Mehr Nutzen von IVG-Statistiken

ShortId
11.3647
Id
20113647
Updated
27.07.2023 20:15
Language
de
Title
Mehr Nutzen von IVG-Statistiken
AdditionalIndexing
28;Datenübertragung;Koordination;Qualitätssicherung;Invalidenversicherung;Datenerfassung;Informationsaustausch;Statistik
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L03K020218, Statistik
  • L04K12030401, Datenerfassung
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aktuell werden zwar viele Daten im IV- und Behindertenbereich erfasst. Mangels fehlender gesetzlicher Grundlagen stehen die erhobenen Daten jedoch nicht allen Anspruchsgruppen zur Verfügung. Zudem werden teilweise nicht alle relevanten Daten erhoben. Diese müssen dann von anderen Stellen noch erfasst werden. Für eine zentrale und effiziente Datenerfassung und Datenweitergabe ist deshalb eine einheitliche Gesetzesgrundlage unabdingbar.</p><p>Für die Planung im Behindertenbereich ist die aktuelle gesetzliche Grundlage ungenügend. Die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten, z. B. Somed, Bereich B (Betriebe zur Aufnahme und Betreuung von Behinderten, Suchtkranken und Personen mit psychosozialen Problemen), umfassen nicht alle Behinderteneinrichtungen. Es fehlen u. a. Werkstätten und begleitetes Wohnen. Ausserdem können die Daten weder an die Kantone noch an Branchenverbände wie Insos Schweiz oder weitere Betroffene in genügendem Masse weitergegeben werden. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für die Weitergabe der Daten an Dritte verunmöglichen es den Kantonen, die Somed-Erhebung auszudehnen, um gewünschte Informationen zu erhalten. Das führt dazu, dass die Kantone, Insos und weitere Organisationen je eigene Erhebungen lancieren und damit den Aufwand für die Erhebungsstellen massiv erhöhen. Diese Angaben sind dann weder interkantonal noch international vergleichbar. Eine Planung (Angebote, Ausbildung Personal) und die im Ifeg postulierte Zusammenarbeit mit anderen Kantonen werden verunmöglicht.</p><p>Zu prüfen ist deshalb beispielsweise die Einführung einer analogen gesetzlichen Grundlage für die Statistik im IVG, wie wir sie im KVG haben, oder eine Erweiterung der Somed.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch im Kinder- und Jugendbereich die Informationsbedürfnisse der Kantone und Verbände nicht deckungsgleich mit den Definitionen der Somed sind.</p>
  • <p>Die 27 IV-Stellen und rund 100 AHV-Ausgleichskassen erfassen die Daten zu den einzelnen Massnahmen, die einer versicherten Person zugesprochen werden, und übermitteln sie elektronisch der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf. Dort werden die Daten codiert und abgespeichert, damit sie für die verschiedenen Statistiken der IV zur Verfügung stehen. Ausserdem werden im Rahmen von Monitorings weitere Daten erhoben. Beispiele dafür sind das Monitoring der beruflichen Eingliederungsmassnahmen oder das Monitoring der Übergänge zwischen Sozialhilfe, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung ("Shivalv-Monitoring"). Ein weiteres Monitoring im Hörgerätebereich ist in Planung.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt also im Bereich IV-Statistik bereits über alle Angaben, die es für die Aufsicht und Steuerung der Versicherung benötigt. Ausserdem erhalten die IV-Stellen jedes Jahr einen statistischen Bericht zu den Ergebnissen ihrer Tätigkeit.</p><p>Das BSV übermittelt den Kantonen auf Anfrage ohne Weiteres alle ihm zur Verfügung stehenden Daten. Dies gilt auch für Einrichtungen und Organisationen. Solche Anfragen sind allerdings selten. Offenbar scheint es keinen Bedarf an zusätzlichen Daten zu geben. Das BSV veröffentlicht schliesslich Teile der zusammengetragenen und verwerteten Daten, die somit allen zur sofortigen Verfügung stehen.</p><p>Rechtlich gesehen sieht Artikel 66a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der auf Artikel 50a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweist, bereits vor, dass Daten von allgemeinem Interesse veröffentlicht und damit Dritten übermittelt werden dürfen. Kraft des Öffentlichkeitsgesetzes kann im Übrigen ein Antrag auf Dateneinsicht gestellt werden.</p><p>Der Bereich B der Somed-Statistik umfasst alle unter die IV fallenden sozialmedizinischen Institutionen. Die Somed-Erhebung wurde 2006 revidiert, obwohl die Voraussetzungen gemäss Bundesstatistikgesetz bereits erfüllt waren. Die Revision erfolgte, damit die für die Planung, Verwaltung und Aufsicht im Bereich der sozialmedizinischen Institutionen erforderlichen Informationen ermittelt werden können. Zudem sollte damit der Aufwand für die betroffenen Einrichtungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs im Jahr 2008 wurde die Somed angepasst, damit die Kantone alle Informationen erhalten, die sie für ihre neue Zuständigkeit im Bereich der Finanzierung der IV-Einrichtungen benötigen. Die im Rahmen der Somed (Bereich B) zusammengetragenen Daten betreffen einen Bereich, der in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Die Initiative für eine Ausweitung der zu erhebenden Daten oder für eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an die kantonalen Behörden und die betroffenen Verbände muss daher von den Kantonen ausgehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im IV- und Behindertenbereich zu ergänzen, damit die Datenerfassung und die Weitergabe der Daten dem heutigen Bedarf der Anspruchsgruppen (wie Kantone, Insos) gerecht werden.</p>
  • Mehr Nutzen von IVG-Statistiken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aktuell werden zwar viele Daten im IV- und Behindertenbereich erfasst. Mangels fehlender gesetzlicher Grundlagen stehen die erhobenen Daten jedoch nicht allen Anspruchsgruppen zur Verfügung. Zudem werden teilweise nicht alle relevanten Daten erhoben. Diese müssen dann von anderen Stellen noch erfasst werden. Für eine zentrale und effiziente Datenerfassung und Datenweitergabe ist deshalb eine einheitliche Gesetzesgrundlage unabdingbar.</p><p>Für die Planung im Behindertenbereich ist die aktuelle gesetzliche Grundlage ungenügend. Die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten, z. B. Somed, Bereich B (Betriebe zur Aufnahme und Betreuung von Behinderten, Suchtkranken und Personen mit psychosozialen Problemen), umfassen nicht alle Behinderteneinrichtungen. Es fehlen u. a. Werkstätten und begleitetes Wohnen. Ausserdem können die Daten weder an die Kantone noch an Branchenverbände wie Insos Schweiz oder weitere Betroffene in genügendem Masse weitergegeben werden. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für die Weitergabe der Daten an Dritte verunmöglichen es den Kantonen, die Somed-Erhebung auszudehnen, um gewünschte Informationen zu erhalten. Das führt dazu, dass die Kantone, Insos und weitere Organisationen je eigene Erhebungen lancieren und damit den Aufwand für die Erhebungsstellen massiv erhöhen. Diese Angaben sind dann weder interkantonal noch international vergleichbar. Eine Planung (Angebote, Ausbildung Personal) und die im Ifeg postulierte Zusammenarbeit mit anderen Kantonen werden verunmöglicht.</p><p>Zu prüfen ist deshalb beispielsweise die Einführung einer analogen gesetzlichen Grundlage für die Statistik im IVG, wie wir sie im KVG haben, oder eine Erweiterung der Somed.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch im Kinder- und Jugendbereich die Informationsbedürfnisse der Kantone und Verbände nicht deckungsgleich mit den Definitionen der Somed sind.</p>
    • <p>Die 27 IV-Stellen und rund 100 AHV-Ausgleichskassen erfassen die Daten zu den einzelnen Massnahmen, die einer versicherten Person zugesprochen werden, und übermitteln sie elektronisch der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf. Dort werden die Daten codiert und abgespeichert, damit sie für die verschiedenen Statistiken der IV zur Verfügung stehen. Ausserdem werden im Rahmen von Monitorings weitere Daten erhoben. Beispiele dafür sind das Monitoring der beruflichen Eingliederungsmassnahmen oder das Monitoring der Übergänge zwischen Sozialhilfe, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung ("Shivalv-Monitoring"). Ein weiteres Monitoring im Hörgerätebereich ist in Planung.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt also im Bereich IV-Statistik bereits über alle Angaben, die es für die Aufsicht und Steuerung der Versicherung benötigt. Ausserdem erhalten die IV-Stellen jedes Jahr einen statistischen Bericht zu den Ergebnissen ihrer Tätigkeit.</p><p>Das BSV übermittelt den Kantonen auf Anfrage ohne Weiteres alle ihm zur Verfügung stehenden Daten. Dies gilt auch für Einrichtungen und Organisationen. Solche Anfragen sind allerdings selten. Offenbar scheint es keinen Bedarf an zusätzlichen Daten zu geben. Das BSV veröffentlicht schliesslich Teile der zusammengetragenen und verwerteten Daten, die somit allen zur sofortigen Verfügung stehen.</p><p>Rechtlich gesehen sieht Artikel 66a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der auf Artikel 50a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweist, bereits vor, dass Daten von allgemeinem Interesse veröffentlicht und damit Dritten übermittelt werden dürfen. Kraft des Öffentlichkeitsgesetzes kann im Übrigen ein Antrag auf Dateneinsicht gestellt werden.</p><p>Der Bereich B der Somed-Statistik umfasst alle unter die IV fallenden sozialmedizinischen Institutionen. Die Somed-Erhebung wurde 2006 revidiert, obwohl die Voraussetzungen gemäss Bundesstatistikgesetz bereits erfüllt waren. Die Revision erfolgte, damit die für die Planung, Verwaltung und Aufsicht im Bereich der sozialmedizinischen Institutionen erforderlichen Informationen ermittelt werden können. Zudem sollte damit der Aufwand für die betroffenen Einrichtungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs im Jahr 2008 wurde die Somed angepasst, damit die Kantone alle Informationen erhalten, die sie für ihre neue Zuständigkeit im Bereich der Finanzierung der IV-Einrichtungen benötigen. Die im Rahmen der Somed (Bereich B) zusammengetragenen Daten betreffen einen Bereich, der in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Die Initiative für eine Ausweitung der zu erhebenden Daten oder für eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an die kantonalen Behörden und die betroffenen Verbände muss daher von den Kantonen ausgehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im IV- und Behindertenbereich zu ergänzen, damit die Datenerfassung und die Weitergabe der Daten dem heutigen Bedarf der Anspruchsgruppen (wie Kantone, Insos) gerecht werden.</p>
    • Mehr Nutzen von IVG-Statistiken

Back to List