Konkurrenz bestehen, die aufgrund der tiefen Löhne und des schwachen Euro besonders stark ist, sondern sie werden auch noch bei der Mehrwertsteuer benachteiligt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Welchen Einfluss hat diese Wettbewerbsverzerrung auf die Entwicklung des Gewerbes, namentlich in Grenzregionen wie Genf, den beiden Basel, Schaffhausen, Graubünden und Tessin?</p><p>2. Wie hoch wird der Umsatzverlust und damit der Steuerverlust geschätzt im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Lage bei der Personenfreizügigkeit? Gab es in den letzten Jahren eine negative Entwicklung?</p><p>3. Wie hoch sind die Verwaltungskosten, die verbunden wären mit der Zuteilung einer schweizerischen Mehrwertsteuernummer für Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und gegenwärtig in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind?</p><p>4. Müssen Schweizer Gewerbetreibende, die Arbeiten in Österreich, Frankreich, Deutschland oder Italien ausführen, die Mehrwertsteuer bezahlen, oder geniessen sie im Ausland Gegenrecht, also eine entsprechende Vorzugsbehandlung?</p>
- Mehrwertsteuer. Das einheimische Gewerbe ist gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt
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