Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke. Parlament und Volk sollen entscheiden können
- ShortId
-
11.3654
- Id
-
20113654
- Updated
-
28.07.2023 07:46
- Language
-
de
- Title
-
Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke. Parlament und Volk sollen entscheiden können
- AdditionalIndexing
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66;Kompetenzregelung;nukleare Sicherheit;fakultatives Referendum;Aufgaben des Parlaments;Bewilligung für Kraftwerk;Frist;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- L05K0801020501, fakultatives Referendum
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute verfügen die bestehenden Kernkraftwerke in der Schweiz über eine unbefristete Betriebsbewilligung. Die Aufsichtsbehörden führen regelmässige Kontrollen durch und können bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln Nachbesserungen verlangen und in letzter Konsequenz dem Bundesrat den Entzug der Betriebsbewilligung beantragen. Somit ist die Betriebsdauer der Kernkraftwerke ein rein technischer Entscheid.</p><p>Der Motionär ist der Ansicht, dass der Betrieb von Kernkraftwerken ein genuin politischer Entscheid ist, der nicht alleine von den Aufsichtsbehörden gefällt werden kann, sondern zwingend von den politischen Verantwortungsträgern, dem Parlament und letztlich dem Volk zu treffen ist. Deshalb soll das Parlament nach Ablauf einer beim Bau eines Kernkraftwerkes zugestandenen Betriebsfrist von 40 Jahren regelmässig den politischen Entscheid über den Weiterbetrieb des Kernkraftwerkes treffen. Bei den bestehenden Kernkraftwerken müsste demnach die Betriebsbewilligung für Beznau I und II per sofort, für Mühleberg per 2012, für Gösgen per 2019 und für Leibstadt per 2024 dem Parlament für eine zehnjährige Verlängerung vorgelegt werden.</p><p>Dieses Prozedere ist unabhängig von einem allfälligen Entscheid für einen Atomausstieg anzuwenden, da es der politischen Abstützung des Betriebes konkreter Kernkraftwerke dient. Allfällige Fragen zu Beschwerdemöglichkeiten, Haftung/Entschädigung und Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds, die die geforderte Neuregelung aufwirft, sind in Gesetz oder Verordnung zu lösen.</p>
- <p>Nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ist die Sicherheit das zentrale Kriterium für den Betrieb oder die Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken. Damit ist gewährleistet, dass ein bestehendes Kernkraftwerk jederzeit ausser Betrieb genommen werden kann, sobald es bestimmte sicherheitsrelevante Vorgaben nicht mehr erfüllt. Diese Vorgaben und deren Einhaltung werden laufend überprüft, wobei das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) in den Anlagen über 400 Inspektionen pro Jahr durchführt. Zudem werden in den Kernkraftwerken alle zehn Jahre umfangreiche Periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Nach 40 Jahren und danach alle zehn Jahre erfolgt zusätzlich im Rahmen des Langzeitbetrieb-Sicherheitsnachweises eine eingehende Überprüfung der Alterungsprozesse.</p><p>Die Einführung eines politischen Entscheids über die Ausserbetriebnahme, der keine Rücksicht auf den sicherheitsmässigen Zustand eines Kernkraftwerks nimmt, wäre hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Eine politisch begründete Ausserbetriebnahme könnte auch ungeachtet einer neuen gesetzlichen Grundlage Entschädigungsfolgen für den Bund nach sich ziehen.</p><p>Würde die Bundesversammlung über die Verlängerung der Betriebsbewilligung befinden bzw. dieser Entscheid dem fakultativen Referendum unterstehen, so würden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschaltet. Betroffene könnten ihre Interessen nicht mehr wie heute mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht wahrnehmen. Ein solcher Entzug der Beschwerdemöglichkeiten würde die Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung verletzen.</p><p>Für die Bemessung der Beiträge an den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds wird grundsätzlich eine Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren angenommen. Bei einer kurzfristigen Änderung der Betriebsdauer wäre die Deckung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten mit den Mitteln der Fonds nicht mehr gewährleistet, und die Beiträge wären kurzfristig in bedeutendem Umfang zu erhöhen.</p><p>Die Aufsichtsbehörden müssen die Öffentlichkeit bereits heute regelmässig über den Zustand der schweizerischen Kernanlagen informieren. Weiter sind sie verpflichtet, die Öffentlichkeit bei besonderen Ereignissen zu informieren. An den Sicherheitsunterlagen der Kernkraftwerke bestehen indessen auch Geheimhaltungsinteressen. Zum einen erfordern Sicherheit und Sabotageschutz eine Geheimhaltung bestimmter Unterlagen, zum anderen bestehen auch Geschäftsgeheimnisse der Betreibergesellschaften. Der Öffentlichkeit können daher nicht sämtliche Unterlagen offengelegt werden.</p><p>Aus diesen Gründen hält der Bundesrat an der geltenden Regelung fest, die in erster Linie auf die Betriebssicherheit der Kraftwerke abstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Kernenergiegesetzes zu unterbreiten:</p><p>1. Bestehende Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke sollen alle zehn Jahre der Bundesversammlung zum Verlängerungsentscheid unterbreitet werden, wenn eine Anlage das vierzigste Betriebsjahr überschritten hat.</p><p>2. Der Entscheid der Bundesversammlung unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Betriebsbewilligung besteht nicht.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörden legen die Risiken der Anlage in einem Bericht offen und äussern sich zu Investitionen und Auflagen, die mit dem Weiterbetrieb der Anlage verknüpft werden. Im Übrigen sind die Artikel 42 bis 48 KEG für das Verfahren sinngemäss anwendbar.</p><p>4. Diese Neuregelung tritt für bestehende Kernkraftwerke sofort in Kraft.</p>
- Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke. Parlament und Volk sollen entscheiden können
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Heute verfügen die bestehenden Kernkraftwerke in der Schweiz über eine unbefristete Betriebsbewilligung. Die Aufsichtsbehörden führen regelmässige Kontrollen durch und können bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln Nachbesserungen verlangen und in letzter Konsequenz dem Bundesrat den Entzug der Betriebsbewilligung beantragen. Somit ist die Betriebsdauer der Kernkraftwerke ein rein technischer Entscheid.</p><p>Der Motionär ist der Ansicht, dass der Betrieb von Kernkraftwerken ein genuin politischer Entscheid ist, der nicht alleine von den Aufsichtsbehörden gefällt werden kann, sondern zwingend von den politischen Verantwortungsträgern, dem Parlament und letztlich dem Volk zu treffen ist. Deshalb soll das Parlament nach Ablauf einer beim Bau eines Kernkraftwerkes zugestandenen Betriebsfrist von 40 Jahren regelmässig den politischen Entscheid über den Weiterbetrieb des Kernkraftwerkes treffen. Bei den bestehenden Kernkraftwerken müsste demnach die Betriebsbewilligung für Beznau I und II per sofort, für Mühleberg per 2012, für Gösgen per 2019 und für Leibstadt per 2024 dem Parlament für eine zehnjährige Verlängerung vorgelegt werden.</p><p>Dieses Prozedere ist unabhängig von einem allfälligen Entscheid für einen Atomausstieg anzuwenden, da es der politischen Abstützung des Betriebes konkreter Kernkraftwerke dient. Allfällige Fragen zu Beschwerdemöglichkeiten, Haftung/Entschädigung und Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds, die die geforderte Neuregelung aufwirft, sind in Gesetz oder Verordnung zu lösen.</p>
- <p>Nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ist die Sicherheit das zentrale Kriterium für den Betrieb oder die Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken. Damit ist gewährleistet, dass ein bestehendes Kernkraftwerk jederzeit ausser Betrieb genommen werden kann, sobald es bestimmte sicherheitsrelevante Vorgaben nicht mehr erfüllt. Diese Vorgaben und deren Einhaltung werden laufend überprüft, wobei das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) in den Anlagen über 400 Inspektionen pro Jahr durchführt. Zudem werden in den Kernkraftwerken alle zehn Jahre umfangreiche Periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Nach 40 Jahren und danach alle zehn Jahre erfolgt zusätzlich im Rahmen des Langzeitbetrieb-Sicherheitsnachweises eine eingehende Überprüfung der Alterungsprozesse.</p><p>Die Einführung eines politischen Entscheids über die Ausserbetriebnahme, der keine Rücksicht auf den sicherheitsmässigen Zustand eines Kernkraftwerks nimmt, wäre hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Eine politisch begründete Ausserbetriebnahme könnte auch ungeachtet einer neuen gesetzlichen Grundlage Entschädigungsfolgen für den Bund nach sich ziehen.</p><p>Würde die Bundesversammlung über die Verlängerung der Betriebsbewilligung befinden bzw. dieser Entscheid dem fakultativen Referendum unterstehen, so würden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschaltet. Betroffene könnten ihre Interessen nicht mehr wie heute mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht wahrnehmen. Ein solcher Entzug der Beschwerdemöglichkeiten würde die Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung verletzen.</p><p>Für die Bemessung der Beiträge an den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds wird grundsätzlich eine Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren angenommen. Bei einer kurzfristigen Änderung der Betriebsdauer wäre die Deckung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten mit den Mitteln der Fonds nicht mehr gewährleistet, und die Beiträge wären kurzfristig in bedeutendem Umfang zu erhöhen.</p><p>Die Aufsichtsbehörden müssen die Öffentlichkeit bereits heute regelmässig über den Zustand der schweizerischen Kernanlagen informieren. Weiter sind sie verpflichtet, die Öffentlichkeit bei besonderen Ereignissen zu informieren. An den Sicherheitsunterlagen der Kernkraftwerke bestehen indessen auch Geheimhaltungsinteressen. Zum einen erfordern Sicherheit und Sabotageschutz eine Geheimhaltung bestimmter Unterlagen, zum anderen bestehen auch Geschäftsgeheimnisse der Betreibergesellschaften. Der Öffentlichkeit können daher nicht sämtliche Unterlagen offengelegt werden.</p><p>Aus diesen Gründen hält der Bundesrat an der geltenden Regelung fest, die in erster Linie auf die Betriebssicherheit der Kraftwerke abstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Kernenergiegesetzes zu unterbreiten:</p><p>1. Bestehende Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke sollen alle zehn Jahre der Bundesversammlung zum Verlängerungsentscheid unterbreitet werden, wenn eine Anlage das vierzigste Betriebsjahr überschritten hat.</p><p>2. Der Entscheid der Bundesversammlung unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Betriebsbewilligung besteht nicht.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörden legen die Risiken der Anlage in einem Bericht offen und äussern sich zu Investitionen und Auflagen, die mit dem Weiterbetrieb der Anlage verknüpft werden. Im Übrigen sind die Artikel 42 bis 48 KEG für das Verfahren sinngemäss anwendbar.</p><p>4. Diese Neuregelung tritt für bestehende Kernkraftwerke sofort in Kraft.</p>
- Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke. Parlament und Volk sollen entscheiden können
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