Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung
- ShortId
-
11.3638
- Id
-
20113638
- Updated
-
27.07.2023 20:57
- Language
-
de
- Title
-
Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung
- AdditionalIndexing
-
28;Armut;Lebensstandard;Rahmengesetz;sozialer Schutz;Existenzminimum
- 1
-
- L04K01040204, Existenzminimum
- L05K0704050210, Lebensstandard
- L02K0104, sozialer Schutz
- L06K050301010205, Rahmengesetz
- L04K01010203, Armut
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Sozialstaat Schweiz klaffen zwischen den Sozialzielen der Verfassung und den Leistungen der nationalen Sozialversicherungen Lücken, die mit einem Bundesgesetz zur Existenzsicherung geschlossen werden sollten. Faktisch werden sie heute, wenigstens teilweise, durch die Sozialhilfe und weitere kantonale Bedarfsleistungen geschlossen. Dort finden wir die Instrumente der Prävention, der Armutsbekämpfung, der Familienpolitik, Stipendien, zum sozialen Wohnungsbau, sozialverträgliche Tarife usw. </p><p>Konzeptionell und rechtlich klafft im Bundesstaat, der für die Organisation der sozialen Sicherheit seiner Bevölkerung verantwortlich ist, eine Lücke. Der Bund beschränkt sich in diesem Bereich auf eine in der Verfassung festgeschriebene Kompetenzausscheidung, auf die im ZUG festgehaltene Zuständigkeitsordnung und punktuelle Eingriffen, wie die Fürsorge für Auslandschweizer oder Asylsuchende. </p><p>Einen festen, im nationalen System der sozialen Sicherheit anerkannten Platz hat die Sozialhilfe bis heute nicht. Mit gegen 250 000 Menschen, deren Auskommen sie ganz oder teilweise sichert, kommt ihr inzwischen zwar faktisch durchaus die Bedeutung eines Sozialwerkes wie die IV oder die ALV zu, doch im sozialpolitischen und rechtlichen System ist ihre Stellung nicht klar verankert. Die Aufgabenteilung und das Zusammenspiel zwischen Sozialversicherungen und Sozialhilfe beruhen nicht auf einem abgestimmten Konzept.</p><p>Aus diesen Gründen soll der Bundesrat ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung ausarbeiten, welches analog zum ATSG die formellen Schnittstellen zwischen Bundes- und Kantonsebene und zwischen den bestehenden Leistungen klärt. Alle der Sozialhilfe vorgelagerten kantonalen Bedarfsleistungen, die ebenfalls der Existenzsicherung dienen, sollen in einer Regelung zusammengefasst werden. Das Gesetz muss eine umfassende Abgrenzung und Schnittstellenklärung der verschiedenen Sozialversicherungen beinhalten. Es sollen keine neuen Leistungen eingeführt werden.</p>
- <p>Ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung wäre noch weitreichender als das mit der Motion Weibel 11.3714 angestrebte Rahmengesetz für Sozialhilfe. Es würde nämlich sämtliche kantonalen Bedarfsleistungen, die Sozialversicherungsleistungen und andere Hilfen erfassen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) unterstützt ein solches Gesetz seit mehreren Jahren und arbeitet derzeit an dessen Konkretisierung. Wie das Rahmengesetz zur Sozialhilfe war auch das Existenzsicherungsgesetz zwischen 1993 und 2006 Gegenstand von Diskussionen in der Subkommission Existenzsicherung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit. Die Kommission hat sich schliesslich für gezielte Projekte entschieden, wie etwa die Strategie zur Armutsbekämpfung und die Prüfung von Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso.</p><p>Die Motion greift die Idee des Rahmengesetzes zur Existenzsicherung auf und unterstreicht dabei die Notwendigkeit, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit der Bevölkerung zu schliessen. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Motionärin nicht, wonach Lücken bestehen und die Aufgabenteilung schlecht abgestimmt sei. Deshalb lehnt er die vorgeschlagene Gesetzesregelung ab.</p><p>Beim Sozialschutz sind die Bereiche, in denen der Bund alleine oder gemeinsam mit den Kantonen zuständig ist, in der Bundesverfassung klar abgegrenzt. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) brachte eine Entflechtung der gemeinsamen Aufgaben. So ist die Unterstützung Bedürftiger (Art. 115 BV), bei der ein wohnortnahes und spezifisches Angebot gefragt ist, Sache der Kantone. Die Grundsätze sind somit verankert, und die Tatsache, dass die Sozialhilfe nicht auf Bundesebene geregelt ist, bedeutet nicht, dass es rechtlich gesehen zu einer Lücke zwischen den verfassungsrechtlichen Sozialzielen und dem Sozialsicherheitssystem kommt.</p><p>Ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung, das - wie das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - auf der einen Seite Grundsätze und Konzepte und auf der anderen Seite einheitliche Verfahren festlegt, würde zuallererst verfassungsrechtliche Änderungen nach sich ziehen. Und es bräuchte eine neue Bundeskompetenz im Bereich Sozialhilfe. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine Intervention des Bundes für eine weiter gehende Harmonisierung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen, falls dies dem Wunsch der Kantone entsprechen sollte, nicht zwingend. Der Bundesrat erklärt sich jedoch bereit, gewisse Fragen zu einem Rahmengesetz für Sozialhilfe zu untersuchen, wie er das in der Antwort auf die Motion Weibel 11.3714 zugesichert hat.</p><p>Die Motionärin ist überzeugt, dass ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auch eine bessere Abgrenzung der einzelnen Leistungen bringen würde. Nach Ansicht des Bundesrates funktioniert die Koordination der Sozialversicherungen untereinander und mit der Sozialhilfe aber insgesamt gut. Ein neues Gesetz ist nicht erforderlich. Nach Meinung der Motionärin sollten alle kantonalen Bedarfsleistungen in einer Regelung zusammengefasst werden. Doch diese Leistungen sind sehr heterogen und an verschiedene politische Bereiche gebunden, die den Kantonen zugeordnet sind (Bildungs-, Wohnungswesen usw.). Für eine Bundesintervention in diesem Bereich müssten dem Bund weit über die Sozialhilfe im engeren Sinne hinausgehende Kompetenzen übertragen werden. Die Kantone selber können aber ihre Sozialleistungen aufeinander abstimmen und entsprechend einordnen, um das Zusammenspiel innerhalb des Systems auf ihrer Ebene zu verbessern. Einige Kantone haben dies bereits getan.</p><p>Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit nicht gegeben, ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auszuarbeiten, zumal dies nicht möglich wäre, ohne zuvor eine Bundeskompetenz im Bereich Sozialhilfe im weiteren Sinne zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auszuarbeiten. </p><p>Analog zum ATSG soll das Rahmengesetz zur Existenzsicherung:</p><p>a. Grundsätze und Begriffe der Existenzsicherung definieren,</p><p>b. ein einheitliches Verfahren festlegen,</p><p>c. die Leistungen aufeinander abstimmen.</p>
- Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Sozialstaat Schweiz klaffen zwischen den Sozialzielen der Verfassung und den Leistungen der nationalen Sozialversicherungen Lücken, die mit einem Bundesgesetz zur Existenzsicherung geschlossen werden sollten. Faktisch werden sie heute, wenigstens teilweise, durch die Sozialhilfe und weitere kantonale Bedarfsleistungen geschlossen. Dort finden wir die Instrumente der Prävention, der Armutsbekämpfung, der Familienpolitik, Stipendien, zum sozialen Wohnungsbau, sozialverträgliche Tarife usw. </p><p>Konzeptionell und rechtlich klafft im Bundesstaat, der für die Organisation der sozialen Sicherheit seiner Bevölkerung verantwortlich ist, eine Lücke. Der Bund beschränkt sich in diesem Bereich auf eine in der Verfassung festgeschriebene Kompetenzausscheidung, auf die im ZUG festgehaltene Zuständigkeitsordnung und punktuelle Eingriffen, wie die Fürsorge für Auslandschweizer oder Asylsuchende. </p><p>Einen festen, im nationalen System der sozialen Sicherheit anerkannten Platz hat die Sozialhilfe bis heute nicht. Mit gegen 250 000 Menschen, deren Auskommen sie ganz oder teilweise sichert, kommt ihr inzwischen zwar faktisch durchaus die Bedeutung eines Sozialwerkes wie die IV oder die ALV zu, doch im sozialpolitischen und rechtlichen System ist ihre Stellung nicht klar verankert. Die Aufgabenteilung und das Zusammenspiel zwischen Sozialversicherungen und Sozialhilfe beruhen nicht auf einem abgestimmten Konzept.</p><p>Aus diesen Gründen soll der Bundesrat ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung ausarbeiten, welches analog zum ATSG die formellen Schnittstellen zwischen Bundes- und Kantonsebene und zwischen den bestehenden Leistungen klärt. Alle der Sozialhilfe vorgelagerten kantonalen Bedarfsleistungen, die ebenfalls der Existenzsicherung dienen, sollen in einer Regelung zusammengefasst werden. Das Gesetz muss eine umfassende Abgrenzung und Schnittstellenklärung der verschiedenen Sozialversicherungen beinhalten. Es sollen keine neuen Leistungen eingeführt werden.</p>
- <p>Ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung wäre noch weitreichender als das mit der Motion Weibel 11.3714 angestrebte Rahmengesetz für Sozialhilfe. Es würde nämlich sämtliche kantonalen Bedarfsleistungen, die Sozialversicherungsleistungen und andere Hilfen erfassen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) unterstützt ein solches Gesetz seit mehreren Jahren und arbeitet derzeit an dessen Konkretisierung. Wie das Rahmengesetz zur Sozialhilfe war auch das Existenzsicherungsgesetz zwischen 1993 und 2006 Gegenstand von Diskussionen in der Subkommission Existenzsicherung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit. Die Kommission hat sich schliesslich für gezielte Projekte entschieden, wie etwa die Strategie zur Armutsbekämpfung und die Prüfung von Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso.</p><p>Die Motion greift die Idee des Rahmengesetzes zur Existenzsicherung auf und unterstreicht dabei die Notwendigkeit, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit der Bevölkerung zu schliessen. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Motionärin nicht, wonach Lücken bestehen und die Aufgabenteilung schlecht abgestimmt sei. Deshalb lehnt er die vorgeschlagene Gesetzesregelung ab.</p><p>Beim Sozialschutz sind die Bereiche, in denen der Bund alleine oder gemeinsam mit den Kantonen zuständig ist, in der Bundesverfassung klar abgegrenzt. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) brachte eine Entflechtung der gemeinsamen Aufgaben. So ist die Unterstützung Bedürftiger (Art. 115 BV), bei der ein wohnortnahes und spezifisches Angebot gefragt ist, Sache der Kantone. Die Grundsätze sind somit verankert, und die Tatsache, dass die Sozialhilfe nicht auf Bundesebene geregelt ist, bedeutet nicht, dass es rechtlich gesehen zu einer Lücke zwischen den verfassungsrechtlichen Sozialzielen und dem Sozialsicherheitssystem kommt.</p><p>Ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung, das - wie das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - auf der einen Seite Grundsätze und Konzepte und auf der anderen Seite einheitliche Verfahren festlegt, würde zuallererst verfassungsrechtliche Änderungen nach sich ziehen. Und es bräuchte eine neue Bundeskompetenz im Bereich Sozialhilfe. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine Intervention des Bundes für eine weiter gehende Harmonisierung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen, falls dies dem Wunsch der Kantone entsprechen sollte, nicht zwingend. Der Bundesrat erklärt sich jedoch bereit, gewisse Fragen zu einem Rahmengesetz für Sozialhilfe zu untersuchen, wie er das in der Antwort auf die Motion Weibel 11.3714 zugesichert hat.</p><p>Die Motionärin ist überzeugt, dass ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auch eine bessere Abgrenzung der einzelnen Leistungen bringen würde. Nach Ansicht des Bundesrates funktioniert die Koordination der Sozialversicherungen untereinander und mit der Sozialhilfe aber insgesamt gut. Ein neues Gesetz ist nicht erforderlich. Nach Meinung der Motionärin sollten alle kantonalen Bedarfsleistungen in einer Regelung zusammengefasst werden. Doch diese Leistungen sind sehr heterogen und an verschiedene politische Bereiche gebunden, die den Kantonen zugeordnet sind (Bildungs-, Wohnungswesen usw.). Für eine Bundesintervention in diesem Bereich müssten dem Bund weit über die Sozialhilfe im engeren Sinne hinausgehende Kompetenzen übertragen werden. Die Kantone selber können aber ihre Sozialleistungen aufeinander abstimmen und entsprechend einordnen, um das Zusammenspiel innerhalb des Systems auf ihrer Ebene zu verbessern. Einige Kantone haben dies bereits getan.</p><p>Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit nicht gegeben, ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auszuarbeiten, zumal dies nicht möglich wäre, ohne zuvor eine Bundeskompetenz im Bereich Sozialhilfe im weiteren Sinne zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung auszuarbeiten. </p><p>Analog zum ATSG soll das Rahmengesetz zur Existenzsicherung:</p><p>a. Grundsätze und Begriffe der Existenzsicherung definieren,</p><p>b. ein einheitliches Verfahren festlegen,</p><p>c. die Leistungen aufeinander abstimmen.</p>
- Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung
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