Nichteinhaltung der in den Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhne. Fehlende Sanktionen

ShortId
11.3629
Id
20113629
Updated
28.07.2023 12:58
Language
de
Title
Nichteinhaltung der in den Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhne. Fehlende Sanktionen
AdditionalIndexing
15;flankierende Massnahmen;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Gewerbeaufsicht;Bürgschaft;Strafe;Normalarbeitsvertrag;Mindestlohn
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
  • L05K0702010309, Mindestlohn
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L05K0507020101, Bürgschaft
  • L03K050101, Strafe
  • L05K0702040109, Normalarbeitsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Bundesbehörden ist das Problem bekannt, sowohl aufgrund früherer parlamentarischer Vorstösse als auch aufgrund der Kontakte mit den Kantonen Tessin, Wallis und Genf, in denen besonders viele von ausländischen Unternehmen entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen deshalb die Gefahr besonders gross ist, dass Löhne ausbezahlt werden, die weit unter den in der Schweiz geltenden Mindestlöhnen liegen. Wenn in der Bundesgesetzgebung nicht eine tatsächliche und wirksame Sanktionierung der Missbräuche eingeführt wird, ist es nicht möglich, die kantonalen Regeln durchzusetzen.</p>
  • <p>Nach Ansicht des Bundesrates muss tatsächlich eine gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern geschaffen werden, welche die zwingenden Mindestlöhne in den Normalarbeitsverträgen (NAV) im Sinne von Artikel 360a OR nicht einhalten, damit die Wirksamkeit dieser Massnahme auch gewährleistet wird. In bestimmten Branchen, in denen solche NAV erlassen wurden, hat man eine zum Teil sehr hohe Anzahl von Verstössen aufgedeckt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Auftrag erteilt, ihm im Herbst 2011 einen Vorschlag zu einer entsprechenden Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p><p>Der Bundesrat möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass diese Massnahme auf Schweizer Arbeitgeber zielt und sich nicht gegen ausländische Unternehmen richtet, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Letztere können bereits auf der Basis des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20) gebüsst werden, wenn sie die zwingenden Mindestlöhne in NAV nicht einhalten.</p><p>Bezüglich der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage zur Hinterlegung einer Kaution durch ausländische Unternehmen zum Zweck der Sicherstellung des Inkassos von Bussen bei Verstössen gegen die NAV sollte beachtet werden, dass Kautionen im aktuellen System privatrechtlich geregelt sind, d. h., sie können zur Sicherstellung der Ansprüche der paritätischen Kommissionen in den GAV vereinbart und für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Hinterlegung von Kautionen als Sicherheitsleistung zur Deckung der von den kantonalen Behörden auferlegten Bussen im Widerspruch zum aktuellen System steht und nicht mit dem angestrebten Ziel vereinbar ist. Gegen nichtbezahlte Bussen bleibt das wirksamste Mittel, dem betreffenden Arbeitgeber gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b EntsG zu verbieten, seine Dienste in der Schweiz anzubieten.</p><p>Der Bundesrat legt ausserdem Wert auf die Feststellung, dass auf der Basis des am 3. Mai 2011 veröffentlichten Berichts des Seco zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit gemäss Schätzungen der Kantone die den ausländischen Entsendeunternehmen auferlegten Bussen im Allgemeinen bezahlt werden. Zahlreiche Kantone weisen darauf hin, dass 90 Prozent oder mehr der Bussen tatsächlich beglichen werden, auch wenn im Kanton Tessin die Rate mit 65 Prozent niedriger ausfällt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Verstösse gegen die von den Kantonen als flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit erlassenen Normalarbeitsverträge sanktioniert werden können. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die ausländischen Betriebe zur Hinterlegung einer Kaution verpflichtet werden können, sodass das Inkasso von Bussen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen in den Normalarbeitsverträgen ausgesprochen werden, sichergestellt ist.</p>
  • Nichteinhaltung der in den Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhne. Fehlende Sanktionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Bundesbehörden ist das Problem bekannt, sowohl aufgrund früherer parlamentarischer Vorstösse als auch aufgrund der Kontakte mit den Kantonen Tessin, Wallis und Genf, in denen besonders viele von ausländischen Unternehmen entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen deshalb die Gefahr besonders gross ist, dass Löhne ausbezahlt werden, die weit unter den in der Schweiz geltenden Mindestlöhnen liegen. Wenn in der Bundesgesetzgebung nicht eine tatsächliche und wirksame Sanktionierung der Missbräuche eingeführt wird, ist es nicht möglich, die kantonalen Regeln durchzusetzen.</p>
    • <p>Nach Ansicht des Bundesrates muss tatsächlich eine gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern geschaffen werden, welche die zwingenden Mindestlöhne in den Normalarbeitsverträgen (NAV) im Sinne von Artikel 360a OR nicht einhalten, damit die Wirksamkeit dieser Massnahme auch gewährleistet wird. In bestimmten Branchen, in denen solche NAV erlassen wurden, hat man eine zum Teil sehr hohe Anzahl von Verstössen aufgedeckt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 6. Juli 2011 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Auftrag erteilt, ihm im Herbst 2011 einen Vorschlag zu einer entsprechenden Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p><p>Der Bundesrat möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass diese Massnahme auf Schweizer Arbeitgeber zielt und sich nicht gegen ausländische Unternehmen richtet, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Letztere können bereits auf der Basis des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20) gebüsst werden, wenn sie die zwingenden Mindestlöhne in NAV nicht einhalten.</p><p>Bezüglich der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage zur Hinterlegung einer Kaution durch ausländische Unternehmen zum Zweck der Sicherstellung des Inkassos von Bussen bei Verstössen gegen die NAV sollte beachtet werden, dass Kautionen im aktuellen System privatrechtlich geregelt sind, d. h., sie können zur Sicherstellung der Ansprüche der paritätischen Kommissionen in den GAV vereinbart und für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Hinterlegung von Kautionen als Sicherheitsleistung zur Deckung der von den kantonalen Behörden auferlegten Bussen im Widerspruch zum aktuellen System steht und nicht mit dem angestrebten Ziel vereinbar ist. Gegen nichtbezahlte Bussen bleibt das wirksamste Mittel, dem betreffenden Arbeitgeber gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b EntsG zu verbieten, seine Dienste in der Schweiz anzubieten.</p><p>Der Bundesrat legt ausserdem Wert auf die Feststellung, dass auf der Basis des am 3. Mai 2011 veröffentlichten Berichts des Seco zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit gemäss Schätzungen der Kantone die den ausländischen Entsendeunternehmen auferlegten Bussen im Allgemeinen bezahlt werden. Zahlreiche Kantone weisen darauf hin, dass 90 Prozent oder mehr der Bussen tatsächlich beglichen werden, auch wenn im Kanton Tessin die Rate mit 65 Prozent niedriger ausfällt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Verstösse gegen die von den Kantonen als flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit erlassenen Normalarbeitsverträge sanktioniert werden können. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die ausländischen Betriebe zur Hinterlegung einer Kaution verpflichtet werden können, sodass das Inkasso von Bussen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen in den Normalarbeitsverträgen ausgesprochen werden, sichergestellt ist.</p>
    • Nichteinhaltung der in den Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhne. Fehlende Sanktionen

Back to List