Patientengerechte, personalverträgliche und qualitätsorientierte Einführung von Fallpauschalen

ShortId
11.3646
Id
20113646
Updated
27.07.2023 22:16
Language
de
Title
Patientengerechte, personalverträgliche und qualitätsorientierte Einführung von Fallpauschalen
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Durchführung eines Projektes;Krankenkassenprämie;Evaluation;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;medizinischer Unterricht;Datenschutz;Arbeitsbedingungen;Patient/in;diagnosebezogene Fallpauschale;ärztlicher Beruf
1
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K01050517, Patient/in
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K13020306, medizinischer Unterricht
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L03K010504, ärztlicher Beruf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die flächendeckende Einführung von Fallkostenpauschalen (DRG) auf den 1. Januar 2012 darf nicht auf Kosten des Personals, der Qualität und der Patientinnen und Patienten gehen. Deshalb fordern wir den Bundesrat auf, endlich seine Verantwortung wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass die bereits bekannten Probleme gelöst werden, bevor der Systemwechsel vollzogen wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 die Einführungsversion der gesamtschweizerisch gültigen Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Er geht daher von einer Einführung der Tarifstruktur per 1. Januar 2012 aus. Zu den angeführten Argumenten nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung hält explizit fest, dass die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein muss. Die Tarifpartner bereiten sich darauf vor, dass dieser Termin zumindest für die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen im akutsomatischen Bereich eingehalten werden kann. Eine stufenweise Einführung bewirkt eine Verzögerung und verunmöglicht die Einhaltung des Gesetzes. Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmungen kommt zudem am 1. Januar 2012 die Finanzierungsregelung nach Artikel 49a KVG für alle Spitäler zur Anwendung, sodass die Umsetzung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.</p><p>2. Der Bundesrat hat die Tarifpartner in Absatz 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verpflichtet, einen gemeinsamen Vorschlag über die bei der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen zu unterbreiten, namentlich Instrumente zur Überwachung der Kosten und Leistungsmengen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft ferner bei der Prämiengenehmigung 2012 speziell die möglichst realitätsnahe Budgetierung der Spitalfinanzierung durch die Versicherer insgesamt und pro Kanton. Damit sollen allfällige Fehlentwicklungen erkannt werden können. Der Bundesrat hat zudem entsprechend Artikel 32 KVV eine Wirkungsanalyse über die Gesetzesänderungen vorgesehen und zu diesem Zweck am 25. Mai 2011 ein konkretes Konzept verabschiedet sowie die erforderlichen Mittel gesprochen. Zudem haben mehrere Akteure im Gesundheitswesen Projekte zur Begleitforschung konzipiert beziehungsweise gestartet.</p><p>3. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Spitalfinanzierung hat der Bundesrat Artikel 59 KVV ergänzt und festgehalten, dass einerseits eine klare Trennung zwischen der Rechnung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und derjenigen für die Zusatzversicherung erfolgen muss, d. h. separate Rechnungen zu erstellen sind, und dass andererseits die diagnosebezogenen Angaben in pseudonymisierter Form aufzubewahren sind und die Pseudonymisierung nur durch den Vertrauensarzt des Versicherers aufgehoben werden kann. Artikel 59 Absatz 1bis KVV hält zudem fest, dass die Versicherer für die Bearbeitung der diagnosebezogenen Daten die nach Artikel 20 der Verordnung zum Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen treffen müssen. Ob die Vorschriften eingehalten werden, wird von der Aufsichtsbehörde, dem BAG, regelmässig überprüft.</p><p>4. Mit der Neuordnung der Spitalfinanzierung werden die Kosten der nichtuniversitären Lehre nicht mehr aus den bei der Tarifermittlung herangezogenen Kostengrundlagen ausgeschieden. Indessen bewirkt die neue Finanzierungsordnung keine Änderung in Bezug auf die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, jedoch keine Kosten der Forschung und universitären Lehre. Insofern bringt die neue Spitalfinanzierung keine Neuerung.</p><p>5. Das KVG enthält zwar Vorschriften zur Qualität und zu deren Sicherstellung. Wie diesen Erfordernissen nachgekommen wird, liegt in der Verantwortung der Tarifpartner. Es ist Sache der Spitäler und der Versicherer, auf vertraglicher Basis die erforderlichen Bedingungen zu schaffen.</p><p>6. Swiss DRG AG ist eine von den Tarifpartnern und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eingesetzte privatrechtliche Aktiengesellschaft. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Tarifpartner auch beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einzusetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist (Art. 49 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat genehmigt über den Fallbeitrag die Finanzierung und beurteilt dabei die Mittelverwendung. Das Resultat der Arbeit von Swiss DRG AG, das heisst die Tarifstruktur, wurde aufgrund der üblichen gesetzlichen Kompetenzordnung ebenfalls vom Bundesrat genehmigt. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, diese Aufgaben dem Parlament zu übertragen.</p><p>7. Weil befürchtet wurde, dass mit der Einführung der Swiss DRG die Spitalaufenthalte auf das Minimum reduziert werden könnten, wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Absatz 2 von Artikel 25a KVG die Möglichkeit der Akut- und Übergangspflege, anschliessend an den Spitalaufenthalt, geschaffen. Die Koordination der Leistungen über die ganze Versorgungskette ist unbestrittenermassen wichtig. Sie soll jedoch nicht im Rahmen der Spitalfinanzierung, sondern mit der KVG-Revision im Bereich von Managed Care verbessert werden.</p><p>Die Tarifstruktur Swiss DRG ist als lernendes System konzipiert. Sollten sich im Verlaufe der Einführung Schwierigkeiten ergeben, sollen diese innerhalb des Systems gelöst werden. Die übrigen in der Motion angesprochenen Fragen sind, soweit sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen, im KVG bereits geregelt, oder Lösungswege sind vorgezeichnet. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und beantragt die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat stellt vor der schweizweiten Einführung von DRG folgende Voraussetzungen sicher:</p><p>1. Das DRG-System wird stufenweise eingeführt und umfasst in einem ersten Schritt nur die häufigsten Wahleingriffe. Die Tarifpartner einigen sich vorher auf die Art und Zahl dieser Eingriffe. Die definierten Diagnosegruppen müssen mit validen schweizerischen Finanzzahlen hinterlegt sein und dürfen keine sensiblen Krankheitsdaten betreffen. Nach einer Evaluation wird über eine Fortführung oder Ausweitung auf weitere Bereiche der stationären Versorgung entschieden.</p><p>2. Die Begleitforschung untersucht in diesem ersten Zeitraum auch Struktur- und Ergebnisprozesse, insbesondere Mengenausweitung, Qualität und Kosten, das heisst, ob:</p><p>a. eine medizinisch nicht gerechtfertigte Mengenausweitung stattfindet;</p><p>b. negative Auswirkungen auf das Prämienniveau und die kantonalen Haushalte (Steuern) resultieren; und</p><p>c. eine ökonomisch befriedigende und patientengerechte Basis für eine Fortführung und allenfalls Ausweitung des DRG-Systems geschaffen wurde.</p><p>3. Der Datenschutz muss gewährleistet werden: Die systematische Weitergabe von Diagnosen und Prozeduren ist untersagt. Alle anderen Informationen werden von unabhängigen Vertrauensärztinnen und -ärzten beurteilt.</p><p>4. Der Träger und die Höhe der Kosten der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie die Weiterbildung des gesamten Spitalpersonals sind verbindlich festgelegt.</p><p>5. Die für eine qualitativ gute Versorgung nötigen Personaldotationen sind gewährleistet, und die Anstellungsbedingungen für das Spitalpersonal dürfen sich nicht verschlechtern.</p><p>6. Die Swiss DRG AG wird der Kontrolle durch das eidgenössische Parlament unterstellt.</p><p>7. Die Einführung von DRG muss mit den vor- und nachgelagerten Bereichen der Gesundheitsversorgung (u. a. Hausarztmedizin, Spitex, Rehabilitation) koordiniert werden, damit die ganze Behandlungskette ohne Qualitätsabbau gewährleistet und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung nicht gefährdet wird.</p>
  • Patientengerechte, personalverträgliche und qualitätsorientierte Einführung von Fallpauschalen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die flächendeckende Einführung von Fallkostenpauschalen (DRG) auf den 1. Januar 2012 darf nicht auf Kosten des Personals, der Qualität und der Patientinnen und Patienten gehen. Deshalb fordern wir den Bundesrat auf, endlich seine Verantwortung wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass die bereits bekannten Probleme gelöst werden, bevor der Systemwechsel vollzogen wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 die Einführungsversion der gesamtschweizerisch gültigen Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Er geht daher von einer Einführung der Tarifstruktur per 1. Januar 2012 aus. Zu den angeführten Argumenten nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung hält explizit fest, dass die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein muss. Die Tarifpartner bereiten sich darauf vor, dass dieser Termin zumindest für die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen im akutsomatischen Bereich eingehalten werden kann. Eine stufenweise Einführung bewirkt eine Verzögerung und verunmöglicht die Einhaltung des Gesetzes. Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmungen kommt zudem am 1. Januar 2012 die Finanzierungsregelung nach Artikel 49a KVG für alle Spitäler zur Anwendung, sodass die Umsetzung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.</p><p>2. Der Bundesrat hat die Tarifpartner in Absatz 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verpflichtet, einen gemeinsamen Vorschlag über die bei der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen zu unterbreiten, namentlich Instrumente zur Überwachung der Kosten und Leistungsmengen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft ferner bei der Prämiengenehmigung 2012 speziell die möglichst realitätsnahe Budgetierung der Spitalfinanzierung durch die Versicherer insgesamt und pro Kanton. Damit sollen allfällige Fehlentwicklungen erkannt werden können. Der Bundesrat hat zudem entsprechend Artikel 32 KVV eine Wirkungsanalyse über die Gesetzesänderungen vorgesehen und zu diesem Zweck am 25. Mai 2011 ein konkretes Konzept verabschiedet sowie die erforderlichen Mittel gesprochen. Zudem haben mehrere Akteure im Gesundheitswesen Projekte zur Begleitforschung konzipiert beziehungsweise gestartet.</p><p>3. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Spitalfinanzierung hat der Bundesrat Artikel 59 KVV ergänzt und festgehalten, dass einerseits eine klare Trennung zwischen der Rechnung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und derjenigen für die Zusatzversicherung erfolgen muss, d. h. separate Rechnungen zu erstellen sind, und dass andererseits die diagnosebezogenen Angaben in pseudonymisierter Form aufzubewahren sind und die Pseudonymisierung nur durch den Vertrauensarzt des Versicherers aufgehoben werden kann. Artikel 59 Absatz 1bis KVV hält zudem fest, dass die Versicherer für die Bearbeitung der diagnosebezogenen Daten die nach Artikel 20 der Verordnung zum Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen treffen müssen. Ob die Vorschriften eingehalten werden, wird von der Aufsichtsbehörde, dem BAG, regelmässig überprüft.</p><p>4. Mit der Neuordnung der Spitalfinanzierung werden die Kosten der nichtuniversitären Lehre nicht mehr aus den bei der Tarifermittlung herangezogenen Kostengrundlagen ausgeschieden. Indessen bewirkt die neue Finanzierungsordnung keine Änderung in Bezug auf die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, jedoch keine Kosten der Forschung und universitären Lehre. Insofern bringt die neue Spitalfinanzierung keine Neuerung.</p><p>5. Das KVG enthält zwar Vorschriften zur Qualität und zu deren Sicherstellung. Wie diesen Erfordernissen nachgekommen wird, liegt in der Verantwortung der Tarifpartner. Es ist Sache der Spitäler und der Versicherer, auf vertraglicher Basis die erforderlichen Bedingungen zu schaffen.</p><p>6. Swiss DRG AG ist eine von den Tarifpartnern und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eingesetzte privatrechtliche Aktiengesellschaft. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Tarifpartner auch beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einzusetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist (Art. 49 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat genehmigt über den Fallbeitrag die Finanzierung und beurteilt dabei die Mittelverwendung. Das Resultat der Arbeit von Swiss DRG AG, das heisst die Tarifstruktur, wurde aufgrund der üblichen gesetzlichen Kompetenzordnung ebenfalls vom Bundesrat genehmigt. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, diese Aufgaben dem Parlament zu übertragen.</p><p>7. Weil befürchtet wurde, dass mit der Einführung der Swiss DRG die Spitalaufenthalte auf das Minimum reduziert werden könnten, wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Absatz 2 von Artikel 25a KVG die Möglichkeit der Akut- und Übergangspflege, anschliessend an den Spitalaufenthalt, geschaffen. Die Koordination der Leistungen über die ganze Versorgungskette ist unbestrittenermassen wichtig. Sie soll jedoch nicht im Rahmen der Spitalfinanzierung, sondern mit der KVG-Revision im Bereich von Managed Care verbessert werden.</p><p>Die Tarifstruktur Swiss DRG ist als lernendes System konzipiert. Sollten sich im Verlaufe der Einführung Schwierigkeiten ergeben, sollen diese innerhalb des Systems gelöst werden. Die übrigen in der Motion angesprochenen Fragen sind, soweit sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen, im KVG bereits geregelt, oder Lösungswege sind vorgezeichnet. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und beantragt die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat stellt vor der schweizweiten Einführung von DRG folgende Voraussetzungen sicher:</p><p>1. Das DRG-System wird stufenweise eingeführt und umfasst in einem ersten Schritt nur die häufigsten Wahleingriffe. Die Tarifpartner einigen sich vorher auf die Art und Zahl dieser Eingriffe. Die definierten Diagnosegruppen müssen mit validen schweizerischen Finanzzahlen hinterlegt sein und dürfen keine sensiblen Krankheitsdaten betreffen. Nach einer Evaluation wird über eine Fortführung oder Ausweitung auf weitere Bereiche der stationären Versorgung entschieden.</p><p>2. Die Begleitforschung untersucht in diesem ersten Zeitraum auch Struktur- und Ergebnisprozesse, insbesondere Mengenausweitung, Qualität und Kosten, das heisst, ob:</p><p>a. eine medizinisch nicht gerechtfertigte Mengenausweitung stattfindet;</p><p>b. negative Auswirkungen auf das Prämienniveau und die kantonalen Haushalte (Steuern) resultieren; und</p><p>c. eine ökonomisch befriedigende und patientengerechte Basis für eine Fortführung und allenfalls Ausweitung des DRG-Systems geschaffen wurde.</p><p>3. Der Datenschutz muss gewährleistet werden: Die systematische Weitergabe von Diagnosen und Prozeduren ist untersagt. Alle anderen Informationen werden von unabhängigen Vertrauensärztinnen und -ärzten beurteilt.</p><p>4. Der Träger und die Höhe der Kosten der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie die Weiterbildung des gesamten Spitalpersonals sind verbindlich festgelegt.</p><p>5. Die für eine qualitativ gute Versorgung nötigen Personaldotationen sind gewährleistet, und die Anstellungsbedingungen für das Spitalpersonal dürfen sich nicht verschlechtern.</p><p>6. Die Swiss DRG AG wird der Kontrolle durch das eidgenössische Parlament unterstellt.</p><p>7. Die Einführung von DRG muss mit den vor- und nachgelagerten Bereichen der Gesundheitsversorgung (u. a. Hausarztmedizin, Spitex, Rehabilitation) koordiniert werden, damit die ganze Behandlungskette ohne Qualitätsabbau gewährleistet und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung nicht gefährdet wird.</p>
    • Patientengerechte, personalverträgliche und qualitätsorientierte Einführung von Fallpauschalen

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