Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter
- ShortId
-
11.3645
- Id
-
20113645
- Updated
-
28.07.2023 11:09
- Language
-
de
- Title
-
Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter
- AdditionalIndexing
-
12;28;Sportanlass;gerichtliche Untersuchung;Gewalt;Untersuchungshaft;Sachbeschädigung;Frist
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L05K0101010208, Sportanlass
- L05K0503020802, Frist
- L05K0504010203, Untersuchungshaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In unserer Gesellschaft nehmen Fälle grundloser Gewalt insbesondere bei Sportveranstaltungen stetig zu. Wenngleich die Kantone kürzlich ein entsprechendes Konkordat ausgearbeitet haben, sind die vorgeschlagenen Massnahmen doch unzureichend.</p><p>Man kommt nicht umhin, festzustellen, dass Wiederholungstäter durch das Rayonverbot, die Pflicht, sich auf einem Polizeiposten zu melden, oder durch Polizeigewahrsam nicht davon abgehalten werden, Straftaten zu verüben.</p><p>Infolgedessen ist es dringend erforderlich, die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen und die Sicherheit der überwiegenden Mehrheit von Zuschauerinnen und Zuschauern, die sich des Sportes wegen in die Stadien begeben, zu gewährleisten.</p><p>Um dieses Übel zu bekämpfen, muss, dem Beispiel Frankreichs folgend, auch in der Schweiz die sofortige Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter eingeführt werden.</p><p>Wer eine Straftat begeht, soll von den Ordnungskräften vor Ort festgenommen, über Nacht in Gewahrsam behalten, am folgenden Tag der Richterin oder dem Richter vorgeführt und so bestraft werden, dass das Wort Strafe auch gerechtfertigt ist.</p><p>Es ist anzumerken, dass das Verfahren der sofortigen Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter nicht nur bei Gewaltakten in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen anzuwenden ist, sondern auch zur effizienten Bekämpfung der Straftaten von Wiederholungstäterinnen und -tätern dienen soll, die in der Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit hervorrufen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Phänomens Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bewusst (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333) und teilt das Grundanliegen der Motion, wonach Strafverfahren gerade bei Delikten im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen möglichst rasch abzuwickeln sind. Allerdings sind einer Beschleunigung ernstzunehmende Grenzen gesetzt: Eine Anklage an ein Gericht und eine Verurteilung dürfen nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und den betroffenen Parteien (beschuldigte Person, Opfer, Privatklägerschaft) ihre verfassungsmässigen Rechte im Verfahren gewährt worden sind. Diesen Prinzipien würde ein Verfahren widersprechen, bei welchem gewisse Delikte innert eines vorgeschriebenen Zeitraums gerichtlich beurteilt werden müssten. Zu bedenken ist auch, dass weitere Sachverhaltsabklärungen selbst beim Vorliegen eines Geständnisses oder beim Ergreifen auf frischer Tat erforderlich sein können. Somit können auch in diesen Fällen die Grundlagen für einen richterlichen Entscheid (noch) fehlen.</p><p>In diesem Sinne trägt das geltende Recht dem Anliegen der Motion bereits hinreichend Rechnung: Die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) - in Kraft seit dem 1. Januar 2011 - verpflichtet die Strafbehörden, Strafverfahren möglichst rasch durchzuführen (Art. 5). Weiter enthält sie verschiedene Regelungen und Institute, welche besonders zu einer raschen Ausfällung eines Urteils führen. Zu nennen sind namentlich die Möglichkeit eines sogenannt abgekürzten Verfahrens und die gegenüber dem vorherigen, kantonalen Recht ausgeweitete Möglichkeit zum Erlass von Strafbefehlen durch die Staatsanwaltschaft. Gerade das Strafbefehlsverfahren, in dem Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden können, kommt zur Anwendung, wenn ein Geständnis vorliegt oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist.</p><p>Die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen zeigen, dass Gewalttätige im Rahmen von Sportveranstaltungen oder in flagranti ertappte Täter von Bagatelldelikten (insbesondere Drogendelikte und Diebstähle, sogenannte Kriminaltouristen) in kurzer Zeit ver urteilt werden können. Diese im Kanton St. Gallen bereits seit 2003 angewandte Praxis belegt, dass schnelle Verfahren auch ohne besondere Bestimmungen in der StPO möglich sind.</p><p>Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Dauer von Strafverfahren zu einem grossen Teil auch von den personellen Mitteln abhängt, welche das für die Verfolgung und Beurteilung der jeweiligen Delikte zuständige Gemeinwesen seinen Strafbehörden zukommen lässt. In diesem Bereich sind die Kantone kraft ihrer Kompetenz zur Organisation der Polizei und der Gerichte (Art. 123 Abs. 2 BV) allein zuständig.</p><p>Zur Eindämmung des Hooliganismus wurden zudem in den letzten Jahren im Bereich der Prävention grosse Anstrengungen unternommen. Um gewalttätige und gewaltbereite Risikofans von Sportstadien und deren Umgebung fernzuhalten, wurden im Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) folgende verwaltungsrechtlichen Massnahmen geschaffen: Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkung. Diese können ebenfalls sehr rasch nach Sportveranstaltungen ausgesprochen und die Fehlbaren im elektronischen Informationssystem Hoogan verzeichnet werden. Der Nachweis erfolgt in der Praxis durch Aussagen der Polizeibehörden, der Fanbeauftragten, der Sportvereine oder des Sicherheitspersonals der Stadien sowie durch Foto- oder Filmaufnahmen.</p><p>Die vom Motionär erhobene Forderung ist im Übrigen nicht neu: Nationalrat Stamm hat am 20. März 2009 bereits eine ähnliche Motion (09.3311) eingereicht, welche sowohl vom Bundesrat als auch vom Parlament abgelehnt wurde. In der Sache verlangte die Motion 09.3311 Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, gemäss der Hooligans und straffällige Personen sofort einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werden müssen.</p>
- Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In unserer Gesellschaft nehmen Fälle grundloser Gewalt insbesondere bei Sportveranstaltungen stetig zu. Wenngleich die Kantone kürzlich ein entsprechendes Konkordat ausgearbeitet haben, sind die vorgeschlagenen Massnahmen doch unzureichend.</p><p>Man kommt nicht umhin, festzustellen, dass Wiederholungstäter durch das Rayonverbot, die Pflicht, sich auf einem Polizeiposten zu melden, oder durch Polizeigewahrsam nicht davon abgehalten werden, Straftaten zu verüben.</p><p>Infolgedessen ist es dringend erforderlich, die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen und die Sicherheit der überwiegenden Mehrheit von Zuschauerinnen und Zuschauern, die sich des Sportes wegen in die Stadien begeben, zu gewährleisten.</p><p>Um dieses Übel zu bekämpfen, muss, dem Beispiel Frankreichs folgend, auch in der Schweiz die sofortige Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter eingeführt werden.</p><p>Wer eine Straftat begeht, soll von den Ordnungskräften vor Ort festgenommen, über Nacht in Gewahrsam behalten, am folgenden Tag der Richterin oder dem Richter vorgeführt und so bestraft werden, dass das Wort Strafe auch gerechtfertigt ist.</p><p>Es ist anzumerken, dass das Verfahren der sofortigen Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter nicht nur bei Gewaltakten in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen anzuwenden ist, sondern auch zur effizienten Bekämpfung der Straftaten von Wiederholungstäterinnen und -tätern dienen soll, die in der Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit hervorrufen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Phänomens Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bewusst (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333) und teilt das Grundanliegen der Motion, wonach Strafverfahren gerade bei Delikten im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen möglichst rasch abzuwickeln sind. Allerdings sind einer Beschleunigung ernstzunehmende Grenzen gesetzt: Eine Anklage an ein Gericht und eine Verurteilung dürfen nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und den betroffenen Parteien (beschuldigte Person, Opfer, Privatklägerschaft) ihre verfassungsmässigen Rechte im Verfahren gewährt worden sind. Diesen Prinzipien würde ein Verfahren widersprechen, bei welchem gewisse Delikte innert eines vorgeschriebenen Zeitraums gerichtlich beurteilt werden müssten. Zu bedenken ist auch, dass weitere Sachverhaltsabklärungen selbst beim Vorliegen eines Geständnisses oder beim Ergreifen auf frischer Tat erforderlich sein können. Somit können auch in diesen Fällen die Grundlagen für einen richterlichen Entscheid (noch) fehlen.</p><p>In diesem Sinne trägt das geltende Recht dem Anliegen der Motion bereits hinreichend Rechnung: Die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) - in Kraft seit dem 1. Januar 2011 - verpflichtet die Strafbehörden, Strafverfahren möglichst rasch durchzuführen (Art. 5). Weiter enthält sie verschiedene Regelungen und Institute, welche besonders zu einer raschen Ausfällung eines Urteils führen. Zu nennen sind namentlich die Möglichkeit eines sogenannt abgekürzten Verfahrens und die gegenüber dem vorherigen, kantonalen Recht ausgeweitete Möglichkeit zum Erlass von Strafbefehlen durch die Staatsanwaltschaft. Gerade das Strafbefehlsverfahren, in dem Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden können, kommt zur Anwendung, wenn ein Geständnis vorliegt oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist.</p><p>Die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen zeigen, dass Gewalttätige im Rahmen von Sportveranstaltungen oder in flagranti ertappte Täter von Bagatelldelikten (insbesondere Drogendelikte und Diebstähle, sogenannte Kriminaltouristen) in kurzer Zeit ver urteilt werden können. Diese im Kanton St. Gallen bereits seit 2003 angewandte Praxis belegt, dass schnelle Verfahren auch ohne besondere Bestimmungen in der StPO möglich sind.</p><p>Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Dauer von Strafverfahren zu einem grossen Teil auch von den personellen Mitteln abhängt, welche das für die Verfolgung und Beurteilung der jeweiligen Delikte zuständige Gemeinwesen seinen Strafbehörden zukommen lässt. In diesem Bereich sind die Kantone kraft ihrer Kompetenz zur Organisation der Polizei und der Gerichte (Art. 123 Abs. 2 BV) allein zuständig.</p><p>Zur Eindämmung des Hooliganismus wurden zudem in den letzten Jahren im Bereich der Prävention grosse Anstrengungen unternommen. Um gewalttätige und gewaltbereite Risikofans von Sportstadien und deren Umgebung fernzuhalten, wurden im Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) folgende verwaltungsrechtlichen Massnahmen geschaffen: Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkung. Diese können ebenfalls sehr rasch nach Sportveranstaltungen ausgesprochen und die Fehlbaren im elektronischen Informationssystem Hoogan verzeichnet werden. Der Nachweis erfolgt in der Praxis durch Aussagen der Polizeibehörden, der Fanbeauftragten, der Sportvereine oder des Sicherheitspersonals der Stadien sowie durch Foto- oder Filmaufnahmen.</p><p>Die vom Motionär erhobene Forderung ist im Übrigen nicht neu: Nationalrat Stamm hat am 20. März 2009 bereits eine ähnliche Motion (09.3311) eingereicht, welche sowohl vom Bundesrat als auch vom Parlament abgelehnt wurde. In der Sache verlangte die Motion 09.3311 Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, gemäss der Hooligans und straffällige Personen sofort einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werden müssen.</p>
- Sofortige Vorführung von Hooligans und straffälligen Personen vor eine Richterin oder einen Richter
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