Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Steuerabzüge fördern und würdigen
- ShortId
-
11.3636
- Id
-
20113636
- Updated
-
28.07.2023 15:13
- Language
-
de
- Title
-
Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Steuerabzüge fördern und würdigen
- AdditionalIndexing
-
24;28;Steuerabzug;freiwillige Arbeit;ehrenamtliche Tätigkeit
- 1
-
- L05K0702030208, freiwillige Arbeit
- L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 33a DBG kann der oder die Steuerpflichtige freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abziehen, wenn diese Leistungen insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigen.</p><p>Nun ist die ehrenamtliche Tätigkeit nichts anderes als eine Zuwendung eigener Zeit und demnach naturgemäss eine freiwillige Leistung. Folglich ist es möglich, Abzüge freiwilliger Leistungen an juristische Personen nach Artikel 33a auf die ehrenamtliche Tätigkeit auszuweiten.</p><p>Konkret könnte man sich eine Tabelle mit vier oder fünf verschiedenen Pauschalbeträgen vorstellen, die an die ehrenamtlich aufgewendete Zeit gekoppelt sind und in einer Bandbreite von einigen Hundert bis zu einigen Tausend Franken liegen. Jedes Jahr würde die gemeinnützige juristische Person, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wurde, die von der ehrenamtlichen Helferin oder dem ehrenamtlichen Helfer aufgewendete Zeit anhand dieser Tabelle ermitteln und der Helferin oder dem Helfer eine Bescheinigung ausstellen, die dem Schweizer Sozialzeitausweis entspricht. Die administrative Belastung müsste sich in einem angemessenen Rahmen halten.</p><p>Die gleichen Abzüge sollen durch eine Anpassung von Artikel 9 StHG auch auf Kantonsebene gewährt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt Bestrebungen zur Förderung der Freiwilligentätigkeit, denn wer sich ehrenamtlich für die Öffentlichkeit einsetzt, trägt zum Funktionieren der staatlichen Gemeinschaft bei. Steuerliche Erleichterungen sind allerdings nicht das geeignete Unterstützungsmittel, wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulates der WAK-N 01.3004 und der Motion Streiff-Feller 11.3083 festgehalten hat. Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den folgenden drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, fördern: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass im Bereich der Freiwilligentätigkeit heute kein grosses wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem besteht.</p><p>Auch bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da Mitnahmeeffekte generiert werden: Freiwilligenarbeit wird auch ohne diesen Steuerabzug in beträchtlichem Ausmass geleistet. Systembedingt würden Steuerpflichtige mit hohen Einkommen wegen der Tarifprogression stärker entlastet. Freiwillig Tätige ohne steuerbares Einkommen oder mit einem solchen unterhalb der Besteuerungsuntergrenze könnten dagegen von diesem Abzug nicht profitieren.</p><p>Eine indirekte finanzielle Entschädigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit mittels Einführung eines neuen anorganischen Abzuges im Steuerrecht erachtet der Bundesrat daher als nicht geeignet, um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern. Die Ausdehnung von Artikel 33a DBG auf ehrenamtliche Tätigkeiten würde das Steuerrecht verkomplizieren und neue Abgrenzungsfragen aufwerfen (was alles gilt als ehrenamtliche Tätigkeit?). Der Vollzug würde erschwert. Dies gilt einmal für die juristischen Personen mit gemeinnützigen Zwecken, da beim Ausstellen der vorgeschlagenen Bescheinigungen nicht in allen Fällen unbesehen auf die zeitlichen Angaben der Helferinnen und Helfer abgestellt werden kann. Sodann dürfte die Bewertung der erbrachten Leistungen in Franken äusserst schwierig sein.</p><p>Damit steht der vorliegende Vorstoss auch der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 08.3854, "Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen", entgegen. Bekanntlich wird nämlich mit dieser Motion, welche im Jahre 2010 von den eidgenössischen Räten überwiesen worden ist, eine Vereinfachung der Einkommensbesteuerung durch abgestufte Einheitstarife und fixe, einfach zu vollziehende Einheitsabzüge verlangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um ehrenamtliche Tätigkeiten in der Schweiz zu fördern und besser zu würdigen, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten juristischer Personen mit gemeinnützigen Zwecken gewährt wird. Ein derartiger Steuerabzug soll auch auf kantonaler Ebene im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eingeführt werden.</p>
- Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Steuerabzüge fördern und würdigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 33a DBG kann der oder die Steuerpflichtige freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abziehen, wenn diese Leistungen insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigen.</p><p>Nun ist die ehrenamtliche Tätigkeit nichts anderes als eine Zuwendung eigener Zeit und demnach naturgemäss eine freiwillige Leistung. Folglich ist es möglich, Abzüge freiwilliger Leistungen an juristische Personen nach Artikel 33a auf die ehrenamtliche Tätigkeit auszuweiten.</p><p>Konkret könnte man sich eine Tabelle mit vier oder fünf verschiedenen Pauschalbeträgen vorstellen, die an die ehrenamtlich aufgewendete Zeit gekoppelt sind und in einer Bandbreite von einigen Hundert bis zu einigen Tausend Franken liegen. Jedes Jahr würde die gemeinnützige juristische Person, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wurde, die von der ehrenamtlichen Helferin oder dem ehrenamtlichen Helfer aufgewendete Zeit anhand dieser Tabelle ermitteln und der Helferin oder dem Helfer eine Bescheinigung ausstellen, die dem Schweizer Sozialzeitausweis entspricht. Die administrative Belastung müsste sich in einem angemessenen Rahmen halten.</p><p>Die gleichen Abzüge sollen durch eine Anpassung von Artikel 9 StHG auch auf Kantonsebene gewährt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt Bestrebungen zur Förderung der Freiwilligentätigkeit, denn wer sich ehrenamtlich für die Öffentlichkeit einsetzt, trägt zum Funktionieren der staatlichen Gemeinschaft bei. Steuerliche Erleichterungen sind allerdings nicht das geeignete Unterstützungsmittel, wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung des Postulates der WAK-N 01.3004 und der Motion Streiff-Feller 11.3083 festgehalten hat. Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den folgenden drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, fördern: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass im Bereich der Freiwilligentätigkeit heute kein grosses wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem besteht.</p><p>Auch bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da Mitnahmeeffekte generiert werden: Freiwilligenarbeit wird auch ohne diesen Steuerabzug in beträchtlichem Ausmass geleistet. Systembedingt würden Steuerpflichtige mit hohen Einkommen wegen der Tarifprogression stärker entlastet. Freiwillig Tätige ohne steuerbares Einkommen oder mit einem solchen unterhalb der Besteuerungsuntergrenze könnten dagegen von diesem Abzug nicht profitieren.</p><p>Eine indirekte finanzielle Entschädigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit mittels Einführung eines neuen anorganischen Abzuges im Steuerrecht erachtet der Bundesrat daher als nicht geeignet, um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern. Die Ausdehnung von Artikel 33a DBG auf ehrenamtliche Tätigkeiten würde das Steuerrecht verkomplizieren und neue Abgrenzungsfragen aufwerfen (was alles gilt als ehrenamtliche Tätigkeit?). Der Vollzug würde erschwert. Dies gilt einmal für die juristischen Personen mit gemeinnützigen Zwecken, da beim Ausstellen der vorgeschlagenen Bescheinigungen nicht in allen Fällen unbesehen auf die zeitlichen Angaben der Helferinnen und Helfer abgestellt werden kann. Sodann dürfte die Bewertung der erbrachten Leistungen in Franken äusserst schwierig sein.</p><p>Damit steht der vorliegende Vorstoss auch der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 08.3854, "Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen", entgegen. Bekanntlich wird nämlich mit dieser Motion, welche im Jahre 2010 von den eidgenössischen Räten überwiesen worden ist, eine Vereinfachung der Einkommensbesteuerung durch abgestufte Einheitstarife und fixe, einfach zu vollziehende Einheitsabzüge verlangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um ehrenamtliche Tätigkeiten in der Schweiz zu fördern und besser zu würdigen, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten juristischer Personen mit gemeinnützigen Zwecken gewährt wird. Ein derartiger Steuerabzug soll auch auf kantonaler Ebene im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eingeführt werden.</p>
- Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Steuerabzüge fördern und würdigen
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