Interkantonale Doppelbesteuerung. Bürgerfreundliche Lösung
- ShortId
-
11.3624
- Id
-
20113624
- Updated
-
25.06.2025 00:35
- Language
-
de
- Title
-
Interkantonale Doppelbesteuerung. Bürgerfreundliche Lösung
- AdditionalIndexing
-
24;Staatssteuer;Doppelbesteuerung;Rechtssicherheit;Kanton;Vereinfachung von Verfahren;interkantonale Zusammenarbeit;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K11070210, Staatssteuer
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 1874 besteht gemäss Artikel 127 Absatz 3 Bundesverfassung der Auftrag, die interkantonale Doppelbesteuerung durch ein Bundesgesetz auszuschliessen. Da ein solches Gesetz bis heute nicht erlassen wurde, kommen die Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung.</p><p>Diese Regeln stellen ein historisch gewachsenes, sehr komplexes System dar. Dessen Handhabung ist kaum mehr zu bewerkstelligen, was zu einer grossen Rechtsunsicherheit führt und damit bürgerfeindlich ist. Bei den heute gültigen Veranlagungen in mehreren Kantonen besteht ein sehr hoher Veranlagungsaufwand, mit häufig erforderlichen Revisionen der interkantonalen Steuerausscheidungen und häufigen Korrekturen der Steuerveranlagungen in allen beteiligten Kantonen und Gemeinden. Viele Steuerpflichtige resignieren, verzichten auf den Rechtsschutz und versteuern schliesslich freiwillig zu viel. Auch bei Einhaltung der Regeln des Bundesgerichts zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung wird eine Mehrbelastung nicht immer konsequent ausgeräumt, womit der Verfassungsauftrag verletzt wird. Es drängt sich eine Vereinfachung in formeller und materieller Hinsicht auf.</p>
- <p>Die Bundesverfassung (BV) von 1874 erteilte dem Bundesgesetzgeber in Artikel 46 Absatz 2, dem Vorgänger des heutigen Artikels 127 Absatz 3 BV, einen Auftrag zum Erlass von Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch trotz zahlreicher Anläufe nie verabschiedet. Das Bundesgericht hat deshalb in einer 100-jährigen Praxis Kollisionsnormen entwickelt, die sich grundsätzlich bewährt haben, sodass ein Gesetz heute gemäss den Materialien unnötig erscheint (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 in BBl 1997 I 346; <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/legislaturrueckblick.aspx?rb_id=19960091">http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/legislaturrueckblick.aspx?rb_id=19960091</a>).</p><p>Für die Kantone sind die vom Bundesgericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aufgestellten Regeln in gleicher Weise verbindlich wie Bundesgesetze.</p><p>Der in Artikel 46 Absatz 2a BV enthaltene ausdrückliche Auftrag an den Bundesgesetzgeber, Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung aufzustellen, wurde im Zuge der Nachführung modifiziert, und es wurde festgehalten, der Bund treffe die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann den Materialien entnommen werden, dass der Begriff "Bund" in dieser Bestimmung sowohl das Bundesgericht wie auch den Bundesgesetzgeber umfasst (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 in BBl 1997 I 346).</p><p>Wenn das - in Artikel 127 Absatz 3 BV nicht mehr erwähnte - Bundesgesetz trotz verschiedener Versuche bis heute nicht zustande gekommen ist, so liegt dies an der Komplexität und Verschiedenartigkeit der zu bewältigenden Probleme. Zwar wurden einzelne Grundsätze der bisherigen Doppelbesteuerungspraxis im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) kodifiziert, und andere wurden punktuell geändert. Doch die Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt eine eminent praxisbezogene und von der Dynamik des Wirtschaftslebens abhängende Aufgabe. Die Gerichtspraxis hat sich daher in dieser Hinsicht bis heute bewährt und den verfassungsmässigen Auftrag entsprechend umgesetzt.</p><p>Der hohe Veranlagungsaufwand bei einer interkantonalen Steuerausscheidung mit unter Umständen erforderlichen Korrekturen in allen beteiligten Kantonen und Gemeinden ist ein systemimmanentes Problem, unabhängig davon, ob die Veranlagungen gestützt auf ein Gesetz oder auf Richterrecht erfolgen.</p><p>Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für den Bürger mit der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) bereits eine erhebliche Vereinfachung herbeigeführt wurde. Demnach kann, wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung lediglich einer Kopie seiner Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons im anderen Kanton erfüllen. Grossmehrheitlich handelt es sich dabei um natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im einen Kanton haben und in einem anderen Kanton noch eine Zweitliegenschaft besitzen. Bei solchen interkantonalen Steuerausscheidungsfällen wurde der Bürger durch die Einführung der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis erheblich von administrativem Mehraufwand entlastet. In komplexeren Fällen, wie zum Beispiel bei Unternehmen, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind, existieren entsprechende Formulare, welche die Deklaration der Steuerfaktoren erheblich vereinfachen. Die an der interkantonalen Steuerausscheidung beteiligten Kantone führen das ganze Veranlagungsverfahren durch, indem die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mitteilt. Dadurch hat der Bürger nicht mehr Aufwand, als wenn er nur in einem Kanton der Steuerpflicht unterliegen würde. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Einführung der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis der Bürger von seinem administrativen Mehraufwand befreit wurde.</p><p>Der Gesetzgeber könnte eine weitere Vereinfachung herbeiführen, indem er auf Ausscheidungen weitgehend verzichtet und alle Faktoren dem Wohnsitz- bzw. Sitzkanton zuweist. Eine solch radikale Lösung hätte indessen negative Auswirkungen auf den Föderalismus.</p><p>Schliesslich können durch die Schaffung eines neuen Gesetzes allfällige Mehrbelastungen bei interkantonalen Steuerausscheidungen nicht verhindert werden, welche insbesondere durch verfahrensrechtliche Versäumnisse auftreten können.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, von der heutigen Umsetzung mittels Gerichtspraxis abzuweichen (z. B. durch Erlass eines Gesetzes). Da dies seiner Ansicht nach jedoch die einzige andere Möglichkeit wäre, den verfassungsmässigen Auftrag des Ausschlusses der interkantonalen Doppelbesteuerung umzusetzen, erübrigt sich die Erarbeitung eines derartigen Berichts.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht darüber abzugeben, wie der in Artikel 127 Absatz 3 Bundesverfassung festgehaltene Auftrag, die interkantonale Doppelbesteuerung auszuschliessen, bürgerfreundlich umgesetzt werden kann.</p>
- Interkantonale Doppelbesteuerung. Bürgerfreundliche Lösung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit 1874 besteht gemäss Artikel 127 Absatz 3 Bundesverfassung der Auftrag, die interkantonale Doppelbesteuerung durch ein Bundesgesetz auszuschliessen. Da ein solches Gesetz bis heute nicht erlassen wurde, kommen die Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung.</p><p>Diese Regeln stellen ein historisch gewachsenes, sehr komplexes System dar. Dessen Handhabung ist kaum mehr zu bewerkstelligen, was zu einer grossen Rechtsunsicherheit führt und damit bürgerfeindlich ist. Bei den heute gültigen Veranlagungen in mehreren Kantonen besteht ein sehr hoher Veranlagungsaufwand, mit häufig erforderlichen Revisionen der interkantonalen Steuerausscheidungen und häufigen Korrekturen der Steuerveranlagungen in allen beteiligten Kantonen und Gemeinden. Viele Steuerpflichtige resignieren, verzichten auf den Rechtsschutz und versteuern schliesslich freiwillig zu viel. Auch bei Einhaltung der Regeln des Bundesgerichts zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung wird eine Mehrbelastung nicht immer konsequent ausgeräumt, womit der Verfassungsauftrag verletzt wird. Es drängt sich eine Vereinfachung in formeller und materieller Hinsicht auf.</p>
- <p>Die Bundesverfassung (BV) von 1874 erteilte dem Bundesgesetzgeber in Artikel 46 Absatz 2, dem Vorgänger des heutigen Artikels 127 Absatz 3 BV, einen Auftrag zum Erlass von Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch trotz zahlreicher Anläufe nie verabschiedet. Das Bundesgericht hat deshalb in einer 100-jährigen Praxis Kollisionsnormen entwickelt, die sich grundsätzlich bewährt haben, sodass ein Gesetz heute gemäss den Materialien unnötig erscheint (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 in BBl 1997 I 346; <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/legislaturrueckblick.aspx?rb_id=19960091">http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/legislaturrueckblick.aspx?rb_id=19960091</a>).</p><p>Für die Kantone sind die vom Bundesgericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aufgestellten Regeln in gleicher Weise verbindlich wie Bundesgesetze.</p><p>Der in Artikel 46 Absatz 2a BV enthaltene ausdrückliche Auftrag an den Bundesgesetzgeber, Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung aufzustellen, wurde im Zuge der Nachführung modifiziert, und es wurde festgehalten, der Bund treffe die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann den Materialien entnommen werden, dass der Begriff "Bund" in dieser Bestimmung sowohl das Bundesgericht wie auch den Bundesgesetzgeber umfasst (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 in BBl 1997 I 346).</p><p>Wenn das - in Artikel 127 Absatz 3 BV nicht mehr erwähnte - Bundesgesetz trotz verschiedener Versuche bis heute nicht zustande gekommen ist, so liegt dies an der Komplexität und Verschiedenartigkeit der zu bewältigenden Probleme. Zwar wurden einzelne Grundsätze der bisherigen Doppelbesteuerungspraxis im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) kodifiziert, und andere wurden punktuell geändert. Doch die Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt eine eminent praxisbezogene und von der Dynamik des Wirtschaftslebens abhängende Aufgabe. Die Gerichtspraxis hat sich daher in dieser Hinsicht bis heute bewährt und den verfassungsmässigen Auftrag entsprechend umgesetzt.</p><p>Der hohe Veranlagungsaufwand bei einer interkantonalen Steuerausscheidung mit unter Umständen erforderlichen Korrekturen in allen beteiligten Kantonen und Gemeinden ist ein systemimmanentes Problem, unabhängig davon, ob die Veranlagungen gestützt auf ein Gesetz oder auf Richterrecht erfolgen.</p><p>Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für den Bürger mit der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) bereits eine erhebliche Vereinfachung herbeigeführt wurde. Demnach kann, wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung lediglich einer Kopie seiner Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons im anderen Kanton erfüllen. Grossmehrheitlich handelt es sich dabei um natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im einen Kanton haben und in einem anderen Kanton noch eine Zweitliegenschaft besitzen. Bei solchen interkantonalen Steuerausscheidungsfällen wurde der Bürger durch die Einführung der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis erheblich von administrativem Mehraufwand entlastet. In komplexeren Fällen, wie zum Beispiel bei Unternehmen, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind, existieren entsprechende Formulare, welche die Deklaration der Steuerfaktoren erheblich vereinfachen. Die an der interkantonalen Steuerausscheidung beteiligten Kantone führen das ganze Veranlagungsverfahren durch, indem die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mitteilt. Dadurch hat der Bürger nicht mehr Aufwand, als wenn er nur in einem Kanton der Steuerpflicht unterliegen würde. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Einführung der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis der Bürger von seinem administrativen Mehraufwand befreit wurde.</p><p>Der Gesetzgeber könnte eine weitere Vereinfachung herbeiführen, indem er auf Ausscheidungen weitgehend verzichtet und alle Faktoren dem Wohnsitz- bzw. Sitzkanton zuweist. Eine solch radikale Lösung hätte indessen negative Auswirkungen auf den Föderalismus.</p><p>Schliesslich können durch die Schaffung eines neuen Gesetzes allfällige Mehrbelastungen bei interkantonalen Steuerausscheidungen nicht verhindert werden, welche insbesondere durch verfahrensrechtliche Versäumnisse auftreten können.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, von der heutigen Umsetzung mittels Gerichtspraxis abzuweichen (z. B. durch Erlass eines Gesetzes). Da dies seiner Ansicht nach jedoch die einzige andere Möglichkeit wäre, den verfassungsmässigen Auftrag des Ausschlusses der interkantonalen Doppelbesteuerung umzusetzen, erübrigt sich die Erarbeitung eines derartigen Berichts.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht darüber abzugeben, wie der in Artikel 127 Absatz 3 Bundesverfassung festgehaltene Auftrag, die interkantonale Doppelbesteuerung auszuschliessen, bürgerfreundlich umgesetzt werden kann.</p>
- Interkantonale Doppelbesteuerung. Bürgerfreundliche Lösung
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