Überweisungen von AHV-Guthaben an die italienische Sozialversicherung
- ShortId
-
11.3632
- Id
-
20113632
- Updated
-
14.11.2025 08:17
- Language
-
de
- Title
-
Überweisungen von AHV-Guthaben an die italienische Sozialversicherung
- AdditionalIndexing
-
28;Zahlung;bilaterales Abkommen;Italien;Fremdarbeiter/in;AHV;Kapitaltransaktion;AHV-Rente
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L05K0703020209, Zahlung
- L05K1106020108, Kapitaltransaktion
- L04K03010503, Italien
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der AHV-Gesetzgebung ist die Ausrichtung einer Kapitalleistung anstelle einer Rente nicht vorgesehen. Einzelne Sozialversicherungsabkommen stellen oder stellten es den Versicherten aber frei, die Überweisung der AHV-Beiträge an das Sozialversicherungssystem des anderen Vertragsstaates zu beantragen. Es handelt sich dabei nicht um eine Kapitalabfindung an die Versicherten.</p><p>Mit einer am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit ergänzt. Italienische Staatsangehörige konnten demnach bei Erreichen des Rentenalters nach italienischem Recht verlangen, die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische AHV bezahlten Beiträge an die italienische Rentenversicherung zu überweisen. Voraussetzung dafür war, dass sie die Schweiz endgültig verlassen und noch keine Leistungen der AHV/IV bezogen hatten. Die Beitragsüberweisung erfolgte in jedem Fall nur auf Antrag der Versicherten. Sie konnten sich aber auch für die Rentenzahlung der AHV nach Italien entscheiden. Die italienischen Staatsangehörigen, die ihre Beiträge überweisen liessen, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Das Abkommen sieht vor, dass die italienische Rentenversicherung die überwiesenen Beiträge gemäss den in Italien erlassenen Sonderbestimmungen zugunsten der Versicherten oder ihrer Hinterlassenen verwenden sollte.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 entfiel die Möglichkeit der Beitragsüberweisung für italienische Staatsangehörige. An italienische Staatsangehörige werden deshalb seither ausschliesslich Renten der AHV ausgerichtet. Derzeit sieht nur noch das Abkommen mit der Türkei eine Beitragsüberweisung vor. Analoge Probleme sind bei diesem Abkommen nicht aufgetreten.</p><p>Die Möglichkeit der Beitragsüberweisung war auf ausdrücklichen Wunsch der italienischen Diaspora in der Schweiz eingeführt worden, weil sie den Betroffenen erlaubte, vom tiefen italienischen Rentenalter zu profitieren unter gleichzeitiger Berücksichtigung der überwiesenen Beiträge aus der Schweiz bei der Rentenberechnung. Dies führte zu einer höheren Rente bei früherem Rentenbeginn. Die Beitragsüberweisung nach Italien hat während langer Zeit keinen Anlass zu Problemen gegeben. Seit einigen Jahren stellten die Betroffenen jedoch fest, dass die Regionalstellen der italienischen Sozialversicherung bei der Berücksichtigung der überwiesenen Beiträge unterschiedliche Methoden anwandten. Dies führte letztlich zum Erlass einer neuen, einheitlichen Regelung auf nationaler Ebene, welche in letzter Instanz vom italienischen Verfassungsgericht als rechtens beurteilt wurde. Mit dieser Regelung fielen die Rentenbeträge jedoch weitaus tiefer aus als erwartet.</p><p>Die schweizerischen Behörden haben auf verschiedenen Ebenen bei den zuständigen italienischen Stellen interveniert und insbesondere ihr Missfallen über die ungerechte Berechnungsmethode und die tiefen Renten zum Ausdruck gebracht. Sodann haben sie der italienischen Seite auch mitgeteilt, dass es aus schweizerischer Sicht nicht dem Sinn und Geist des Abkommens entspricht und auch nicht sachgerecht ist, dass die Rentnerinnen und Rentner letztlich wieder in die Schweiz zurückkehren und hier mit Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe unterstützt werden müssen, weil das Renteneinkommen nicht ausreicht. Leider waren diese Bemühungen bisher nicht von Erfolg gekrönt. Italien beruft sich auf das Verfassungsgerichtsurteil, das die Berechnungsmethode geschützt hat, und erachtet die Frage als definitiv geklärt. Derzeit ist in Italien zwar ein Vorschlag zur Änderung dieser Regelung beim Gesetzgeber hängig. Ausserdem wurde auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Der Ausgang dieser Verfahren ist noch offen. Die schweizerischen Behörden werden ihren Druck entsprechend aufrechterhalten.</p><p>Die Beitragsüberweisungen können nicht rückgängig gemacht werden. Den Betroffenen stehen auch keine Leistungen der schweizerischen AHV mehr zu. Sofern sie in die Schweiz zurückkehren können und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf Sozialhilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Neunzigerjahren wurden die AHV-Kapitalguthaben von italienischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die italienische Sozialversicherung überwiesen. Diese Guthaben sollten gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr nach Italien Renten erhalten, die dem angesparten Kapital entsprechen.</p><p>Sie waren jedoch sehr überrascht festzustellen, dass die Berechnung der Rente anders ausfiel, als sie erwartet hatten.</p><p>Bei einigen reicht die Rente im Herkunftsland nicht einmal zum Leben aus. Sie kehren in die Schweiz zurück und sind auf die finanzielle Unterstützung von Sozialdiensten angewiesen.</p><p>- Die AHV ist eine Sozialversicherung der ersten Säule. Ist es rechtlich zulässig, Kapital zu überweisen anstatt eine Rente auszuzahlen?</p><p>- Wurde mit Italien ein Abkommen über die Überweisung von solchem Kapital geschlossen?</p><p>- Hat die Schweiz in diesem Fall nicht naiv gehandelt?</p><p>- Überweist die Schweiz noch Kapitalguthaben an andere Sozialversicherungsbehörden im Ausland?</p><p>- Über welche Mittel verfügt die Schweiz, um diese Ungerechtigkeit wiedergutzumachen?</p>
- Überweisungen von AHV-Guthaben an die italienische Sozialversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der AHV-Gesetzgebung ist die Ausrichtung einer Kapitalleistung anstelle einer Rente nicht vorgesehen. Einzelne Sozialversicherungsabkommen stellen oder stellten es den Versicherten aber frei, die Überweisung der AHV-Beiträge an das Sozialversicherungssystem des anderen Vertragsstaates zu beantragen. Es handelt sich dabei nicht um eine Kapitalabfindung an die Versicherten.</p><p>Mit einer am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit ergänzt. Italienische Staatsangehörige konnten demnach bei Erreichen des Rentenalters nach italienischem Recht verlangen, die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische AHV bezahlten Beiträge an die italienische Rentenversicherung zu überweisen. Voraussetzung dafür war, dass sie die Schweiz endgültig verlassen und noch keine Leistungen der AHV/IV bezogen hatten. Die Beitragsüberweisung erfolgte in jedem Fall nur auf Antrag der Versicherten. Sie konnten sich aber auch für die Rentenzahlung der AHV nach Italien entscheiden. Die italienischen Staatsangehörigen, die ihre Beiträge überweisen liessen, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Das Abkommen sieht vor, dass die italienische Rentenversicherung die überwiesenen Beiträge gemäss den in Italien erlassenen Sonderbestimmungen zugunsten der Versicherten oder ihrer Hinterlassenen verwenden sollte.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 entfiel die Möglichkeit der Beitragsüberweisung für italienische Staatsangehörige. An italienische Staatsangehörige werden deshalb seither ausschliesslich Renten der AHV ausgerichtet. Derzeit sieht nur noch das Abkommen mit der Türkei eine Beitragsüberweisung vor. Analoge Probleme sind bei diesem Abkommen nicht aufgetreten.</p><p>Die Möglichkeit der Beitragsüberweisung war auf ausdrücklichen Wunsch der italienischen Diaspora in der Schweiz eingeführt worden, weil sie den Betroffenen erlaubte, vom tiefen italienischen Rentenalter zu profitieren unter gleichzeitiger Berücksichtigung der überwiesenen Beiträge aus der Schweiz bei der Rentenberechnung. Dies führte zu einer höheren Rente bei früherem Rentenbeginn. Die Beitragsüberweisung nach Italien hat während langer Zeit keinen Anlass zu Problemen gegeben. Seit einigen Jahren stellten die Betroffenen jedoch fest, dass die Regionalstellen der italienischen Sozialversicherung bei der Berücksichtigung der überwiesenen Beiträge unterschiedliche Methoden anwandten. Dies führte letztlich zum Erlass einer neuen, einheitlichen Regelung auf nationaler Ebene, welche in letzter Instanz vom italienischen Verfassungsgericht als rechtens beurteilt wurde. Mit dieser Regelung fielen die Rentenbeträge jedoch weitaus tiefer aus als erwartet.</p><p>Die schweizerischen Behörden haben auf verschiedenen Ebenen bei den zuständigen italienischen Stellen interveniert und insbesondere ihr Missfallen über die ungerechte Berechnungsmethode und die tiefen Renten zum Ausdruck gebracht. Sodann haben sie der italienischen Seite auch mitgeteilt, dass es aus schweizerischer Sicht nicht dem Sinn und Geist des Abkommens entspricht und auch nicht sachgerecht ist, dass die Rentnerinnen und Rentner letztlich wieder in die Schweiz zurückkehren und hier mit Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe unterstützt werden müssen, weil das Renteneinkommen nicht ausreicht. Leider waren diese Bemühungen bisher nicht von Erfolg gekrönt. Italien beruft sich auf das Verfassungsgerichtsurteil, das die Berechnungsmethode geschützt hat, und erachtet die Frage als definitiv geklärt. Derzeit ist in Italien zwar ein Vorschlag zur Änderung dieser Regelung beim Gesetzgeber hängig. Ausserdem wurde auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Der Ausgang dieser Verfahren ist noch offen. Die schweizerischen Behörden werden ihren Druck entsprechend aufrechterhalten.</p><p>Die Beitragsüberweisungen können nicht rückgängig gemacht werden. Den Betroffenen stehen auch keine Leistungen der schweizerischen AHV mehr zu. Sofern sie in die Schweiz zurückkehren können und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf Sozialhilfe zur Deckung ihres Lebensunterhalts.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Neunzigerjahren wurden die AHV-Kapitalguthaben von italienischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die italienische Sozialversicherung überwiesen. Diese Guthaben sollten gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr nach Italien Renten erhalten, die dem angesparten Kapital entsprechen.</p><p>Sie waren jedoch sehr überrascht festzustellen, dass die Berechnung der Rente anders ausfiel, als sie erwartet hatten.</p><p>Bei einigen reicht die Rente im Herkunftsland nicht einmal zum Leben aus. Sie kehren in die Schweiz zurück und sind auf die finanzielle Unterstützung von Sozialdiensten angewiesen.</p><p>- Die AHV ist eine Sozialversicherung der ersten Säule. Ist es rechtlich zulässig, Kapital zu überweisen anstatt eine Rente auszuzahlen?</p><p>- Wurde mit Italien ein Abkommen über die Überweisung von solchem Kapital geschlossen?</p><p>- Hat die Schweiz in diesem Fall nicht naiv gehandelt?</p><p>- Überweist die Schweiz noch Kapitalguthaben an andere Sozialversicherungsbehörden im Ausland?</p><p>- Über welche Mittel verfügt die Schweiz, um diese Ungerechtigkeit wiedergutzumachen?</p>
- Überweisungen von AHV-Guthaben an die italienische Sozialversicherung
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